BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Verfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben das Verfahren 374berein-stimmend f374r erledigt erkl344rt. 1 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Antragsgeg-nerin mit dem Widerruf des Widerrufsbescheids sofort auf die w344hrend des 2 - 3 - Beschwerdeverfahrens eingetretene Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers reagiert hat. Tolksdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 28.01.2008 - 1 ZU 32/07 -
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