BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/03 vom 28. Juni 2004 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Dr. Frey am 28. Juni 2004 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit 1967 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechts-anwalt beim Amts- und Landgericht M. zugelassen. Mit Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermö-gensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Verfahrens hat die Antragsgeg- - 3 - nerin den Bescheid vom 14. Januar 2002 widerrufen. Beide Seiten haben das vorliegende Verfahren für erledigt erklärt. II. Nachdem die Antragsgegnerin den Widerruf der Anwaltszulassung des Antragstellers widerrufen hat, ist die Hauptsache erledigt und in entsprechen-der Anwendung der § 91a ZPO, § 13a FGG nur noch über die Kosten zu ent-scheiden. Es entspricht der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfah-rens aufzuerlegen und ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil der Vermögensverfall erst während des Beschwerdeverfahrens in Wegfall gekom-men ist. Hirsch Ganter Otten Ernemann Wüllrich Hauger Frey
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