BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/09 vom 15. September 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 15. September 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 18. November 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 16. Juli 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Kanzleiaufgabe (247 14 Abs. 3 Nr. 4 BRAO). Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der Anwaltsgerichtshof als unzul344ssig verworfen. Hiergegen hat 1 - 3 - der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Zugleich hat er "die Hauptsa-che wegen Kanzleiverlegung ins Ausland f374r erledigt" erkl344rt. II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. Der Antragsteller hat im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zuletzt die Feststellung begehrt, dass der Widerruf rechtsunwirksam sei. Seinen fr374heren Antrag auf Aufhebung des Widerrufsbe-scheids hatte der Antragsteller schon vor dem Anwaltsgerichtshof aufgegeben. Im Beschwerdeverfahren hat er die Hauptsache schon mit der Einlegung der Beschwerde f374r erledigt erkl344rt, weil er seine Kanzlei ins Ausland verlegt habe. Er strebt mit der Beschwerde nur noch eine 304nderung der Kostenentscheidung zu seinen Gunsten an. 2 Mit diesem Rechtsschutzziel ist die Beschwerde nicht zul344ssig. 247 42 Abs. 1 BRAO setzt - von hier nicht interessierenden Ausnahmen abgesehen - voraus, dass der Antragsteller sein vom Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesenes Hauptsachebegehren weiterverfolgt. Eine sofortige Beschwerde, die allein im Kosteninteresse zu dem Zweck eingelegt worden ist, im Hinblick auf ein vor Einlegung des Rechtsmittels eingetretenes Ereignis die Erledigterkl344rung der Hauptsache durch das Beschwerdegericht herbeizuf374hren, ist unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 29. September 2003 - AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). 3 334ber das sonach unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndli-che Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). F374r eine Feststellung der Erledi-gung des Verfahrens ist kein Raum, denn eine in der Rechtsmittelinstanz erkl344r-te Erledigung setzt zu ihrer Wirksamkeit die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels vor-aus (BGHZ 50, 197, 198). 4 - 4 - 5 Bei dieser Sachlage gibt die am 25. Juni 2009 eingegangene E-Mail ei-nes angeblichen S. D. aus Sa. keine Veranlassung, die Beschwerdebegr374ndungsfrist zu verl344ngern. Abgesehen davon, dass die Frist bei Eingang der E-Mail bereits abgelaufen war, kann das nicht unterzeichnete Schreiben, dem eine Vollmacht nicht beigef374gt war, dem Antragsteller nicht zu-gerechnet werden. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 18.11.2008 - 2 AGH 17/07 -
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