BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/05 vom 3. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Dr. Wosgien und Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 3. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und ist bei dem Amtsgericht und Landgericht K. zugelassen. Mit Verf374gung vom 14. April 2004 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. Dar374ber hinaus widerrief sie mit Be-scheiden vom 7. Juni 2004 und 17. Juni 2004 die Zulassung des Antragstellers auch nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. 247 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO wegen Kanzleiauf-gabe. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat dem hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung stattgegeben, soweit er sich gegen die Widerrufsverf374-gungen nach 247 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO richtete. In Bezug auf den Widerruf we-gen Verm366gensverfalls hat er den Antrag zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Soweit der Antragsteller r374gt, dass der Anwaltsgerichtshof am 19. No-vember 2004 in seiner Abwesenheit verhandelt hat, vermag dies seinem Rechtsmittel schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil der Anwaltsge-richtshof zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Schreiben des Antragstel-lers vom 17.November 2004 keine ausreichende Entschuldigung f374r sein Nicht-erscheinen enthielt. Der Antragsteller hat hierzu in seinem Beschwerdeschrift-satz vom 4. April 2005 selbst ausgef374hrt, dass ihm eine Anreise zu der Ver-handlung vom 19. November 2004 noch m366glich gewesen w344re. Im 334brigen entscheidet der beschlie337ende Senat als Beschwerdegericht in dem f374r Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (247 42 Abs. 5, 6 BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-wortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es daher grunds344tzlich nicht an. Durch die Anh366rung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren w374r-de eine etwaige Verletzung des rechtlichen Geh366rs im Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof geheilt (vgl. Henssler in: Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl. 247 42 Rn. 20; Senatsbeschl374sse vom 13. Oktober 2003 226 AnwZ(B) 36/02, vom 17. Mai 2004 226 AnwZ(B) 48/03 und vom 25. April 2005 226 AnwZ(B) 81/03). 4 - 4 - 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 5 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Der Antragsteller war zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverf374gung mit insgesamt sechs Haftbefehlen in dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts K. eingetragen. Die dadurch begr374ndete Vermutung f374r ei-nen Verm366gensverfall hat er nicht widerlegt. Der Antragsteller ist den Aufforde-rungen der Antragsgegnerin, zu seinen Verm366gensverh344ltnissen Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen. Dies geht zu seinen Lasten. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider-rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern. 7 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. Der Antragsteller ist nach einer Mitteilung des Amtsgerichts K. vom 10. Januar 2006 im Schuldnerverzeichnis weiterhin mit vier Haftbefehlsanordnungen einge-tragen, von denen zwei nach Erlass der Widerrufsverf374gung ergangen sind. Am 28. Oktober 2004 hat er in dem Verfahren 283 M /04 die eidesstattliche Versi- 8 - 5 - cherung abgegeben. Er hat es 226 trotz eines erneuten Hinweises 226 auch im Be-schwerdeverfahren an einer vollst344ndigen und substantiierten Darlegung seiner Verbindlichkeiten und Einkommensverh344ltnisse fehlen lassen. 3. Ein Fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls ausnahmsweise nicht gef344hrdet w344ren, ist nicht gegeben. Vielmehr zeigt die Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht K. vom 11. November 2004 (Az. 525 Ds /04) wegen Untreue in acht F344llen 226 jeweils Nichtauskehrung von Mandantengeldern -, dass eine solche Gef344hr-dung sich in der Vergangenheit bereits konkret realisiert hat. Der Umstand, dass der Antragsteller beabsichtigt, als Rechtsanwalt nur in eigenen Sachen t344tig zu werden, vermag bereits mangels einer Kontrollm366glichkeit eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. 9 Hirsch Otten Ernemann Frellesen Frey Wosgien Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 19. November 2004 - 1 ZU 47/04 -
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