BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 34/10 vom 18. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr.Tolksdorf, die Richterin Roggenbuck, den Richter Dr. Sch344fer und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 18. Oktober 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofes vom 6. Juli 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Allerdings ist der angefochtene Beschluss mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet, denn er ist erst mehr als f374nf Monate nach der m374ndlichen Verhandlung vom 6. Juli 2009 am 16. M344rz 2010 unterzeichnet und der Gesch344ftsstelle zur Zustellung zugeleitet worden. Dieser Verfahrensmangel hindert den Senat als Beschwerdegericht indessen nicht, im Beschwerdeverfah-ren, durch das eine neue Tatsacheninstanz er366ffnet ist, nach dem Rechtsge-danken des 247 538 Abs. 1 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2001 - AnwZ (B) 10/00, BGHR BRAO 247 41 Abs. 1 Verfahrensmangel, wesentlicher 1; BGH, Beschluss vom 30. September 1997 - AnwZ (B) 11/97, BRAK-Mitt. 1998, 93). 3 2. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 4 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Verzeichnis (247 915 der Zivilpro-zessordnung) eingetragen ist. 5 - 4 - 3. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. Der Antragsteller hatte am 7. Juli 2008 in zwei Vollstreckungsverfah-ren die eidesstattliche Versicherung abgegeben und ist seitdem im Schuldner-verzeichnis des Amtsgerichts M. nach 247 915 ZPO eingetragen. Damit wurde der Verm366gensverfall nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetz-lich vermutet. 6 4. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Der Antragsteller hat vielmehr am 7. Mai 2009 erneut die ei-desstattliche Versicherung abgegeben. 7 Der Antragsteller hat seinen Vortrag, einige Forderungen seien bereits erf374llt, nicht belegt. Zudem hat er eine umfassende 334bersicht 374ber seine Ver-m366gensverh344ltnisse weder im Verwaltungsverfahren vor der Antragsgegnerin noch im gerichtlichen Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und dem Senat vorgelegt. 8 5. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. 9 - 5 - 6. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat. 10 Tolksdorf Roggenbuck Sch344fer St374er Quaas Vorinstanz: AGH Frankfurt, Entscheidung vom 06.07.2009 - 2 AGH 15/08 -
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