BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 33/01 vom5. August 2002in dem Verfahrenwegen Briefkopfgestaltung - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgienam 5. August 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf25.564,59 n DM) festgesetzt.Gründe I.Der Antragsteller - ein deutscher Staatsangehöriger, der als Rechts-anwalt beim Landgericht H. zugelassen ist und seinen Kanzleisitz inH. hat - ist Mitglied der Partnership englischen Rechts "L. ". Die Partnership mit rund 250 Partnern und ca. 1.000 Rechtsan-wälten hat ihren Sitz in L. . Haftungsbeschränkungen bestehen nicht.Ausweislich der Fußzeile des vom Antragsteller verwendeten Briefbogens han- - 3 -delt es sich bei der Partnership um den "Zusammenschluß der Anwaltssozie-täten L. und B. Rechtsanwälte SolicitorsLawyers (USA) Avocats Advocaten". Im Briefkopf findet sich lediglich die auf-fällig herausgestellte Kurzbezeichnung "L. " sowie derName des Antragstellers; daneben sind keine Sozien namentlich genannt. Inder Fußzeile heißt es: "Die Liste der Partner ist bei der oben angegebenen Ad-resse sowie im Internet unter ... einsehbar".Mit Bescheid vom 20. April 2000 gab die Antragsgegnerin unter Beru-fung auf § 10 Abs. 1 Satz 1 BORA dem Antragsteller auf, sämtliche Partner mitdem Nachnamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen auf sei-nem Briefbogen aufzuführen. Diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof mitBeschluß vom 19. April 2001 aufgehoben. Dagegen hat sich die Antragsgegne-rin mit ihrer - zugelassenen - sofortigen Beschwerde gewandt.Nachdem der Senat in einer Parallelsache dem Standpunkt der Antrags-gegnerin gefolgt ist (BGH, Beschl. v. 19. November 2001 - AnwZ (B) 75/00,NJW 2002, 1419 ff = BRAK-Mitt. 2002, 136 ff) und das Bundesverfassungsge-richt die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidungangenommen hat (Beschl. v. 13. Juni 2002 - 1 BvR 736/02), hat der An-tragsteller erklärt, aus der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidung desAnwaltsgerichtshofs keine Rechte herleiten zu wollen. Beide Seiten haben dar-aufhin die Hauptsache für erledigt erklärt.II. - 4 -Danach war in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGGnur noch über die Kosten zu entscheiden. Diese waren dem Antragsteller auf-zuerlegen, weil die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde Erfolggehabt hätte. Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. November 2001(aaO) wird Bezug genommen.Deppert Ganter Otten FrellesenSchott Frey Wosgien
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