BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344l-tin Dr. Hauger am 31. Mai 2010 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Mit Bescheid vom 9. Juli 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit Bescheid vom 23. April 2010, dem An-tragsteller zugestellt am 29. April 2010, hat die Antragsgegnerin den Widerrufs-bescheid aufgehoben, nachdem der Antragsteller f374r s344mtliche im Widerrufsver-fahren bekannt gewordenen Forderungen gegen ihn Tilgungsnachweise 1 - 3 - oder Ratenzahlungsvereinbarungen vorgelegt hatte. Der Antragsteller hat seine sofortige Beschwerde daraufhin f374r erledigt erkl344rt. Die Antragsgegnerin bean-tragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt, nachdem die Antragstelle-rin den Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Analog 247 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat 374ber die Kosten des Verfahrens zu be-finden (247 215 Abs. 3 BRAO). Unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Ver-fahrenskosten tr344gt und die au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin zu erstatten hat. Der Widerrufsgrund des Verm366gensverfalls (247 14 Nr. 7 BRAO) ist erst w344hrend des Verfahrens der sofortigen Beschwerde entfallen. 2 Tolksdorf Schmidt-R344nsch Lohmann Frey Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - II AGH 8/08 -
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