BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 12. Januar 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Der Antragsteller ist seit dem 4. September 1997 im Bezirk der Antrags-gegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Durch ein Schreiben der Verwal-tung f374r Finanzen vom 21. Februar 2005 wurden der Antragsgegnerin Steuer-schulden des Antragstellers bekannt. Am 18. Mai 2006 wies das Amtsgericht C. den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Verpflichtung 1 - 3 - zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die das Rechtsanwaltsversor-gungswerk wegen R374ckst344nden von 32.814,70 200 beantragt hatte, zur374ck. Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 er366ffnete das Amtsgericht C. wegen inzwischen auf 39.082,56 200 angestiegener Steuerr374ckst344nde das Insolvenzver-fahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers. Zur Insolvenztabelle wurde noch eine Forderung der a. GmbH von 486,83 200 angemeldet. Dar-374ber hinaus bestehen noch Forderungen der B. bank von 3.198,48 200 und der An. P. 374ber 5.301,69 200. Mit Bescheid vom 12. Juli 2006 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Widerrufsbescheids beantragt. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zur374ckzu-weisen. II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat indes kei-nen Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November 1994, 3 - 4 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Ist der Rechtsanwalt in das vom Vollstre-ckungsgericht nach 247 915 ZPO zu f374hrende Verzeichnis eingetragen oder ist das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden, so wird der Ver-m366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet. 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 12. Juli 2006 vor. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller Schulden von deutlich mehr als 58.000 200 und keine Mittel, sie zu begleichen. Er war nach Zu-r374ckweisung seines Widerspruchs am 18. Mai 2006 verpflichtet, auf Antrag ei-nes seiner Gl344ubiger, des Rechtsanwaltsversorgungswerks, die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Au337erdem war am 7. Juli 2006 das Insolvenzverfah-ren 374ber sein Verm366gen er366ffnet worden. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet wa-ren, lagen bei Erlass der Widerrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern. 4 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), nachtr344glich weggefallen. 5 a) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert. Er hat zwar als Mitarbeiter seiner Verfahrensbevollm344chtigten regelm344-337ig Eink374nfte. Sie betragen aber nur zwischen 725,39 200 im April 2007 und 991,13 200. Sie liegen regelm344337ig unterhalb der Pf344ndungsfreigrenze nach 247 850c Abs. 1 ZPO, die nach den Pf344ndungsfreigrenzenbekanntmachungen vom 25. Februar 2005 (BGBl. I S. 493) und vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 64) 985,15 200 betr344gt. Von diesen Betr344gen hat der Antragsteller seinen Le-bensunterhalt zu bestreiten. Spielr344ume zur R374ckf374hrung seiner Schulden oder 6 - 5 - zu einem geordneten Wirtschaften als Rechtsanwalt er366ffnet ihm dieses Ein-kommen nicht. Das stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. b) Ein Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden unge-achtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht gegeben. 7 aa) Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befin-det; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Um-gang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubigern (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 2 a). Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt auch im Grundsatz nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12). Das gleiche gilt f374r einen Antrag auf Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Kon-solidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das hei337t mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Verm366-gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271 unter II 2; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945; Beschl. v. 16. 8 - 6 - April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. bb) Ein Ausnahmefall, in dem eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall des Rechtsanwalts verneint wer-den kann (dazu Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 c; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559 unter II 2; Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281 f unter II 3; Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925), ist ebenfalls nicht gege-ben. 9 Wie der Senat im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 18. Okto-ber 2004 (AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511) klargestellt hat, kann bei einer An-stellung des in Verm366gensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanz-lei eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragli-che Beschr344nkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts grund-s344tzlich nicht ausgeschlossen werden, weil deren Einhaltung in einer Einzel-kanzlei - anders als in einer Soziet344t - nicht zuverl344ssig sichergestellt werden 10 - 7 - kann (Beschl. v. 5. Dezember 2005, AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560). F374r eine abweichende Beurteilung gibt der in der Verhandlung vorgelegte An-stellungsvertrag des Antragstellers mit seiner Verfahrensbevollm344chtigten vom 30. M344rz 2008 keinen Anlass. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 06.03.2007 - II AGH 10/06 -
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