BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/01 vom 24. September 2001 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigter: gegen Antragsgegnerin und Beschwerde- gegnerin, - Verfahrensbeteili gte: wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 24. September 2001 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des Landes Sachsen- Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 hat aufschiebende Wi r - kung. Gründe: Der Antragsteller war 1976 in das Kollegium der Rechtsanwälte im B e - zirk M. aufgenommen worden und zugleich als Rechtsanwalt zugela s - sen. Nach der Wiedervereinigung und der Neuordnung der Gerichtsstrukturen ist er als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M. und dem Amtsgericht Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlandesgericht N. zugela s - sen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragsstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm ö - gensverfalls widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verf ü - gung angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller sofortige B e - schwerde eingelegt. Er hat zugleich beantragt, vorab deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. - 3 - II. Der Antrag ist gemß § 16 Abs. 6 Satz 5 BRAO zulssig; er hat auch in der Sache Erfolg. Die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids darf als Ausna h - mefall nur angeordnet werden, wenn sie im berwiegenden öffentlichen I n - teresse zu einer schon vor Bestandskraft der Widerrufsverfgung notwendigen Abwehr konkreter Gefahren fr wichtige Gemeinschaftsgter geboten ist. Erste Voraussetzung fr eine solche Anordnung ist die hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfgung Bestandskraft erlangen wird. Wegen des mit der A n - ordnung verbundenen Eingriffs in die Freiheit der Berufswahl (Art 12 Abs. 1 GG) ist jedoch des weiteren zu verlangen, daß die sofortige Vollziehung als Prventivmaßnahme im berwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr ko n - kreter Gefahren fr die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege erforderlich ist (vgl. BVerfGE 44, 105, 121; 48, 292, 296, 298; BGH, Beschlsse v. 2. Juni 1993 AnwZ (B) 27/93, BRAK-Mitt. 1993, 171; v. 14. Mrz 1994 AnwZ (B) 9/94, BRAK-Mitt. 1994, 176, 177; v. 19. Juni 1998 AnwZ (B) 38/98, BRAK- Mitt. 1998, 235, 236; v. 16. Juli 2001 AnwZ (B) 61/00). Eine hohe Wahrscheinlichkeit, daß die Widerrufsverfgung Bestand s - kraft erlangt, ist allerdings gegeben. Der Antragsteller hat im Beschwerdeve r - fahren angegeben, daß zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eingeleitet und mit seiner Eröffnung demnchst zu rechnen sei. Daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Gefhrdung der Rechtsuchenden nicht a u s - s c h l i e ß t , hat der Senat bereits entschieden (BGH, Beschluß vom 14. Februar 2000 AnwZ (B) 15/99; BGH, Beschluß vom 13. Mrz 2000 AnwZ (B) 28/99). Eine ber die a b s t r a k t e Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden - als Voraussetzung des Widerrufs nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 - 4 - BRAO ± hinausgehende, zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs erforderliche k o n k r e t e Gefhrdung der Rechtsuchenden ist aber weder von der Antrag s - gegnerin noch vom Anwaltsgerichtshof aufgezeigt worden. Die Antragsgegn e - rin hat die Anordnung des Sofortvollzugs darauf gesttzt, es sei "die Verm u - tung nicht ausgerumt, daû der Antragsteller keinerlei Vorsorge getroffen habe, um eingehende Zahlungen zugunsten (seiner) Mandanten zu sichern". Dies reicht hier zur Begrndung einer auf Tatsachen gesttzten k o n -k r e t e n Gefhrdung der Interessen der Mandanten nicht aus. Daû der Antragsteller entgegen seiner Verpflichtung nach § 43 a Abs. 5 BRAO kein Anderkonto u n - terhlt oder sonst den dort normierten Pflichten nicht nachgekommen ist, ist nicht ersichtlich. Soweit der Anwaltsgerichtshof die konkrete Gefhrdung der Rechtsuchenden auch deshalb als gegeben angesehen hat, weil der Antra g - steller im Hinblick auf eine gegen ihn geltend gemachte Forderung in Hhe von 1.310,25 DM im Widerrufsverfahren wahrheitswidrig vorgetragen habe, kann dahinstehen, ob dieser vom Antragsteller bestrittene Vorwurf berechtigt ist. A n - gesichts der Hhe der vom Antragsteller im Widerrufsverfahren - 5 - von sich aus eingerumten Verbindlichkeiten von ca. 2,5 Mio. DM kann daraus allein nicht der Schluû gezogen werden, der Antragsteller versuche, seine wa h - re Vermgenslage zu verschleiern. Deppert Fischer Ganter Otten Schott Frey Wosgien
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