BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ(B) 34/07 vom 31. M344rz 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 31. M344rz 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 29. Juni 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). 3 b) Diese Voraussetzungen waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Wi-derrufsbescheides erf374llt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier Gl344ubiger wegen Forderungen in H366he von 10.000 200 bzw. von rund 1.900 200 (Nr. 16 und 18 der Forderungsliste der Antragsgegnerin). 4 c) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung seiner Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO 247 14 Rdn. 60 m.w.N.) hat er nicht erf374llt. Zu seinen Verm366gensverh344ltnissen hat er sich im Beschwerdeverfahren nicht ge344u337ert. Zudem wurde w344hrend des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof vom Be-schwerdef374hrer in f374nf Zwangsvollstreckungssachen die eidesstattliche Versi-cherung abgegeben und vom Amtsgericht D. die Zwangsversteigerung in 5 - 4 - Grundst374cke des Beschwerdef374hrers angeordnet. Auch w344hrend des Be-schwerdeverfahrens haben sich die Verbindlichkeiten des Antragstellers erh366ht. Nach Mitteilungen des Amtsgerichts D. waren bis Februar 2007 in die Grundst374cke des Beschwerdef374hrers zehn Zwangssicherungshypotheken f374r die Forderungen in H366he von insgesamt etwa 135.000 200 eingetragen. Am 5. Juni 2007 ist vom Amtsgericht D. ein vorl344ufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. d) Bei dieser Sachlage ist f374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. Zudem ist der Antragsteller durch Urteil des Landgerichts B. vom 18. Dezember 2007 wegen Beihilfe zur Untreue in drei F344llen zu ei- 6 - 5 - ner Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, deren Vollstre-ckung zur Bew344hrung ausgesetzt wurde, rechtskr344ftig verurteilt worden. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 84/06 -
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