BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhand-lung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. November 2007 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juni 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt je-doch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. Der Antragsteller hatte am 22. November 2006 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht B. nach 247 915 ZPO eingetragen. Damit wur-de der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Gegen den Antragsteller bestanden vollstreckbare Forderungen in H366he von rund 20.000 200. Dabei belief sich allein die Forderung des Versor-gungswerks der Rechtsanw344lte in B. auf 374ber 12.000 200. 5 - 4 - 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). 6 Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits erf374llt, nicht belegt. 7 Zudem hat der Antragsteller eine umfassende 334bersicht 374ber seine Ver-m366gensverh344ltnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. 8 4. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. Insoweit ist auch bedeutsam, dass die Staatsanwaltschaft B. im Mai 2008 gegen den Beschwerdef374hrer Anklage wegen Untreue und Betrugs erhoben hat. 9 Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Hauger Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 11.02.2008 - II AGH 9/07 -
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