BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/07 vom 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger und die Rechtsanw344lte Dr. Martini und Dr. Wosgien am 15. September 2008 beschlossen: Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und war seitdem Mitglied der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung mit Bescheid vom 16. Februar 2006 nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 W344hrend des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin die Zulas-sung des Antragstellers mit Bescheid vom 21. April 2008 nochmals widerrufen, nunmehr wegen Verzichts auf die Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO. Der Antragsteller hat das Verfahren f374r erledigt erkl344rt, die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserkl344rung angeschlossen. 3 II. 334ber die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen der Beteilig-ten war entsprechend 247 91a ZPO, 247 13a FGG zu entscheiden. Es entspricht 4 - 4 - billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unter Ber374cksichtigung des bisheri-gen Sach- und Streitstandes keinen Erfolg gehabt h344tte. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Martini Wosgien Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 33/06 -
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