BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 32/99 vom 28. März 2000 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Terno sowie die Rechtsanwälte Dr. v. Hase, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Dr. Christian am 28. März 2000 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Feb ruar 1999 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antrags gegnerin die ihr im Beschwerd e - verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 90.000 DM festgesetzt. - 3 - - 4 - Gründe: I. Die 1954 geborene Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwal t - schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 6. November 1998 hat die A n - tragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. wegen Vermögensverfalls widerr u - fen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgericht s - hof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. 1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO a.F. ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm ö - gensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Konkur s - gericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 107 Abs. 2 KO, § 915 ZPO) eingetragen ist. Im übrigen liegt ein Vermögen s - verfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und - 5 - außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. B e - weisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94 - BRAK-Mitt. 1995, 126). b) Im Zeitpunkt des Widerrufs der Zulassung befand sich die A n - tragstellerin in Vermögensverfall. Gegen sie war bereits am 16. April 1998 ein Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden, der zu ihrer Eintragung in das Schul d - nerverzeichnis führte (§§ 901, 915 ZPO). Damit stritt schon die Verm u - tung des § 14 Abs. 2 Nr. 8 2. Halbs. BRAO a.F. für den Vermögensve r - fall. Darüber hinaus war es in der Zeit vor Erlaß der angegriffenen Ve r - fügung aber auch zu zahlreichen Vollstreckungsverfahren gegen die A n - tragstellerin gekommen. Daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet waren, hat die Antragstellerin nicht w i - derlegt. 2. Bei der gerichtlichen Nachprüfung der Widerrufsverfügung ist zwar grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses maßgebend. Wenn der Widerrufsgrund aber nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist, kann dies im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden. a) Von einem solchen zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgru n - des ist der Anwaltsgerichtshof jedoch mit Recht nicht ausgegangen. Das gilt schon deshalb, weil am 19. November 1998 - und damit während des Verfahrens über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - ein weiterer - 6 - Vollstreckungshaftbefehl gegen die Antragstellerin erlassen und sie z u - dem in zwei weiteren Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Vers i - cherung geladen worden war. Trotz teilweise erfolgter Schuldentilgung und bei Berücksichtigung der bei der Antragstellerin noch vorhandenen Vermögenswerte konnte deshalb von einem zweifelsfreien Wegfall des Widerrufsgrundes keine Rede sein. b) Das gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbri n - gens. Gegen die Antragstellerin sind noch nach der angefochtenen En t - scheidung am 1. März 1999 Vollstreckungshaftbefehle ergangen (AG H. 52 M (H) 937/98 und 52 M (H) 965/98); sie ist auch derzeit noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Gegen sie sind weitere Vollstre k - kungsmaßnahmen eingeleitet (AG H. 95 C 3647/99) und Schuldtitel e r - wirkt worden (AG H. 99 C 5343/99 über 5.534,73 DM; LG H. 8 O 242/99 über 50.000 DM). Die Antragstellerin hat zwar im Beschwerdeverfahren die Tilgung von weiteren Forderungen nachgewiesen, es jedoch trotz mehrfacher Aufforderungen an einer vollständigen Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse unter Beifügung der entsprechenden Nachweise fehlen lassen. Das gilt insbesondere auch hinsichtlich der Frage, inwi e - weit die Antragstellerin die ihr nach ihrem Vortrag von ihrer Mutter zur Verfügung gestellten Darlehen in Anspruch genommen hat. Es bleibt deshalb ungeklärt und nicht ausreichend belegt, daß mit den vorhand e - nen Mitteln die jetzt noch offenen Forderungen ausgeglichen werden können. Was schließlich den Nachweis der Einkommensverhältnisse anlangt, ist nicht ersichtlich, - 7 - weshalb sich die Antragstellerin nicht Einsicht in die nach ihrem Vortrag beschlagnahmten Unterlagen hätte verschaffen können. Eine nachhalt i - ge Konsolidierung der finanziellen Verhältnisse der Antragstellerin und damit ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes können deshalb nach wie vor nicht festgestellt werden. Deppert Basdorf Ganter Terno Hase Kieserling Christian
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