BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/08 vom 4. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Senat f374r Anwaltssachen des Bundesgerichtshofes hat durch den Pr344siden-ten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 4. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 7. De-zember 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 7. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des seit 2. Juli 1979 in ihrem Bezirk zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Dezember 2007 zur374ckgewiesen. Der Beschluss ist dem An- 1 - 3 - tragsteller am 15. Dezember 2007 zugestellt worden. Dagegen wendet sich dieser mit seiner bei dem Anwaltsgerichtshof am 15. Januar 2008 eingegange-nen "Nichtzulassungsbeschwerde". II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 2 1. Die Rechtsmittelschrift des Antragstellers ist ungeachtet der Bezeich-nung als "Nichtzulassungsbeschwerde" als sofortige Beschwerde zu verstehen. Er will sich in der Sache erkennbar gegen die Zur374ckweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung wehren und das Rechtsmittel einlegen, das ihm dies erm366glicht. Das ist gem344337 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde. Einer besonderen Zulassung des Rechtsmittels, wie sie der Antragsteller nach der Bezeichnung seiner Rechts-mittelschrift erstreiten will, um die erstrebte 334berpr374fung des Beschlusses vom 7. Dezember 2007 zu erreichen, bedarf es nicht. 3 2. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig, weil der Antragsteller die Be-schwerdefrist vers344umt hat. 4 Nach 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO ist die sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei dem Anwaltsgerichtshof einzulegen. Die Frist, die mit der Zustellung des vollst344ndig abgesetzten Beschlusses beginnt, wurde hier am 15. Dezember 2007 in Gang gesetzt. Sie endete, da das kalendarische Fristende auf einen Samstag fiel, am 31. Dezember 2007. Damit war sie bei Eingang des Rechtsmittels am 15. Januar 2008 bereits abgelaufen. 5 - 4 - 3. Die Entscheidung 374ber ein unzul344ssiges Rechtsmittel ist auch ohne m374ndliche Verhandlung m366glich (Senat, BGHZ 44, 25, 27). 6 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 07.12.2007 - 2 AGH 7/07 -
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