BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/01 vom 27. Mai 2002 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tr a - gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren en t - standenen notwendigen außerg e richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller wurde im Juli 1991 zur Rechtsanwaltschaft und am 11. Juli 1996 als Rechtsanwalt bei dem Oberlandesgericht D. zugela s - sen. Mit Bescheid vom 20. Juli 2000 widerrief der Präsident des Oberlande s - gerichts D. die Zulassung des Antragstellers zur Re chtsanwaltschaft g e - mäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgericht s - - 3 - hof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulssig verworfen. D a - gegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Whrend des Beschwerdeverfahrens sind die Befugnisse nach § 224 a Abs. 1 BRAO auf die Antragsgegnerin bertragen worden. Diese hat die Zula s - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 13. Mrz 2002 erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller mit Schreiben vom 11. Mrz 2002 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet hatte. Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 19. April 2002 bestandskrftig. Daraufhin hat der Antragsteller die Hauptsache fr erledigt erklrt. Dem hat sich die A n tragsgegnerin angeschlossen. Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroff e - ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daû die Beschwerde aus den z u - treffenden Grnden des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt h t - te, wenn nicht die Hauptsache bereinstimmend fr erledigt erklrt worden w - re. Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
Full & Egal Universal Law Academy