BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 35/02 vom17. März 2003in dem anwaltsgerichtlichen Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick unddie Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,Dr. Schott und Dr. Wosgien nach mündlicher Verhandlung am 17. März 2003beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichthofs des LandesSachsen-Anhalt in Naumburg vom 1. März 2002 wird zurück-gewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf45.000,-- Euro festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachzunächst anderweitiger Zulassung wurde er durch Verfügung des Präsidentendes Oberlandesgerichts N. vom 12. Dezember 1995 bei dem Amtsge- - 3 -richt B. und dem Landgericht D. zugelassen. Seine Kanzlei be-trieb er in überörtlicher Sozietät mit seinem Verfahrensbevollmächtigten inB. , . Durch Verfügung vom 5. November 2001, die dem An-tragsteller unter der Adresse N. straße 3 in N. zugestellt wurde,hat die Antragsgegnerin die Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 35Abs. 1 Nr. 5 BRAO widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr un-terhalte. Auf seinen Vorschlag hat sie Rechtsanwalt W. aus N. zumamtlich bestellten Vertreter bestellt. Seinen - nicht begründeten - Antrag aufgerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenenBeschluß zurückgewiesen.Seine sofortige Beschwerde hat der Antragsteller nicht begründet.II.Die gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO statthafte Beschwerde ist zulässig,hat jedoch keinen Erfolg.1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO kann die Zulassung bei einem Ge-richt widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt seine Kanzlei aufgibt, ohnedaß er von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden ist. Geschieht dies, kannzugleich die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden. Als Rechts-anwalt soll nur tätig sein dürfen, wer zugleich die Zulassung bei einem Gerichtbesitzt. Das in § 18 BRAO geregelte Lokalisationsprinzip hat auch nach derÄnderung des § 78 ZPO durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. IS. 2448), das die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf den Zulassungs-bezirk aufgehoben hat, weiterhin Geltung. - 4 -2. Die Antragsgegnerin und der Anwaltsgerichtshof sind zutreffend da-von ausgegangen, daß der Antragsteller in B. keine Kanzlei mehr unter-hält. Seit Mitte des Jahres 2001 wendeten sich vermehrt Behörden und andereRechtsanwälte an die Antragsgegnerin, weil der Antragsteller unter der ange-gebenen Kanzleiadresse nicht mehr erreicht werden konnte. Der Antragstellerselbst teilte der Antragsgegnerin im Juli 2001 telefonisch mit, daß er seineKanzlei in B. schließen und nach N. wechseln wolle, wo er einenAntrag auf anderweitige Zulassung stellen werde. Einen solchen Antrag hat erjedoch nicht gestellt, nach Auskunft der Rechtsanwaltskammer N. ist erdort nicht zugelassen. Zustellungen erfolgten in der Folge unter der Kanzleiad-resse seines Verfahrensbevollmächtigten in N. , in dessen Briefkopf derAntragsteller als Assessor aufgeführt wird. Nach Mitteilung des Verfahrensbe-vollmächtigten befinden sich die Akten des Antragstellers in N. .3. Da der Antragsteller unter der Kanzleiadresse in B. für dasrechtsuchende Publikum sowie Gerichte und Behörden nicht mehr erreichbarist, hat die Antragsgegnerin, die den Antragsteller auf die Konsequenzen der - 5 -Kanzleiaufgabe hingewiesen hat, von ihrem in § 35 BRAO eingeräumten Er-messen in sachgerechter, den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgebotsentsprechender Weise Gebrauch gemacht.Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien
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