BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/08 vom 16. M344rz 2009 in dem Verfahren Antragsteller und Beschwerdef374hrer, gegen Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und die Rechtsanw344lte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer nach m374ndlicher Verhandlung am 16. M344rz 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. Oktober 2007 wird zur374ckge-wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verf374gung vom 11. Mai 2007 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtli-che Entscheidung zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. 2 II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht widerrufen worden. 3 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. 5 Dies wird nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vermutet, wenn der Rechtsan-walt in das vom Vollstreckungsgericht zu f374hrende Schuldnerverzeichnis (247 915 ZPO) eingetragen ist. Dies war hier der Fall, da der Antragsteller am 17. M344rz 2006 in zwei Vollstreckungsverfahren gem344337 247 807 ZPO die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Dar374ber hinaus war er mit weiteren f374nf Haftbe-fehlsanordnungen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Der Antragsteller hatte die Vermutung nicht widerlegt. Der Aufforderung der Antragsgegnerin, zu sei-nen Verm366gensverh344ltnissen detailliert Stellung zu nehmen, war er nicht nach-gekommen. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wider- 7 - 4 - rufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derar-tigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubiger. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 8 a) Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragstel-ler nicht nachgewiesen. 9 Nach einer Mitteilung des Amtsgerichts L. bestehen die Eintra-gungen im Schuldnerverzeichnis fort. Auch nach Erlass der Widerrufsverf374gung ist es zu weiteren Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Antragsteller gekommen, zuletzt seitens der S. Krankenversicherung a.G. (Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses am 5. Mai 2008 374ber einen Betrag von 882,90 200). Seine Beitragsr374ckst344nde bei dem Versorgungswerk der Rechtsanw344lte beliefen sich mit Nebenkosten zum 1. August 2008 bereits auf ca. 28.000 200. Soweit der Antragsteller umfangreiche Listen 374ber Au337enst344nde (Forderungen gegen374ber Mandanten und Justizkassen) in einer Gesamth366he von ca. 183.000 200 vorgelegt hat, vermag der Senat mangels n344herer Nachwei-se weder deren Durchsetzbarkeit noch Werthaltigkeit zu beurteilen. Die be-haupteten Bankguthaben und erzielten Gewinne aus dem Kanzleibetrieb sind ebenfalls nicht belegt. 10 b) Schlie337lich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Vielmehr deutet das rechtskr344ftige Urteil des Anwaltsgerichts f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer D. vom 15. September 2008, durch das der Antragsteller unter anderem wegen nicht unverz374glicher Weiterleitung von Fremdgeldern zu einer Geldbu337e von 10.000 200 verurteilt worden ist, darauf hin, dass sich diese Gefahr in der Vergangenheit bereits realisiert hat. 11 - 5 - Tolkdsdorf Schmidt-R344ntsch Schaal Roggenbuck Kappelhoff Quaas Braeuer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 12.10.2007 - 1 ZU 54/07 -
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