BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/06 Verk374ndet am: 2. Juli 2007 W e r n e r, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle vom 16. April 2007 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. St374er nach m374ndlicher Verhandlung am 16. April 2007 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 1. Die Antragstellerin ist seit 1989 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsge-richt und Landgericht D. zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Januar 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung der Antragstellerin wegen Verm366gens-verfalls widerrufen. Den gegen den Zulassungswiderruf gerichteten Antrag auf 1 - 3 - gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. 2. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 a) Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweis-anzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 7 Rdn. 142 m.w.N.). 3 Diese Voraussetzungen waren zum ma337geblichen Zeitpunkt des Wider-rufsbescheides erf374llt. Seit 1993 sind weit 374ber 100 Zwangsvollstreckungsver-fahren gegen die Antragstellerin betrieben worden. Dies f374hrte dazu, dass 1997 die Verwaltung des OLG H. und 1999 die Rechtsanwaltskammer H. die Zulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gens-verfalls widerriefen. Beide Verf374gungen wurden zwar widerrufen, nachdem die Antragstellerin die Erledigung der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtungen nachgewiesen hatte. Jedoch wurden stets neue Zwangsvollstreckungsma337-nahmen gegen die Antragstellerin bekannt. Nach dem Schriftsatz der Antrag-stellerin vom 24. Dezember 2004 waren Vollstreckungsma337nahmen aus vier Forderungen 374ber insgesamt mehr als 32.000 200 (S. 374ber 25.000 200, Ge-richtskasse D. 374ber 56 200, A. Bank AG 374ber 5.000 200, Versorgungs- 4 - 4 - werk der Rechtsanw344lte 2.183,56 200) gegen sie offen. Diese Forderungen sind Grundlage des jetzt angegriffenen Widerrufsbescheids der Rechtsanwalts-kammer vom 13. Januar 2005. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem An-waltsgerichtshof zwar, dass die Forderungen der Gerichtskasse D. und der A. Bank AG (P334 106 und 111) entgegen den eigenen Angaben der Antragstellerin bereits erledigt waren und die Antragstellerin hinsichtlich der Forderung S. (P334 92) geltend machte, sie habe die abschlie337ende Ent-scheidung 374ber das vorliegende Vers344umnisurteil abwarten wollen. Jedoch wa-ren auf die Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanw344lte (P334 112) erst 1.350 200 bezahlt. Dies gen374gt vor dem Hintergrund zahlreicher gegen die Antragstellerin in den letzten Jahren eingeleiteter Vollstreckungsma337nah-men f374r die Annahme, dass bei der Antragstellerin keine geordneten Verm366-gensverh344ltnisse vorgelegen haben. b) Die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargetan, dass sich ihre Ver-m366gensverh344ltnisse nunmehr konsolidiert h344tten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierf374r unerl344sslichen umfassenden Darstellung ihrer Verm366gensverh344ltnisse (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat sie nur teilweise, jeden-falls nicht vollst344ndig erf374llt. Sie hat zwar jeweils zu einzelnen einschl344gigen Vorg344ngen Stellung genommen und Zahlung belegt bzw. aufgekl344rt. Die ge-schuldete umfassende Darlegung der Einkommens- und Verm366gensverh344ltnis-se erfolgte aber nie, obwohl die Antragstellerin aus den fr374heren Widerrufsver-fahren einschl344gige Erfahrungen hat, der Anwaltsgerichtshof mit Schreiben vom 25. Mai 2005 der Antragstellerin die gebotenen sachdienlichen Hinweise gege-ben hat und der Vorsitzende des Anwaltssenats im Schreiben vom 23. M344rz 2006 nochmals angegeben hat, dass ein zweifelsfreier Wegfall des Verm366-gensverfalls nur durch ein vollst344ndige 334bersicht 374ber die bestehenden Ver- 5 - 5 - bindlichkeiten und laufenden Eink374nfte dargetan werden k366nnte und dass be-hauptete Tilgungen zu belegen sind. Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass gegen die An-tragstellerin im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts C. acht Haft-befehle eingetragen waren und dass durch die Finanzverwaltung wegen einer Forderung in H366he von 857 200 vollstreckt wurde. Diese Eintragungen wurden zwischenzeitlich getilgt und die Antragstellerin hat belegt bzw. vorgetragen, dass auch insoweit die zugrunde liegenden Forderungen bezahlt worden sind. 6 W344hrend des laufenden Beschwerdeverfahrens sind gegen die Antrag-stellerin nochmals ein Haftbefehl am 3. April 2006 (Forderung der Oberjustiz-kasse H. 374ber 2.781 200), drei Haftbefehle am 12. Mai 2006 (Forderungen der R. Versicherungs AG 374ber 730 200, der W. P. Ver-sicherung AG 374ber 473 200 und Versorgungswerk 374ber 224 200) sowie je ein Haft-befehl am 15. Mai und 22. Juni 2006 (Forderungen S. 374ber 5.393 200 und Forderung M. 374ber 3.992 200) erlassen worden. Zwar bestehen insoweit keine Eintragungen im Schuldnerverzeichnis; die Antragstellerin hat hinsichtlich der zugrunde liegenden Forderungen Zahlungen oder Ratenzahlungsvereinba-rungen belegt bzw. vorgetragen. Jedoch ist nicht nachgewiesen, dass die Rest-forderung der V. -Inkasso Stelle (P334 131) 374ber 598 200 bezahlt worden ist, dass hinsichtlich der Forderung der Oberjustizkasse H. 374ber 2.781 200 (P334 140) eine Ratenzahlungsvereinbarung geschlossen worden ist und mehr als 300 200 getilgt worden sind, dass die Hauptforderung M. (P334 143) erlo-schen ist. Dar374ber hinaus besteht eine Pf344ndungs- und 334berweisungsverf374-gung des Finanzamtes R. vom 31. Oktober 2006 374ber 845 200. 7 - 6 - Damit hat die Antragstellerin ihrer Verpflichtung, sich bei dem gegebenen Vorlauf umfassend zu ihren Einkommens- und Verm366gensverh344ltnissen sowie zu ihren bestehenden Schulden zu erkl344ren (vgl. Feuerich/Weyland, aaO, 6. Aufl., 247 14 Rdn. 59 m.w.N.) nicht gen374gt. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, l344sst nicht den R374ckschluss auf insgesamt geordnete Verm366gensverh344ltnisse der Antragstellerin zu. Dazu w344re es erfor-derlich gewesen, eine aktuelle Verm366gens374bersicht vorzulegen, au337erdem zu-mindest eine betriebswirtschaftliche Auswertung f374r das Jahr 2006 und die ers-ten Monate des Jahres 2007. 8 c) Schlie337lich ist bei der gegebenen Sachlage auch f374r einen Ausnahme-fall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensver-falls nicht gef344hrdet w344ren, nichts ersichtlich. 9 Hirsch Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey St374er Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 ZU 22/05 -
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