BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/07 vom 7. Januar 2008 in dem Verfahren wegen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal und die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini am 7. Januar 2008 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragstellerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Antragsteller ist seit Juni 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen. Mit Widerrufsbescheid vom 13. Juli 2006 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Sie hat sich auf eine eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor ei-nem Notar abgegeben hat, sowie darauf gest374tzt, dass dem Antragsteller die Sicherungsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskr344ftigen Urteil wegen ei-nes Betrags von 204.516,75 200 bevorstehe. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Am 10. Oktober 2007 hat die Antragsgegnerin ihren Bescheid vom 13. Juli 2006 1 - 3 - aufgehoben. Die Beteiligten haben das Verfahren 374bereinstimmend mit entge-gen gesetzten Kostenantr344gen f374r erledigt erkl344rt. 2. a) 334ber die Kosten des erledigten Verfahrens ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen und ihm auch die Erstattung der au337ergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin aufzugeben. Das Verfahren hat sich zwar dadurch erledigt, dass die Antragsgegnerin ihren Widerrufsbescheid aufgehoben hat. Mit dieser Aufhebung hat sie aber unverz374glich auf den Umstand reagiert, dass der An-tragsteller seine Verm366gensverh344ltnisse nachtr344glich geordnet hat und der Verm366gensverfall, auf den der Widerruf gest374tzt war, damit entfallen ist. Das geht zu Lasten des Antragstellers. 2 b) Daran 344ndert es entgegen der Ansicht des Antragstellers nichts, dass der Widerruf auch auf die Sicherungszwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts D. von 27. Februar 2003 gegen ihn gest374tzt war. Grundlage der Widerrufsverf374gung war in erster Linie die eidesstattliche Versicherung, die der Antragsteller am 2. Mai 2006 vor einem Notar abgegeben hat. Unabh344ngig von der Frage, ob sie die Vermutung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ausl366sen konnte, belegt sie, dass der Ertrag und Wert der Immobilien des Antragstellers zur Bedienung der zu ihrem Erwerb eingegangenen Verbind-lichkeiten von seinerzeit etwa 1,8 Mio. 200 nicht mehr ausreichten. Au337erdem drohte dem Antragsteller, wie er im Verfahren vor dem Senat selbst dargelegt hat, seinerzeit auch die Vollstreckung aus notariellen Urkunden des Notars we-gen - durch den Wert der Immobilien nur teilweise gedeckter - Restverbindlich-keiten in H366he von etwa 1,3 Mio. 200. Die Aufhebung des Widerrufsbescheids 3 - 4 - beruht deshalb vor allem auf den nachtr344glich getroffenen Stundungsvereinba-rungen, die der Antragsteller mit seinen dinglichen Gl344ubigern getroffen hat. Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 17.11.2006 - 1 ZU 87/06 -
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