BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 35/08 vom 6. Juli 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Martini, Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer am 6. Juli 2009 beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Be-schwerdeverfahren sowie im Verfahren vor dem Anwaltsgerichts-hof entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Bescheid vom 4. Juli 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerru-fen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. W344hrend des Verfahrens 374ber seine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller auf seine Zulas-sung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 20. M344rz 2009 erneut widerrufen. Dieser 1 - 3 - Widerruf ist seit dem 22. April 2009 bestandskr344ftig. Daraufhin haben die Betei-ligten das Verfahren in der Hauptsache 374bereinstimmend f374r erledigt erkl344rt. II. 2 334ber die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen ist nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. 247 13a FGG und 247 91a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das gilt auch f374r die vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen, weil die hier374ber vom Anwaltsge-richtshof getroffene Entscheidung aufgrund der 374bereinstimmenden Erledi-gungserkl344rung entsprechend 247 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist. Billigem Ermessen entspricht es, dem Antragsteller die Kosten aufzuer-legen und ihm die Erstattung der der Antragsgegnerin in beiden Rechtsz374gen entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen aufzugeben. Der Wi-derrufsbescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 war n344mlich rechtm344337ig und verletzte den Antragsteller nicht in seinen Rechten, weil er sich in Verm366-gensverfall befunden hat. Dieser wurde nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis des Vollstreckungsgerichts am 20. April 2007 zu Lasten des Antragstellers gesetzlich vermutet. Die zur Wider-legung erforderliche (Senat, Beschl. v. 5. Oktober 1998, AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712) umfassende Zusammenstellung seiner Einkommens- und Ver-m366gensverh344ltnisse, insbesondere eine 334bersicht 374ber seine Verbindlichkeiten und 374ber seine laufenden Eink374nfte, hatte der Antragsteller nicht vorgelegt. Der Verm366gensverfall ist auch nicht, was zu ber374cksichtigen gewesen w344re (Senat, BGHZ 75, 356; 84, 149), im Nachhinein entfallen. Der Antragsteller hat am 3 - 4 - 8. Januar 2008 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass der Verm366gensverfall auch aus diesem Grund weiterhin vermutet wurde. Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Martini Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2007 - 1 ZU 70/07 -
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