BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/07 vom 22. Juli 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er am 22. Juli 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwen-digen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 6. Juli 2006 die Zulassung des An-tragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 Mit Schreiben vom 27. M344rz 2008 hat die Antragsgegnerin den Wider-rufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache 374ber-einstimmend f374r erledigt erkl344rt. 3 - 3 - II. Danach war in entsprechender Anwendung der 247 91 a ZPO, 247 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne m374ndliche Verhandlung 374ber die Kosten zu ent-scheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen f374r den Widerruf nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverz374glich durch die R374cknahme des Widerrufsbe-scheids Rechnung getragen hat. 4 Tolkdsdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2007 - 1 ZU 88/06 -
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