BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/06 vom 10. Dezember 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger, Kappelhoff und den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 10. Dezember 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Nieders344chsischen Anwaltsgerichtshofes vom 9. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser nicht ausreichend entschuldigt ist. Zwar ging heute per Fax eine Krankmeldung und eine entsprechende 344rztliche Best344tigung ein. Mit Verf374gung vom 26. Juli 2007 wurde der Antragsteller jedoch darauf hingewiesen, dass ei-ne weitere Verlegung des Termins nur bei einer amts344rztlich attestierten Er-krankung in Betracht kommt. Eine solche wurde nicht vorgelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. 247 7 Rn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erf374llt. Dies ergab sich aus insgesamt sie-ben unerledigten Vollstreckungsma337nahmen, darunter einer Forderung der Henriettenstiftung 374ber insgesamt 8.000 200. Daneben bestanden weitere erhebli-che Verbindlichkeiten, so die im Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin aufge-f374hrte (nicht titulierte) Forderung der B. AG aus einem Eigen-kapitalhilfedarlehen sowie die titulierte Forderung der K. -Gruppe von jeweils 374ber 4.000 200. 4 - 4 - b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rn. 59 m.w.N.) hat er nicht erf374llt, weil er in der Sache 374berhaupt keine Stellung genommen hat. Zwar ist mittlerweile die Erf374llung einiger kleinerer der Widerrufsverf374gung zugrunde gelegten Forde-rungen anderweits durch Mitteilungen der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2005 und des Nieders344chsischen Landesamtes f374r Bez374ge und Versorgung vom 12. Februar 2007 bekannt geworden. Andererseits ist es nach dem ange-fochtenen Beschluss zu Forderungspf344ndungen gegen den Antragsteller wegen des Anspruchs des Landesamtes und eines weiteren Gl344ubigeranspruchs in H366he von 1.000 200 gekommen, wurde der Antragsteller am 6. Dezember 2006 wegen einer Forderung der P. GmbH in H366he von 189 200 in das Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts H. eingetragen und hat der An-tragsteller am 13. Juni 2007 die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Zu-dem ist von der Staatsanwaltschaft der Erlass eines Strafbefehls wegen Un-treue beantragt worden. 5 - 5 - c) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 6 Hirsch Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - AGH 26/05 -
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