BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247 43 c; FAO 247 5 a) F374r die Ber374cksichtigung von F344llen bei der Feststellung des nach 247 5 FAO erforder-lichen Quorums kommt es darauf an, ob diese im Drei-Jahres-Zeitraum auf dem rechtlichen Spezialgebiet rechtlich bearbeitet worden sind. Unerheblich ist, ob ein Schwerpunkt der Bearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Eine Min-dergewichtung der im Drei-Jahres-Zeitraum bearbeiteten F344lle l344sst sich deshalb re-gelm344337ig nicht mit der Erw344gung rechtfertigen, dass der Fall bereits vor dem Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums bearbeitet wurde. b) Dabei sind nur solche F344lle zu ber374cksichtigen, bei denen ein Schwerpunkt der Be-arbeitung im jeweiligen Fachgebiet liegt. Daf374r gen374gt, wenn eine Frage aus dem je-weiligen Fachgebiet erheblich ist oder erheblich werden kann. Dazu geh366ren auch Eigenvertretungen und Verteidigungen in Steuerstrafsachen. c) Steuererkl344rungen bzw. deren Vorbereitung f374r ein Jahr gelten als ein Fall im Sinne des 247 5 Satz 1 FAO. Eine Mindergewichtung ist nicht allein schon deshalb gerechtfer-tigt, weil der Rechtsanwalt in der Folge weitere Steuererkl344rungen f374r denselben Mandanten bearbeitet. - 2 - BGH, Beschl. v. 6. M344rz 2006 - AnwZ (B) 36/05 - AGH Baden-W374rttemberg wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Steuerrecht - 3 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey nach m374ndlicher Verhandlung am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 6. April 2005 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 28. Juli 1999 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt seit dem 20. Juni 2001 beim Landgericht und Amtsgericht K. zugelassen. Am 18. Juni 2003 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die F374hrung der Bezeichnung "Fachanwalt f374r Steuerrecht" zu gestatten. Zum Nachweis seiner besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Liste mit 55 F344llen vor. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2003 wurde er zum Fach- 1 - 4 - gespr344ch geladen. In der Ladung wurde mitgeteilt, dass in nahezu allen F344llen eine Mindergewichtung vorzunehmen sei. Es erfolgte keine Mitteilung, welche F344lle aus welchen Gr374nden minder gewichtet werden m374ssten. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 1. Juni 2004 mit der Begr374ndung abgelehnt, der Antragsteller habe den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen, da bei den 55 F344llen Mindergewichtungen vorzunehmen seien. Das durchge-f374hrte Fachgespr344ch habe der Antragsteller nicht bestanden. 2 Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Ent-scheidung beantragt. In dem Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof hat der An-tragsteller seine Fallliste um elf weitere F344lle erg344nzt. Einer Aufforderung der Antragsgegnerin, zu den einzelnen F344llen Arbeitsproben zur Verf374gung zu stel-len, ist der Antragsteller mit der Begr374ndung nicht nachgekommen, es habe sich hierbei um Beratungsmandate gehandelt, f374r die keine Aufzeichnungen oder Aktenvermerke gefertigt worden seien. 3 Der Anwaltsgerichtshof hat den Bescheid der Antragsgegnerin aufgeho-ben und diese verpflichtet, dem Antragsteller das Recht zur F374hrung der Be-zeichnung "Fachanwalt f374r Steuerrecht" zu verleihen. Dagegen richtet sich die - vom Anwaltsgerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgeg-nerin. 4 II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 5 1. Der Antragsteller erf374llt die Voraussetzungen f374r die Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt f374r Steuerrecht zu f374hren (247 43 c Abs. 1 6 - 5 - BRAO i.V.m. 247 1 ff. FAO). Er hat den Erwerb besonderer theoretischer Kennt-nisse und praktischer Erfahrungen im Steuerrecht durch die von ihm vorgeleg-ten schriftlichen Unterlagen nachgewiesen (247247 4 bis 6 FAO). Den Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse stellt auch die An-tragsgegnerin nicht in Frage. Sie ist aber der Auffassung, dass der Antragsteller besondere praktische Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts nicht nachgewiesen hat. Das trifft nicht zu. 7 Die Frage, ob die vom Bewerber vorgelegten Unterlagen die besonde-ren praktischen Erfahrungen nachweisen, ist eine Rechtsfrage und daher ge-richtlich uneingeschr344nkt 374berpr374fbar (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; BGH, Beschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636; BGHZ 142, 97, 99; Beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 26). 8 Gem344337 247 5 Satz 1 Buchst. b FAO (in der seit 1. Januar 2003 g374ltigen - hier ma337geblichen - Fassung, vgl. Beschl. der 2. Satzungsversammlung, BRAK-Mitt. 2002, 219) setzt der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen im Steuerrecht voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt selbst344ndig (247 5 FAO in der bis zum 1. Juli 2003 geltenden Fassung) bzw. pers366nlich und weisungsfrei (247 5 FAO in der seit dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung, vgl. Beschl. der Satzungs-versammlung, BRAK-Mitt. 2003, 67) 50 F344lle aus den in 247 9 FAO genannten Bereichen bearbeitet hat. Dabei m374ssen mindestens drei der in 247 9 Nr. 3 FAO genannten Steuerarten erfasst sein. Bei mindestens zehn F344llen muss es sich um rechtsf366rmliche Verfahren (Einspruchs- oder Klageverfahren) handeln. Die-sen formalen Anforderungen gen374gen die vom Antragsteller eingereichten Un-terlagen. 9 - 6 - a) Dass 25 (Nr. 4, 5, 8, 9, 14, 17, 19, 20, 25, 36, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53) der F344lle, die auf der mit der Antragstellung vorgelegten Fallliste aufgef374hrt sind, als jeweils selbst344ndige F344lle anerkannt werden k366nnen, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Diese Auffassung der Parteien wird vom Senat geteilt und beruht nicht auf unzutreffenden Rechtsauf-fassungen. Mindestens 25 weitere F344lle, die der Antragsteller bei der Antrag-stellung aufgef374hrt hat, m374ssen bei der Feststellung des erforderlichen Quo-rums als selbst344ndige F344lle ber374cksichtigt werden. 10 b) Dazu geh366ren die vor dem Bundesfinanzhof gef374hrten Revisionsver-fahren mit den Fallnummern 1 bis 3. Es besteht kein Grund, hier eine Abge-wichtung zu Ungunsten des Antragstellers vorzunehmen. 11 (1) Zu Recht ist der Anwaltsgerichtshof davon ausgegangen, dass es sich bei den unter Nr. 1 bis 3 aufgef374hrten Mandaten um jeweils einen Fall im Sinne des 247 5 FAO handelt. Der Begriff des Falles ist in der Fachanwaltsord-nung nicht definiert. Seine Konkretisierung wurde der Rechtsprechung anheim gegeben (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1834 unter Hinweis auf die Protokol-le der 3. Sitzung der Satzungsversammlung v. 22. November 2001, S. 8). Ent-sprechend dem Verst344ndnis des Begriffs "Fall" im Rechtsleben und im t344glichen Gebrauch ist darunter jede juristische Aufarbeitung eines einheitlichen Lebens-sachverhalts zu verstehen, der sich von anderen Lebenssachverhalten dadurch unterscheidet, dass die zu beurteilenden Tatsachen und die Beteiligten ver-schieden sind (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 81/98, AnwBl. 1999, 563, 564; Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches unter Ziffer 6. 1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 27; Kleine-Cosack, Bundesrechtsan-waltsordnung, 4. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 3; Feuerich/Weyland, Bundesrechtsan-waltsordnung, 6. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 2; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; 12 - 7 - J344hrig, Fachanwaltschaften, S. 119). Davon kann f374r die Mandate Nr. 1 bis 3 ausgegangen werden. Im 334brigen w344re auch dann jeweils ein Fall im Sinne des 247 5 FAO anzu-nehmen, wenn man mit einer Literaturmeinung als Fall im Sinne der Fachan-waltsordnung jede nach der Bundesrechtsanwaltsgeb374hrenordnung bzw. nach dem Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz abrechenbare Angelegenheit ans344he (da-f374r: Holl in Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 37; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14). Es handelt sich jeweils um eine nach 247 13 BRAGO bzw. 247 16 Abs. 1 Nr. 13 RVG abrechenbare Angelegenheit. 13 (2) Die F344lle wurden auch in dem ma337geblichen Zeitraum von drei Jah-ren vor der Antragstellung (18. Juni 2000 bis 17. Juni 2003) bearbeitet. Den unter Ziffer 1 bis 3 aufgelisteten Mandaten ist gemeinsam, dass der Antragstel-ler die Nichtzulassungsbeschwerden jeweils au337erhalb des gem344337 247 5 Satz 1 FAO beachtlichen Drei-Jahres-Zeitraums (zur Verfassungsm344337igkeit vgl. Senat, Beschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943) begr374ndet hat, w344hrend die Revisionsbegr374ndungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums la-gen. Obwohl mit der Fallbearbeitung vor dem Drei-Jahres-Zeitraum begonnen wurde, sind diese F344lle als Bearbeitungen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums anzuerkennen. Es kommt n344mlich lediglich darauf an, ob die Sache w344hrend des ma337geblichen Zeitraums inhaltlich bearbeitet wurde (Henssler in: Henss-ler/Pr374tting, BRAO, 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 7; Kleine-Cosack, aaO, 247 5 FAO Rdn. 20). Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Regelung. Das Erforder-nis der Bearbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums soll sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Auftr344ge deutlich 374bersteigt, die von nicht speziali-sierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum auf dem Gebiet bearbeitet werden (vgl. zu 247 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. Januar 1996, AnwZ (B) 14 - 8 - 50/95, NJW-RR 1996, 1147; Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308; Henssler in: Henssler/Pr374tting, aaO, 247 5 FAO Rdn. 1). Das Erfordernis, dass dieser Zeitraum vor der Antragstellung liegen muss, soll sicherstellen, dass der Rechtsanwalt sich auch mit den praktischen Erfahrungen auf der H366he der Zeit befindet (Senatsbeschl. v. 18. April 2005, AnwZ (B) 31/04, NJW 2005, 1943, 1944) Dazu gen374gt es, dass eine Bearbei-tung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt ist. Es kann wegen der Forma-lisierung des Nachweises praktischer Erfahrungen (Senatsbeschl. v. 21. Mai 2004, AnwZ (B) 36/01, NJW 2004, 2748, 2749; vgl. auch zu 247 9 RAFachBezG: Senatsbeschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636) nicht darauf ankommen, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt (Holl in: Hartung/Holl, aaO, 247 5 FAO Rdn. 78; a.A: Offermann-Burckart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 237). Eine derartige Einengung ergibt sich im 334brigen weder aus dem Wortlaut noch aus dem Zweck der Regelung und f374hrte zu vermeidbaren Abgrenzungsschwierigkeiten (Holl, aaO). (2) Nicht zu folgen ist der erst im Beschwerdeverfahren ge344u337erten Auf-fassung der Antragsgegnerin, dass bei diesen F344llen eine Abgewichtung auf 0,5 erfolgen m374sse, weil die Begr374ndung der Nichtzulassungsbeschwerde au337er-halb des ma337geblichen Zeitpunkts lag. 15 Nach 247 5 Satz 2 FAO k366nnen allerdings Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner F344lle zu einer anderen Gewichtung f374hren. Es ist strei-tig, ob diese Regelung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Ge-wichtung zu Ungunsten des Antragstellers zul344sst, solange der Satzungsgeber keine Gewichtungsregelungen getroffen hat (bejahend: Feuerich/Weyland, aaO, 247 5 FAO Rdn. 14; Henssler in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 5 FAO Rdn. 9; Offermann-Burckart in: Kilian/vom Stein, Praxishandbuch f374r Anwaltskanzlei 16 - 9 - und Notariat, 247 16 Rdn. 146; verneinend: Nieders344chsischer AGH, Beschl. v. 13. M344rz 2002, AGH 7/01, BRAK-Mitt. 2002, 142, 144; J344hrig, aaO, S. 131; Holl in Hartung/Holl, aaO, 247 5 FAO Rdn. 83 ff.; Praefcke, BRAK-Mitt. 1999, 158, 159; Pausenberger, AnwBl. 1994, 13, 14; Sch344der, BRAK-Mitt. 1999, 211). Der Senat ist f374r 247 9 Abs. 1 Satz 2 RAFachBezG unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien davon ausgegangen, dass eine Gewichtung zu Ungunsten des Antragstellers zul344ssig ist (Senatsbeschl. v. 18. November 1996, AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307, 1308). Ob daran auch f374r 247 5 FAO festzuhalten ist, kann dahinstehen, denn jedenfalls erlaubt 247 5 Satz 2 FAO nicht, eine bestimmte T344tigkeit (hier: Revisionsbegr374ndungen) - losgel366st vom einzelnen Fall - anders zu gewichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215). Bezugspunkte f374r die Gewichtung sind die Bedeutung, der Umfang und die Schwierigkeit des jeweiligen Falles, nicht der Umfang und die Schwie-rigkeit der im ma337geblichen Beurteilungszeitraum erfolgten Bearbeitung. 17 c) Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof auch die auf der Fallliste unter Nr. 6, 24, 27 und 31 aufgef374hrten F344lle als jeweils selbst344ndige F344lle bewertet, da eine Bearbeitung in dem ma337geblichen Drei-Jahres-Zeitraum erfolgt ist. 18 (1) Bei dem unter Nr. 6 aufgef374hrten Mandat wurden die Einspr374che au-337erhalb des Drei-Jahres-Zeitraums erhoben. Es kann dahinstehen, ob diese auch innerhalb des Zeitraums begr374ndet wurden. Denn nach den dargelegten Grunds344tzen ist nicht ma337gebend, ob die wesentliche Fallbearbeitung innerhalb des Drei-Jahres-Zeitraums liegt. Es reicht, wenn der Rechtsanwalt in dem ma337geblichen Zeitraum den Fall inhaltlich bearbeitet hat. Hier lag die m374ndliche Anh366rung im ma337geblichen Zeitraum. Auf den einzelnen Fall bezogene Um-st344nde, die f374r eine andere Gewichtung sprechen, sind nicht ersichtlich. 19 - 10 - (2) Dieselben Erw344gungen f374hren zu einer Ber374cksichtigung des unter Nr. 24 genannten Falles. Zwar liegen sowohl Einspruch als auch Klage au337er-halb des ma337geblichen Zeitraums. Das Klageverfahren ist jedoch noch nicht erledigt und der Antragsteller hat am 4. Juli 2000 und damit innerhalb des ma337-geblichen Zeitraums beantragt, dass ein ge344nderter Schenkungssteuerbe-scheid Gegenstand des Klageverfahrens wird. 20 (3) Da der Zeitraum der eine Steuererkl344rung betreffenden Beratung we-nigstens zum Teil innerhalb des ma337geblichen Zeitraums lag, sind danach auch die unter Nr. 27 und Nr. 31 aufgef374hrten Steuererkl344rungen ber374cksichtigungs-f344hig. 21 d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin handelt es sich bei dem Fall Nr. 11 um einen ber374cksichtigungsf344higen Fall. Zwar sind bei der Feststellung des erforderlichen Quorums nur solche F344lle einzubeziehen, bei denen ein Schwerpunkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts liegt (vgl. Empfehlungen des Berliner Erfahrungsaustausches, Ziffer II. 6.3.5.1, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dazu gen374gt aber, dass eine Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder wenigstens erheblich sein kann (vgl. zur Definition "wesentli-che Rolle" in 247 5 Satz 1 Buchst. c FAO: Senatsbeschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 75/99, NJW 2001, 976, 977). Der Nachweis ist in hohem Ma337e forma-lisiert und stellt ma337geblich auf die bearbeiteten Zahlen von Mandaten durch-schnittlicher Bedeutung aus dem betreffenden Fachgebiet ab (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, AnwZ (B) 33/97, NJW-RR 1998, 635, 636). Diesen Anfor-derungen gen374gt der vorgelegte Fall. Die Beratung durch den Antragsteller be-zog sich auf ein drohendes Disziplinarverfahren wegen Steuerhinterziehung und die damit verbundene Frage, ob das Steuergeheimnis der Unterrichtung der zust344ndigen Stelle entgegensteht (vgl. BMF-Schreiben vom 10. Mai 2000, 22 - 11 - BStBl. 2000 I S. 494). Dabei handelt sich um eine Frage des allgemeinen Ab-gabenrechts, zu dem gem344337 247 9 Ziffer 2 FAO auch das Verfahrensrecht geh366rt. e) Gleiches gilt f374r den unter Nr. 16 aufgef374hrten Fall. Dort forderte die Gesellschaft von ihrem ehemaligen Gesellschafter-Gesch344ftsf374hrer verauslagte Kapitalertragsteuer zur374ck. Da die Frage, ob die verauslagte Kapitalertragsteu-er zu Recht erhoben wurde, wenigstens erheblich sein konnte, lag ein Schwer-punkt der Bearbeitung im Bereich des Steuerrechts. 23 f) Entgegen den Ausf374hrungen in der Beschwerdebegr374ndung handelt es sich auch bei den von dem Antragsteller im ma337geblichen Zeitraum gef374hrte Strafverteidigungen (F344lle Nr. 12, 13, 18, 22, 26) auf dem Gebiet des Steuer-strafrechts (Steuerhinterziehung) um ber374cksichtigungsf344hige F344lle. 247 9 Ziffer 4 FAO nennt als einen Bereich des Steuerrechts das Steuerstrafrecht. Auch der Fall mit der Nr. 22 ist aus den vorgenannten Gr374nden als Steuerrechtsfall anzu-erkennen. Die T344tigkeit des Antragstellers war - das 374bersieht die Antragsgeg-nerin - nicht auf das blo337e Akteneinsichtsgesuch beschr344nkt, sondern umfasste auch die anwaltliche Beratung. 24 g) Auch die Eigenvertretungen des Antragstellers im Fachgebiet Steuer-recht (Nr. 21, 54, 55) sind mit zu ber374cksichtigen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass diese F344lle nicht mitgez344hlt werden d374rften, weil sie nicht als Rechtsanwalt pers366nlich und weisungsfrei bearbeitet worden seien. Es kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass der Antragsteller diese F344lle pers366n-lich und weisungsfrei (247 5 FAO n.F.) bzw. selbst344ndig (247 5 FAO a.F.) bearbeitet hat. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird der Rechtsanwalt auch in F344llen der Eigenvertretung in anwaltlicher Funktion t344tig. Andernfalls w344re nicht zu erkl344ren, warum einem Rechtsanwalt, der einen Prozess selbst f374hrt, gem344337 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO die Geb374hren zu erstatten sind, die er als Ge- 25 - 12 - b374hren eines bevollm344chtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen k366nnte. Auch die oben beschriebene Funktion des Fallzahlennachweises sicherzustellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet die Zahl der Auftr344ge deutlich 374bersteigt, die von nicht spezialisierten Berufskollegen im betreffenden Zeitraum bearbeitet wurden, gebietet keine andere Sichtweise. h) Die von dem Antragsteller erarbeiteten Steuererkl344rungen (Nr. 28, 29, 30, 32, 33, 34, 35), die Mandanten betreffen, f374r die der Antragsteller bereits in fr374heren Jahren eine Steuererkl344rung erarbeitet hat, z344hlen jeweils als ein Fall. Eine Mindergewichtung ist nicht vorzunehmen. H366chstrichterlich noch nicht ge-kl344rt ist, ob und inwieweit einfache Steuererkl344rungen jeweils als F344lle zu z344h-len bzw. zu gewichten sind (vgl. Kirchberg, NJW 2002, 1386, 1390). Die An-tragsgegnerin meint, Beratungst344tigkeiten f374r Steuererkl344rungen ein und des-selben Mandanten f374r mehrere Jahre seien abzugewichten, da mangels Abwei-chungen steuerrechtlicher Fragestellungen in den einzelnen Jahren von einem einheitlichen Lebenssachverhalt auszugehen sei. Dies f374hre zu einer Abgewich-tung der Steuererkl344rungen Nr. 28, 29 und 30 auf einen Fall und der Steuerer-kl344rungen 32 bis 35 auf einen Fall. Diese Auffassung trifft nicht zu. 26 (1) Von der Frage einer abweichenden Gewichtung zu unterscheiden ist die vorgeschaltete Frage, welche T344tigkeit als "ein Fall" im Sinne des 247 5 FAO anzurechnen ist (vgl. Henssler in Henssler/Pr374tting, aaO, 247 5 FAO Rdn. 8). Grunds344tzlich gilt jede Steuererkl344rung bzw. deren Vorbereitung f374r ein Jahr als ein Fall (vgl. Berliner Erfahrungsaustausch Ziffer 6.3.5.2, BRAK-Mitt. 2002, 26, 28). Dies gilt unabh344ngig davon, ob man f374r den Fallbegriff auf den einheitli-chen Lebenssachverhalt oder auf die Abrechenbarkeit abstellt, denn Steuerer-kl344rungen unterschiedlicher Jahre stellen entgegen der Auffassung der An-tragsgegnerin unterschiedliche Lebenssachverhalte dar. 27 - 13 - (2) Da 247 5 Satz 2 FAO keine Handhabe daf374r bietet, eine bestimmte Art der Fallbearbeitung allgemein - losgel366st vom einzelnen Fall - anders zu ge-wichten (Senatsbeschl. v. 8. November 2004, AnwZ (B) 84/03, NJW 2005, 214, 215), l344sst sich eine Gewichtung zuungunsten des Antragstellers nicht allein damit rechtfertigen, es handele sich um Steuererkl344rungen f374r denselben Man-danten. Dass nach dem Willen des Satzungsgebers Steuererkl344rungen nicht von vornherein anders zu gewichten sind als sonstige Bearbeitungen, zeigt sich schon darin, dass er, anders als z.B. in 247 5 Satz 1 Buchst. e) FAO, eine beson-dere Gewichtungsregel f374r Steuererkl344rungen nicht eingef374hrt hat. Es kann all-gemein nicht davon ausgegangen werden, dass weniger praktische Erfahrun-gen erlangt werden, wenn sich einem Rechtsanwalt in unterschiedlichen F344llen wiederholt dieselben Rechtsfragen stellen. Vielmehr besteht eine Wechselwir-kung zwischen der praktischen Erfahrung und der Wiederholbarkeit der F344lle. Je mehr praktische Erfahrung der Antragsteller hat, umso wahrscheinlicher ist es, dass er wiederholt dieselben Rechtsfragen zu beurteilen hat. 28 i) Da ein Schwerpunkt der Fallbearbeitung bereits dann im Bereich des Steuerrechts liegt, wenn die Frage aus dem Steuerrecht erheblich ist oder er-heblich sein kann (s. o.), stellt auch die Beratung eines Mandanten 374ber die H366he der steuerfreien Abfindung (Fall Nr. 37) einen Fall aus dem Fachbereich Steuerrecht dar, der bei der Feststellung des Quorums zu ber374cksichtigen ist. 29 j) Von diesen zu ber374cksichtigenden Verfahren betrafen zw366lf (Nr. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9, 14, 21, 23, 24) rechtsf366rmliche Verfahren (Einspruch oder Kla-ge). 30 2. Da bereits die bei der Antragstellung vorliegende Fallliste zum Nach-weis der besonderen praktischen Erfahrungen reicht, kommt es auf die Ber374ck- 31 - 14 - sichtigungsf344higkeit der erst im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nachge-reichten Fallliste nicht an. 3. Auch das Ergebnis des durchgef374hrten Fachgespr344chs vermag den Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen nicht zu ersch374ttern. Das Ergebnis des Fachgespr344ches ist nicht verwertbar. Da der Antragsteller die ge-setzlich geforderten Nachweise bereits durch die schriftlichen Unterlagen er-bracht hat, war f374r die Anordnung eines Fachgespr344chs kein Raum (Senats-beschl. v. 23. September 2002, AnwZ (B) 40/01, BRAK-Mitt. 2003, 25, 27; Se-natsbeschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feue-rich/Weyland, aaO, 247 7 FAO Rdn.10). 32 Dies gilt - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499) - auch f374r die hier ma337gebliche Neu-fassung des 247 7 FAO, in der nicht mehr ausdr374cklich geregelt ist, worauf sich das Fachgespr344ch beschr344nken soll. Aufgrund der fortbestehenden Funktion des Fachgespr344chs, lediglich die bei der Pr374fung der Nachweise nach 247 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Feuerich/Weyland, aaO, 247 7 FAO (n.F.) Rdn. 5 f.,9), gilt auch f374r die Neufassung des 247 7 FAO die Begrenzung des Pr374-fungsstoffs im Fachgespr344ch auf die Bereiche, in denen der Nachweis der be-sonderen theoretischen Kenntnisse und/oder praktischen Erfahrungen durch die vorgelegten Unterlagen nicht oder nicht voll gelungen ist und in denen der Fachausschuss diesbez374glich Kl344rungsbedarf sieht (Senatsbeschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, AnwBl. 2005, 499; Feuerich/Weyland, aaO, 247 7 FAO (n.F.) Rdn. 9). Diese begrenzte Funktion des Fachgespr344chs beruht letztlich darauf, dass 247 43 c Abs. 1 und 2 BRAO - die Rechtsgrundlage f374r die Regelun-gen der FAO - nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der F344-higkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder m374ndliche) Pr374fung des Rechtsanwalts ausgerichtet ist, son- 33 - 15 - dern die Kompetenz des Fachausschusses auf eine Pr374fung der von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise beschr344nkt (Senatsbeschl. v. 23. Sep-tember 2002, AnwZ (B) 40/01, und v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 11/04, jeweils aaO). Die m374ndliche Pr374fung im Fachgespr344ch dient deshalb auch nach der Neufassung des 247 7 FAO weiterhin nur einer erg344nzenden, auf Defizite der vor-gelegten Nachweise bezogenen Beurteilung und ist deshalb auch nach der neuen Bestimmung in 247 7 Abs. 1 Satz 2 FAO n.F. entbehrlich, wenn der Fach-ausschuss seine Stellungnahme aufgrund der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein Fachgespr344ch abgeben kann. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanzen: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.04.2005 - AGH 23/04 (II) -
Full & Egal Universal Law Academy