BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 36/02 vom13. Oktober 2003in dem Verfahren - Antragsteller und Beschwerdeführer -g e g e n- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, den Richter Dr. Ganter, dieRichterin Dr. Otten und den Richter Dr. Frellesen sowie die RechtsanwälteDr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nachmündlicher Verhandlung am 13. Oktober 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen denBeschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Lan-des Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2001 wird zurückge-wiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 Euro festgesetzt.Gründe: Der Antragsteller ist 1974 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht unddem Landgericht D. zugelassen. 1995 wurde er unter Widerruf der an-derweitigen Zulassung bei dem Oberlandesgericht D. zugelassen. MitBescheid vom 29. Juni 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegenVermögensverfalls widerrufen und die sofortige Vollziehung dieser Verfügungangeordnet. Mit weiterer Verfügung vom 7. Februar 2001 hat die Antragsgeg- - 3 -nerin die Zulassung widerrufen, weil der Antragsteller eine Berufshaftpflichtver-sicherung seit Oktober 2000 nicht mehr unterhielt, und auch insoweit die sofor-tige Vollziehung angeordnet. Die dagegen gerichteten Anträge auf gerichtlicheEntscheidung hat der Anwaltsgerichtshof - nach Verbindung der Verfahren -zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Be-schwerde.II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.Soweit im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof verhandelt worden ist,obwohl der Antragsteller laut ärztlichem Attest - das dem Anwaltsgerichtshoferst nach seiner Entscheidung zur Kenntnis gegeben wurde - nicht verhand-lungsfähig war und deshalb nicht teilnehmen konnte, könnte der Antragstellerzwar in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein. Dieseretwaige Verfahrensmangel verhilft dem Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.Der beschließende Senat entscheidet als Beschwerdegericht in dem für Ange-legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren (§ 42 Abs. 5, 6BRAO). Er ermittelt als Tatsacheninstanz den Sachverhalt in eigener Verant-wortung, auf Verfahrensfehler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an.Durch die Anhörung des Antragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine et-waige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsge-richtshof geheilt. - 4 -1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordneteschlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen.Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverfügung vor. Zwar waren fast alle in der Anlage zur Widerrufsverfügungaufgeführten Forderungen gegen den Antragsteller schon zu diesem Zeitpunkt- wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat - erledigt. Dies gilt jedochnicht für Forderungen des Finanzamts, die 1998 zu einem Antrag auf Eröffnungdes Konkursverfahrens gegen ihn geführt haben, der mangels Masse abge-lehnt wurde. Nach den eigenen Angaben des Antragstellers beliefen sich seineSteuerrückstände für Einkommensteuer und Kirchensteuer, die im wesentli-chen aus den Jahren 1990 bis 1998 resultierten, auf ca. 116.000,-- DM.Daneben wurden Säumniszuschläge in Höhe von 276.391,-- DM geltend ge-macht. Dies rechtfertigte hier die Annahme des Vermögensverfalls.Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Vermö-gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet gewesen wä-ren, lagen nicht vor.Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes ist nicht ersichtlich.Der Antragsteller ist aufgrund des bereits erwähnten Antrags des Finanzamts - 5 -im Jahre 2001 in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26Abs. 2 InsO) eingetragen worden, so daß auch die gesetzliche Vermutung desVermögensverfalls gegeben ist. Steuerforderungen in Höhe von ca.120.000,-- DM - ohne Berücksichtigung der geforderten Säumniszuschläge -bestehen auch noch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, wie der Antragsteller mitSchriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 11. Oktober 2003 einge-räumt hat. Zudem kam es während des laufenden Beschwerdeverfahrens zuweiteren Vollstreckungsmaßnahmen. Nach einer Gerichtsvollziehermitteilungvom 11. Februar 2002 wurde die Vollstreckung in Bezug auf mehrere gegenden Antragsteller geltend gemachte Forderungen wegen Vermögenslosigkeitdes Antragstellers eingestellt. Nach eigenem Vortrag des Antragstellers sollenauch zur Zeit noch ca. 20.000,-- DM Verbindlichkeiten (neben den Steuerforde-rungen) offen stehen. Daß dem Antragsteller realisierbare Vermögenswertezum Ausgleich der gegen ihn gerichteten Forderungen zur Verfügung stehen,ist nicht erkennbar. Soweit er angegeben hat, daß ihm eine kurzfristige Bereit-stellung von Beträgen in sechsstelliger Höhe aus früherer Beratungstätigkeitzugesagt worden sei, hat der Antragsteller dies in keiner Weise konkretisiertund belegt. - 6 -2. Auch der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO liegt vor. NachMitteilung der Allianz-Versicherung ist der mit dem Antragsteller bestehendeBerufshaftpflichtversicherungsvertrag zum 9. Oktober 2000 beendet worden.Der Antragsteller hat weder vorgetragen noch nachgewiesen, daß er zwi-schenzeitlich erneut berufshaftpflichtversichert ist.Hirsch Ganter Otten Frelle-sen Wüllrich Hauger Kappelhoff
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