BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/01 vom 27. Mai 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 2002 b e - schlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den B e - schluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 26. Januar 2001 wird z u - rückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu e r - statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46.016,27 (90.000 DM) festg e setzt. Gründe: Der Antragsteller, seit 1976 Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk M. , wurde nach der Wiedervereinigung und der Ne u - ordnung der Gerichtsstrukturen als Rechtsanwalt bei dem Landgericht M. und dem Amtsgericht Sch. , seit 1993 auch bei dem Oberlande s - gericht N. zugelassen. Durch Verfügung vom 17. November 2000 hat - 3 - die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls widerrufen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. Gegen die Zurckwe i - sung des A n trags hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO z u - lssig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gert ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall, ist seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Ein Verm ö - gensverfall wird nach dieser Vorschrift vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Insolvenzgericht (§ 26 Abs. 2 InsO) oder vom Vollstreckungsgericht (§ 915 ZPO) zu fhrende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Vermutung kam hier zum Zeitpunkt des Widerrufs zur Geltung. Der Antragsteller hatte am 7. September 2000 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seither im Schuldne r - verzeichnis beim Amtsgericht Sch. eingetragen. Er hatte im brigen eingerumt, Kreditverbindlichkeiten, unter anderem bei der Kreissparkasse ber 2,2 Millionen DM nicht bedienen zu können, er erhoffe sich aber eine Konsolidierung seiner finanziellen Verhltnissen durch Veruûerung zweier Immobilien, deren Verkehrswert erheblich höher als seine Verbindlichkeiten anzusetzen sei. Über diese Grundstcke war die Zwangsverwaltung und Zwangsversteig e rung angeordnet. Dem Antragsteller ist auch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht der Nachweis gelungen, daû er seine Schuldnerverpflichtungen vollstndig erfllt oder zumindest in einer Weise geordnet hat, daû eine Befriedigung der Glubiger in absehbarer Zeit gesichert ist. Vielmehr ist zwischenzeitlich die - 4 - Erffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluû des Amtsgerichts M. vom 21. Februar 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Nach dem im Insolvenzantragsverfahren eingeholten Gutachten bestehen ungedeckte Ve r - bindlichkeiten in Hhe von 2.631.474,75 DM. Die Grundstcke des Antragste l - lers in Sch. waren mit 577.556,95 DM - L. straûe 13 - bzw. mit 1.935.240,46 DM - E. Straûe 1 - belastet. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21. Mai 2002 die Erfllung verschiedener Verbindlichkeiten und die Veruûerung des Grundstcks L. straûe 13 mit der Tilgung der darauf lastenden Grundschulden und Hypotheken vorgetragen hat, bestehen auch danach - wie der Antragsteller selbst angibt - noch Forderungen der Kreisspa r - kasse von 2.100.000,-- DM, denen Sicherheiten durch Sparbriefe in Hhe von 250.000,-- DM und durch das Grun dstck E. Straûe 1, fr das ein Kau f - angebot ber 1.075.706,50 DM abgegeben wurde, gegenberstehen. Von e i - nem zweifelsfreien Wegfall des Vermgensverfalls kann danach keine Rede sein. - 5 - Durch den Vermgensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden nach wie vor gefhrdet. Deppert Fischer Ganter Otten Schott Frey Wosgien
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