BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 33/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 21. M344rz 2011 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 3. M344rz 2010 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2009 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird angewiesen, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu beschei-den. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtsz374ge zu tragen und dem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen au337er-gerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert wird f374r beide Instanzen auf 50.000 200 festge-setzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller hat im M344rz 1981 die zweite juristische Staatspr374fung abgelegt. Von Juni 1992 bis September 2008 war er B374rgermeister der Stadt und Verbandsgemeinde K. . Seit dem 1. Oktober 2008 ist er als Gesch344ftsf374h-rendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und St344dtebundes R. f374r eine Dienstzeit von zehn Jahren angestellt. Der Gemeinde- und St344dtebund R. ist ein kommunaler Spitzenverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der die ihm angeschlossenen St344dte und Ge-meinden in rechtlicher Hinsicht ber344t sowie deren Interessen gegen374ber ande-ren staatlichen Ebenen und insbesondere auch im Gesetzgebungsverfahren vertritt. Er bereitet die Umsetzung von kommunalen Aufgaben durch die Mit-glieder des Verbandes vor und leistet Hilfestellung in allen gemeindlichen Ein-zelfragen. Der Gesch344ftsf374hrer koordiniert die Aufgaben der Gesch344ftsstelle und die Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Landes. Aufgrund seines Weisungsrechts gegen374ber den Mitarbeitern hat er Einfluss auf die planm344337ige Vermittlung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungs-vorschriften. 1 Unter dem 18. April 2008, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 17. November 2008, hat der Antragsteller, der seinen Kanzleisitz in M. neh-men will, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt. Er hat vorgebracht, als Gesch344ftsf374hrer k366nne er seine Arbeitszeit frei gestalten und verf374ge daher 374ber ausreichend Zeit, seinen Aufgaben als Rechtsanwalt nachzukommen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zur374ckgewiesen. Sie hat den Versa-gungsgrund des 247 7 Nr. 8 BRAO mit der Begr374ndung geltend gemacht, dass die 2 - 4 - T344tigkeit als Gesch344ftsf374hrer des Gemeinde- und St344dtebundes R. das Vertrauen in die Unabh344ngigkeit als Rechtsanwalt gef344hrde, weil nach au337en hin "quasi 366ffentliche Funktionen223 wahrgenommen w374rden. Der Anwaltsgerichtshof hat seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt, dass die T344tigkeit des An-tragstellers als Gesch344ftsf374hrendes Vorstandsmitglied des Gemeinde- und St344dtebundes R. eine "Staatsn344he223 aufweise. Dabei sei zu be-r374cksichtigen, dass die Mitglieder des Verbandes ausschlie337lich 366ffentlich-rechtliche K366rperschaften seien und die Finanzierung ausschlie337lich aus 366ffent-lichen Mitteln erfolge. Sowohl aus der Sicht des rechtsuchenden Publikums als auch der Mandantschaft k366nne aufgrund dieser Staatsn344he der Eindruck ent-stehen, dass die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofor-tigen Beschwerde. 3 II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. i.V.m. 247 215 Abs. 3 BRAO zul344ssig und hat Erfolg. Die T344tigkeit des Antragstellers als Gesch344ftsf374hrer des Gemeinde- und St344dtebundes R. erf374llt den Versagungsgrund des 247 7 Nr. 8 BRAO nicht. 4 1. Nach 247 7 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber eine T344tigkeit aus374bt, die mit seinem Beruf, ins-besondere seiner Stellung als unabh344ngiges Organ der Rechtspflege nicht ver-einbar ist oder das Vertrauen in seine Unabh344ngigkeit gef344hrden kann. Diese Regelung zielt - ebenso wie die entsprechende Regelung 374ber den Widerruf der Zulassung (247 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO) - unter anderem darauf ab, im Interesse einer funktionierenden Rechtspflege das Erscheinungsbild einer von staatlichen 5 - 5 - Einfl374ssen freien Advokatur zu sch374tzen, indem die beruflichen Sph344ren der Anwaltschaft und des 366ffentlichen Dienstes deutlich getrennt werden. F374r die Betroffenen ist die damit verbundene Beschr344nkung ihrer Berufsfreiheit aller-dings nur zumutbar, wenn der Unvereinbarkeitsgrundsatz nicht starr gehand-habt wird. Erforderlich ist eine Einzelfallpr374fung, die der Vielgestaltigkeit der T344-tigkeiten im 366ffentlichen Dienst gerecht wird. Eine Unvereinbarkeit kann nur an-genommen werden, wenn zumindest die M366glichkeit besteht, dass aus Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabh344ngigkeit des Rechtsanwalts durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt ist. Die Belange der Rechtspflege sind auch dann gef344hrdet, wenn bei den Rechtsuchenden die Vorstellung entstehen kann, der Rechtsanwalt k366nne wegen seiner "Staatsn344he" mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken. Dies muss anhand der konkreten Ausgestal-tung des Angestelltenverh344ltnisses und der ausge374bten T344tigkeit gepr374ft wer-den und kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Rechtsanwalt in sei-nem Zweitberuf hoheitlich t344tig wird (BVerfG, NJW 2009, 3710, 3711; BVerfGE 87, 287, 324; BGH, Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 23/07, BGHZ 175, 316, 317 m.w.N.). a) Ob diese zur Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Dauert344tig-keit im 366ffentlichen Dienst entwickelten Grunds344tze hier schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil der Gemeinde- und St344dtebund R. als privatrechtlicher Verein organisiert ist, in dem die Mitgliedschaft der kreisange-h366rigen St344dte und Gemeinden freiwillig ist, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn man die Bet344tigung des kommunalen Spitzenverbands, dessen Mitglieder ausschlie337lich K366rperschaften des 366ffentlichen Rechts sind, dem 366ffentlich-rechtlichen Bereich zurechnet, f374hrt dies nicht dazu, dass die T344tigkeit des An-tragstellers als mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar anzusehen ist. Nach den Aufgaben des Gemeinde- und St344dtebundes R. und der vom Antragsteller konkret ausge374bten T344tigkeit besteht die Gefahr, dass aus 6 - 6 - Sicht des rechtsuchenden Publikums die Unabh344ngigkeit des Antragstellers durch Bindungen an den Staat beeintr344chtigt w344re oder dieser wegen seiner "Staatsn344he" mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie bewirken k366nnte, nicht o-der doch nur in einem so geringen Ma337e, dass sie unter Ber374cksichtigung des Grundrechts der Berufsfreiheit eine Versagung des Zugangs zum Rechtsan-waltsberuf nicht zu rechtfertigen vermag. b) Der Gemeinde- und St344dtebund R. ist privatrechtlich or-ganisiert und hat keine hoheitlichen Befugnisse. Seine Aufgabe besteht im We-sentlichen darin, die ihm angeschlossenen kreisangeh366rigen Gemeinden und St344dte gegen374ber Landtag, Landesregierung und anderen Beh366rden und Insti-tutionen zu vertreten sowie die Mitglieder in kommunalpolitischen Angelegen-heiten und Verwaltungsfragen zu beraten. So ist er etwa nach 247 129 der Ge-meindeordnung des Landes R. von der Landesregierung und den obersten Landesbeh366rden zu Entw374rfen von Rechtsvorschriften, die Belange der gemeindlichen Selbstverwaltung ber374hren, anzuh366ren. Auch soweit er an der planm344337igen Vermittlung und Umsetzung von Rechts- und Verwaltungsvor-schriften beteiligt ist, beschr344nkt sich seine Rolle auf eine beratende T344tigkeit gegen374ber den Mitgliedern, denen gegen374ber er keine Weisungen erteilen kann. 7 Demgem344337 374bt auch der Antragsteller in seiner Funktion als Gesch344fts-f374hrer des Gemeinde- und St344dtebundes keine hoheitliche T344tigkeit aus. Schon aus diesem Grunde ist die Gefahr, dass beim rechtsuchenden Publikum der Eindruck einer die anwaltliche Unabh344ngigkeit beeintr344chtigenden Staatsn344he entstehen k366nnte, weitgehend ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 9/09, juris Rn. 8). 8 - 7 - Zwar repr344sentiert der Antragsteller - anders als der Rechtsanwalt in dem der zitierten Entscheidung vom 8. Februar 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen Arbeitgeber auch nach au337en. Als Gesch344ftsf374hrer ist er im Rahmen der laufenden Gesch344ftsf374hrung zur Vertretung des Verbandes be-fugt und leitet die Gesch344ftsstelle, welcher nach der Satzung insbesondere die Aufgabe zukommt, Mitteilungen, Anfragen und Antr344ge der Mitglieder zu bear-beiten, die Auffassungen des Verbandes nach au337en, insbesondere gegen374ber den f374r Gesetzgebung und Verwaltung zust344ndigen Stellen zu vertreten und f374r die Unterrichtung von Presse, Rundfunk und Fernsehen zu sorgen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller als Repr344sentant des Gemeinde- und St344dte-bundes auftritt, begr374ndet jedoch keine hinreichende Gefahr f374r die Belange der Rechtspflege, da dieser Verband - auch in den Augen des rechtsuchenden Publikums - keine hoheitliche T344tigkeit aus374bt. Auf etwa bestehende Fehlvor-stellungen einzelner Rechtsuchender von der Rechtsnatur und den Befugnissen des Verbandes kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Auch der Umstand, dass die T344tigkeit des Gemeinde- und St344dtebundes und damit auch das Gehalt des Antragstellers aus 366ffentlichen Mitteln finanziert wird, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Da dies f374r jedwedes Anstellungsverh344ltnis im 366ffent-lichen Dienst gilt, w344re, k344me diesem Gesichtspunkt ma337gebliches Gewicht zu, f374r die verfassungsrechtlich gebotene, der Vielgestaltigkeit der T344tigkeiten im 366ffentlichen Dienst Rechnung tragende Einzelfallpr374fung kein Raum mehr. 9 2. Mangels hoheitlicher Befugnisse des Arbeitgebers ist die Vereinbarkeit des dort ausge374bten Zweitberufs nach den gleichen Grunds344tzen zu beurteilen, wie sie f374r die T344tigkeit anderer Juristen gelten, die in einem Anstellungsver-h344ltnis zu Verb344nden stehen, die ihre Mitglieder beraten und f374r diese Lobbyar-beit betreiben. In diesen F344llen kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur versagt werden, wenn ein sich deutlich abzeichnendes nahe liegendes Risiko von Interessen- oder Pflichtenkollisionen besteht, dem durch Berufsaus374bungs- 10 - 8 - regeln nicht wirksam begegnet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95, NJW 1996, 2377: T344tigkeit als Ge-sch344ftsf374hrer eines Arbeitgeberverbandes; Beschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, NJW-RR 1995, 1083: T344tigkeit als angestellter Leiter der Rechtsabteilung eines Genossenschaftsverbandes; vgl. auch schon Beschluss vom 7. November 1960 - AnwZ (B) 4/60, BGHZ 33, 276: T344tigkeit als Hauptge-sch344ftsf374hrer der Interessenvertretung des Nahrungsmittelgro337handels). Nach diesen Ma337st344ben ist die T344tigkeit des Antragstellers als Ge-sch344ftsf374hrer des Gemeinde- und St344dtebundes mit dem Anwaltsberuf verein-bar. Hinreichend konkretisierte Interessenkonflikte, die nicht durch die Be-rufsaus374bungsregeln der 247247 45, 46 BRAO abgewendet werden k366nnen, sind nicht ersichtlich. 11 Der Anwaltsgerichtshof hat seine gegenteilige Auffassung im Wesentli-chen damit begr374ndet, bei den Rechtsuchenden k366nne der Eindruck entstehen, der Antragsteller sei aufgrund der durch seinen Zweitberuf bedingten besonde-ren Beziehungen und Kontakte zu den Gemeindeverwaltungen in der Lage, mehr als andere Rechtsanw344lte f374r sie zu bewirken. Dem vermag sich der Se-nat nicht anzuschlie337en. Als Gesch344ftsf374hrer des Verbandes kommt dem An-tragsteller nur die Befugnis zu, die Gemeinden in rechtlichen Angelegenheiten zu beraten. Seine M366glichkeiten der Kontaktpflege unterscheiden sich in die-sem Bereich nicht von denjenigen anderer Verbandsjuristen, die im Rahmen ihrer T344tigkeit ebenfalls regelm344337ig gewisse Kontakte zu den Verbandsmitglie-dern aufzubauen in der Lage sind, oder von solchen Rechtsanw344lten, die, ohne bei einem Verband angestellt zu sein, regelm344337ig von einem bestimmten Kreis von Auftraggebern mandatiert zu werden pflegen. Daran ankn374pfende Bef374rch-tungen, das rechtsuchende Publikum k366nne sich besondere Einflussm366glichkei-ten des Rechtsanwalts erhoffen, sind zu allgemein, als dass sie die Versagung 12 - 9 - der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begr374nden k366nnten. Im Bereich greifba-rer Interessenkonflikte gew344hrleisten die T344tigkeitsverbote der 247247 45, 46 BRAO eine hinreichend klare Trennung zwischen der Anwaltst344tigkeit und dem Zweit-beruf. Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Koblenz, Entscheidung vom 03.03.2010 - 2 AGH 13/09 -
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