BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 23. August 1999 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag 1 - 3 - auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwer-de will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides er-reichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). 3 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 18. Juli 2008, waren die-se Voraussetzungen erf374llt. 4 a) Gegen den Antragsteller wurde wegen insgesamt f374nfzehn titulierter Forderungen die Zwangsvollstreckung betrieben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Zu den Vollstreckungsauftr344gen und den diesen Auftr344gen zugrunde liegenden Forderungen hat der Antragsteller - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses 5 - 4 - des Widerrufsbescheides - auch im Verfahren der sofortigen Beschwerde nichts Erhebliches vorgetragen. Er bestreitet zwar, dass es die im angefochtenen Be-schluss n344her behandelten f374nfzehn Vollstreckungsauftr344ge gegeben habe, bezieht sich insoweit aber ohne Darlegung von Einzelheiten nur auf die "der Rechtsanwaltskammer im Vorverfahren sowie dem Anwaltsgerichtshof einge-reichten Unterlagen und Ausk374nfte(n) in der m374ndlichen Verhandlung". Mit die-sem Vorbringen hat sich der angefochtene Beschluss 374berzeugend auseinan-dergesetzt. Soweit der Antragsteller behauptet, 374ber erhebliche, leicht zu "ver-silbernde" Verm366genswerte verf374gt zu haben, die ihm die Begleichung aller Forderungen ohne weiteres erm366glicht h344tten, kann er mit diesem pauschalen Vorbringen die von den Zwangsvollstreckungsma337nahmen ausgehenden Be-weisanzeichen f374r den Verm366gensverfall nicht entkr344ften. b) Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls hier eine solche Gef344hrdung ausnahmsweise ausgeschlossen war, lagen nicht vor. 6 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gericht-lichen Verfahrens weggefallen. 7 a) Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht konso-lidiert. 8 aa) Der Rechtsanwalt ist darlegungs- und beweispflichtig daf374r, dass ein Verm366gensverfall nicht mehr besteht (BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007 9 - 5 - - AnwZ (B) 1/07, BRAK-Mitt. 2008, 73 Rdn. 8). Die Ber374cksichtigung nachtr344g-lich eingetretener Ver344nderungen in der wirtschaftlichen Situation des Rechts-anwalts beruht auf der 334berlegung, dass dieser anderenfalls nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens sogleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen werden m374sste. Erfolgte der Widerruf wegen Verm366gensverfalls, besteht aber nur dann ein Anspruch auf Wiederzulassung, wenn geordnete Verh344ltnis-se zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Hierf374r ist erforderlich, dass der betroffe-ne Rechtsanwalt seine Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse umfassend darlegt. Insbesondere muss er eine Aufstellung s344mtlicher gegen ihn erhobener Forderungen vorlegen und im Einzelnen erl344utern, wie er diese Forderungen zu erf374llten gedenkt (BGH, Beschl. v. 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083). Der Rechtsanwalt ist nach dem hier noch anzuwendenden 247 36a Abs. 2 BRAO a.F. (jetzt: 247 32 BRAO i.V.m. 247 26 Abs. 2 VwVfG) zu einer entsprechen-den Mitwirkung im Verfahren verpflichtet. bb) Diesen Anforderungen ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Eine vollst344ndige 334bersicht 374ber alle gegen ihn erhobenen Forderungen hat er nicht vorgelegt. Nachgewiesen hat er lediglich, dass seine am 15. September 2008 erfolgte Eintragung im Schuldnerverzeichnis bei dem Amtsgericht H. mittlerweile wieder gel366scht worden ist. Dagegen l344sst sich nicht fest-stellen, dass s344mtliche Forderungen, wegen derer die Zwangsvollstreckung ge-gen ihn betrieben worden ist, mittlerweile erledigt sind. Weitere Klagen und Zwangsvollstreckungsma337nahmen sind hinzugekommen. Dass sich die Ein-nahmesituation des Antragstellers nachhaltig verbessert h344tte, l344sst sich eben-falls nicht feststellen. Die Behauptung, seit Februar 2009 als Syndikus-Anwalt bei der Firma P. GmbH, J. und L. , angestellt zu sein und ein monatliches Einkommen von 3.500 200 brutto zu beziehen, hat der Antragsteller trotz eines gerichtlichen Hinweises nicht belegt. Auch zu den Einnahmen aus 10 - 6 - seiner Einzelkanzlei fehlen belastbare Unterlagen (etwa ein aktueller Steuerbe-scheid). Aus seinen Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen (Je. , Landb344ckerei S. ) bezieht der Antragsteller den von ihm vorgelegten Unterlagen nach kein Einkommen. Nachgewiesen hat der An-tragsteller zwar den Erwerb zweier Grundst374cke sowie das Eigentum an mehre-ren Fahrzeugen; eigener nicht belegter Darstellung nach verf374gt er 374ber ein Depot im Wert von etwa 8.500 200, ein Kontoguthaben von etwa 5.000 200, Bargeld von etwa 5.000 200 sowie Edelmetall (M374nzen). Zu einer Regulierung der gegen ihn gerichteten begr374ndeten Forderungen war er jedoch, wie sich aus den nach wie vor gegen ihn laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren ergibt, nicht in der Lage. Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse setzt voraus, dass der Rechtsanwalt 374ber die Begleichung der aufgelaufenen Schulden oder ihre geordnete R374ckf374hrung hinaus erreicht, dass dauerhaft keine neuen Schul-den entstehen, deren ordnungsgem344337e Begleichung nicht durch entspre-chende Geldmittel oder eingehaltene Vereinbarungen mit dem Gl344ubiger sichergestellt ist. Dass ihm dies gelungen w344re, ist nicht ersichtlich. b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind auch die Interessen der Rechtsuchenden durch seinen Verm366gensverfall weiterhin gef344hrdet (247 14 11 - 7 - Nr. 7 Halbs. 2 BRAO). Hier hat sich gegen374ber dem Widerspruchsbescheid nichts ge344ndert. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Naumburg, Entscheidung vom 30.01.2009 - 1 AGH 9/08 -
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