BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 34/02 vom17. März 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick unddie Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des II. Senats des Anwaltsgerichthofs Berlin vom24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000,-- Euro festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller wurde 1993 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landge-richt B. zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 hat die Antrags-gegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfü-gung vom 11. Oktober 2000 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung ange- - 3 -ordnet. Diese Anordnung hat sie am 23. Januar 2001 aufgehoben, aber mitVerfügung vom 6. Mai 2002 die sofortige Vollziehung erneut angeordnet.Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtli-che Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat.Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts B. vom16. Januar 2002 ist der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlos-sen worden. Das zugleich ausgesprochene vorläufige Vertretungsverbot aufdem Gebiet des Zivilrechts hat der Anwaltsgerichtshof bestätigt. Gegen denAntragsteller ist weiterhin ein Strafverfahren (56 Js /00 StA B. ) wegenUntreue bei dem Amtsgericht anhängig.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aberin der Sache keinen Erfolg.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es seidenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn - 4 -der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis(§ 915 ZPO) eingetragen ist.Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses derWiderrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller hatte das AmtsgerichtSch. auf Antrag der Rechtsanwaltskammer am 12. Januar 2000 Haftbefehl (31 M /99) zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherungerlassen. Daneben wurden u. a. weitere teils titulierte Forderungen gegen denAntragsteller aus seiner Tätigkeit als Nachlaßpfleger geltend gemacht. Dabeihandelte es sich um Beträge, die er als Nachlaßpfleger vereinnahmt, aber nichtausgekehrt hatte. So war er durch Urteil des Landgerichts B. vom 22. Juni1999 zur Zahlung von 22.624,82 DM verurteilt worden (Nachlaßsache K. ),während die in der Verfügung aufgeführte in der Vollstreckung befindliche For-derung in der Nachlaßsache G. offenbar bereits vor Erlaß der Widerufsverfü-gung gezahlt worden ist. In der Nachlaßsache B. , in der er bis 1998 alsNachlaßpfleger bestellt war, hatte er trotz jahrelanger Bemühungen des Amts-gerichts und seines Nachfolgers im Amt als Nachlaßpfleger keine Abrechnungüber einen im Jahre 1996 erfolgten Verkauf eines Nachlaßgrundstücks zu ei-nem Kaufpreis von 150.509,87 DM erteilt. Zu Recht konnte die Antragsgegne-rin die Nichtzahlung bedeutender Beträge entgegen rechtlicher Verpflichtungenjedenfalls als weiteres Indiz neben der durch den eingetragenen Haftbefehlgesetzlich begründeten Vermutung für die Vermögenslosigkeit des Antragstel-lers ansehen. Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Antragstellerswerden schließlich auch belegt durch eine von der Gerichtsvollzieherin erstellteListe über zehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller - im wesentlichen wegen kleinerer Beträge - in den Jahren 1998 und 1999;Zahlung erfolgte nur in zwei Fällen. - 5 -Die Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Erlasses derWiderrufsverfügung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragstellerin der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 22. November 2000 eineVermögensaufstellung überreicht hat, nach der er am 21. November 2000 überVermögen in Höhe von 815.496,65 DM verfügt hat. Abgesehen davon, daßdarin ein Sparbuch mit einem Guthaben über 112.062 DM enthalten ist, das erfür die auszukehrenden Nachlaßgelder in Sachen B. angelegt haben will,ist ihm ein Wertpapierdepot über 276.325,25 DM, bei dem es sich um eineErbschaft handelt, erst zu diesem Zeitpunkt von seinem Vater übertragen wor-den. Bei einem weiteren Wertpapierdepot über 208.551,53 DM war er nebenseinem Vater verfügungsberechtigt. Daß dieses gemeinschaftliche Depot auchzum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestand, hat der Antragsteller zwarnachgewiesen. Da er diese Werte nicht eingesetzt hat, um seinen Verpflich-tungen nachzukommen, läßt sich aber eine Bindung im Innenverhältnis nichtausschließen. Bei der in der Aufstellung aufgeführten Eigentumswohnung, inder der Antragsteller wohnt, handelt es sich nicht um ohne weiteres verwertba-res Vermögen. Soweit der Antragsteller schließlich vorgetragen hat, sein KontoNr. 102 001 3385 bei der B. Sparkasse habe am 14. Februar 2000 einGuthaben in Höhe von 51.614,02 DM aufgewiesen, ist dieser punktuelle Nach-weis nicht geeignet, um eine positive Vermögenslage des Antragstellers zumZeitpunkt der Widerrufsverfügung zu belegen.Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblichist, kann ein nachträglicher zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls auchim Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden. Einen solchen zweifels-freien Wegfall hat der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen. Es ist jedoch - 6 -Sache des Antragstellers, dies zur Überzeugung des Senats nachzuweisen.Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich einen Teil der früher bestehendenForderungen getilgt. In der Nachlaßsache K. ist erst aufgrund eines Pfän- dungs- und Überweisungsbeschlusses Zahlung durch die B. Sparkasseerfolgt. Die Forderungen der Rechtsanwaltskammer über 15.156,85 DM wur- den im Dezember 2000 befriedigt, so daß die in der Widerrufsverfügung auf-geführte Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. In der Nachlaß-sache B. hat er am 14. März 2001 90.000 DM an den derzeitigen Nach- laßpfleger ausgekehrt, im übrigen macht er neben einer Nachlaßpflegervergü-tung von über 8.000 DM Rechtsanwaltsgebührenansprüche in Höhe von ca.34.000 DM geltend.Andererseits kam es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegenden Antragsteller. So wurde er mit den Haftbefehlen vom 23. Oktober 2000 und1. November 2000 (30 M und10 M /00 AG Sch. ) erneut in dasbeim Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen. Diese Eintra-gungen wurden zwar im März und April 2001 gelöscht, hingegen wurde er am13. August 2001 wiederum in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (30 M /01 AG Sch. ). Die Antragsgegnerin hat daneben weitere gegen denAntragsteller geltend gemachte Forderungen aufgeführt. Trotz der vom An-tragsteller nachgewiesenen Vermögenswerte verbleiben unter diesen Umstän-den Zweifel, ob ein Wegfall des Vermögensverfalls gegeben ist. Die Berück-sichtigung geänderter Vermögensverhältnisse noch im Beschwerdeverfahrensoll dazu dienen, ein weiteres Verfahren zu vermeiden, in dem der Rechtsan-walt aufgrund der geänderten Vermögensverhältnisse ohne weiteres und sofort - 7 -wieder zugelassen werden müßte. Dem widerspricht es, Zweifeln an demnachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls durch zeitaufwendige Ermittlun-gen im Beschwerdeverfahren im einzelnen nachzugehen..Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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