BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 35/03 vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Ernemann sowie den Rechtsanwalt Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin-nen Dr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahrenentstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: I.Mit Verfügung vom 5. März 2002 widerrief die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfallsnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich die sofortige Be-schwerde des Antragstellers gerichtet.Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch mittlerweile bestands- - 3 -kräftig gewordene Verfügung vom 8. November 2003 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4BRAO erneut widerrufen, nachdem der Antragsteller zuvor mit Schreiben vom1. November 2003 auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaftverzichtet hat.Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache unter Verwahrung ge-gen die Kostenlast für erledigt erklärt.II.Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG hat der Senat nur noch über dieKosten zu entscheiden.Die Kostenentscheidung zu Lasten des Antragstellers beruht darauf,daß die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Be-schlusses keinen Erfolg gehabt hätte, wenn sich nicht die Hauptsache durchden bestandskräftigen Widerrufsbescheid vom 8. November 2003 erledigt hät-te.HirschBasdorfGanterErnemannKieserlingHaugerKappelhoff
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