BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/06 vom 24. September 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. St374er am 24. September 2008 beschlossen: Das Rechtsmittel wird verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen au337erge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Gr374nde: 1. Der Antragsteller wurde im Jahre 1995 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Am 22. September 2005 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung we-gen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Im Termin zur m374ndlichen Ver-handlung 374ber die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde ist der Antragstel-ler nicht erschienen. Er hatte mit Faxschreiben vom 10. Dezember 2007 unter Hinweis auf ein in Kopie beigef374gtes 344rztliches Attest, in dem die Arbeits- und Reiseunf344higkeit f374r den 9. und 10. Dezember bescheinigt wurde, Terminsver-legung beantragt. Die zuvor bestimmten Termine zur m374ndlichen Verhandlung hatte der Senat verlegt, nachdem der Antragteller jeweils mit am Terminstag 1 - 3 - eingegangenem Faxschreiben unter Beif374gung eines in Kopie beigef374gten 344rzt-lichen Attests 374ber die Reiseunf344higkeit am Vor- und am Verhandlungstag die Terminsverlegung beantragt hatte. Der Senat hat die sofortige Beschwerde in dem in der m374ndlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2007 verk374ndeten Be-schluss zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antragsteller ist der Auffassung, die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung versto337e gegen 247 42 BRAO in Verbindung mit 247 40 Abs. 2 BRAO. Auch das Grundrecht auf rechtliches Geh366r werde durch den Beschluss des Senats verletzt. 2. Das Rechtmittel ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzul344ssig, weil dieser nicht statthaft ist. 2 Die Bundesrechtsanwaltsordnung sieht in Zulassungsverfahren ein dem 247 329 Abs. 3 StPO entsprechendes Rechtsmittel auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine Entscheidung, die nach einer in Abwesenheit des Antragstellers stattfindenden m374ndlichen Verhandlung ergangen ist, nicht vor. Eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung kommt nicht in Betracht, da anders als in dem dort geregelten Fall das Nichterscheinen des Antragstel-lers im Termin keine S344umnisfolgen hat, vor allem nicht zur Verwerfung einer zul344ssigen sofortigen Beschwerde f374hrt (vgl. zu 247 135 FGG Steder in Jansen, FGG, 3. Aufl., 247 134 Rdn. 11). Das Gericht entscheidet in der Sache aufgrund des Ergebnisses der von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen und unter Ber374cksichtigung der dem Antragsteller obliegenden Mitwirkungslast (vgl. 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit 247 12 FGG, 247 36 a Abs. 2 BRAO). 3 3. Das Rechtsmittel ist auch als Anh366rungsr374ge unzul344ssig, weil es ihr an der gesetzlich vorgeschriebenen Form fehlt (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, 247 29 a Abs. 2 Satz 6 FGG i.V. mit 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 FGG; vgl. BGH, Beschl. v. 4 - 4 - 21. November 2007 - IV ZR 321/05, NJW 2008, 378 Tz. 3). Eine Anh366rungsr374-ge ist nur zul344ssig, wenn die Entscheidungserheblichkeit des ger374gten Geh366rs-versto337es dargelegt wird. Demgem344337 h344tte der Antragsteller ausf374hren m374s-sen, mit welchem Tatsachenvortrag bzw. mit welchen rechtlichen Argumenten er der Rechtsansicht des Senats entgegengetreten und weshalb die Entschei-dung ohne die behauptete Geh366rsverletzung m366glicherweise anders ausgefal-len w344re (BGH, aaO). Daran fehlt es. 4. Der Antrag auf Wiedereinsetzung hat auch nicht als Gegenvorstellung Erfolg. Es kann offen bleiben, ob in dem Rechtsmittel auch eine Gegenvorstel-lung gesehen werden k366nnte und ob diese statthaft w344re (vgl. Vorlagebe-schluss des BFH in BFHE 219, 27). Sie w344re jedenfalls nicht begr374ndet. In Zu-lassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung darf bei ordnungs-gem344337er Ladung in Abwesenheit des Antragstellers verhandelt werden (Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 247 40 Rdn. 3). Es kann dahinstehen, ob dem Antrag auf Terminsverlegung auch selbst dann nicht stattgegeben werden muss, wenn der Antragsteller seine Verhinderung glaubhaft macht (so zu 247 134 FGG: Steder aaO; KG, DNotZ 1928, 186). Jedenfalls in dem Fall, in dem der Antragsteller sich in der Sache gegen den Widerruf seiner Zulassung wegen Verm366gensverfalls wendet und wie hier seine Reise- und Verhandlungsunf344-higkeit zum wiederholten Male geltend macht und aus diesem Grund Termins-verlegung beantragt, sind im Hinblick auf die durch einen Verm366gensverfall in-dizierte Gef344hrdung der Interessen der rechtsuchenden Mandanten an den Verhinderungsgrund und an dessen Glaubhaftmachung strenge Anforderungen zu stellen. Eine weitere Verlegung des Termins kommt in diesen F344llen nur nach Vorlage eines amts344rztlichen Attests in Betracht. Ein solches hat der An-tragsteller nicht vorgelegt. 5 - 5 - Da der Antragsteller jedenfalls bereits mit Verf374gung vom 19. April 2007 vorsorglich darauf hingewiesen wurde, dass eine weitere (n344mlich die zweite) Verlegung des Termins nur unter ganz besonderen Umst344nden in Betracht kommen d374rfte, diese jedenfalls von der Vorlage eines amts344rztlichen Attestes abh344ngig w344re, durfte der Antragsteller, selbst wenn er - wie er behauptet - mit der dritten Terminsladung nicht nochmals auf das Erfordernis eines amts344rztli-chen Attestes hingewiesen worden w344re, nicht darauf vertrauen, dass der Se-nat f374r eine weitere (dritte) Terminsverlegung die Kopie eines 344rztlichen Attests und eine zwei Tage andauernde Reiseunf344higkeit f374r ausreichend h344lt. Ein ent-sprechender Vertrauenstatbestand wurde durch die zweite Terminsverlegung nicht geschaffen. Denn dem Antragsteller wurden die Gr374nde, die den Senat zu der zweiten Terminsverlegung veranlasst haben, nicht mitgeteilt. Insbesondere war f374r den Antragsteller nicht erkennbar, dass der Senat bei der erneuten 6 - 6 - Terminsverlegung ber374cksichtigt hatte, dass es sich um eine wiederholte Ter-minsverlegung handelt, f374r die aus den dargelegten Gr374nden strengere Voraus-setzungen gelten. Tolksdorf Ernemann Frellesen Schaal Hauger Kappelhoff St374er Vorinstanz: AGH Celle, Entscheidung vom 09.02.2006 - AGH 26/05 -
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