BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 36/09 vom 31. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. Frey und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 31. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 27. No-vember 2008 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstat-ten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit Februar 1977 als Rechtsanwalt zugelassen, seit November 1995 im Bezirk der Antragsgegnerin. Mit Beschluss des Amtsge- 1 - 3 - richts - Insolvenzgerichts - W. vom 21. Mai 2007 wurde 374ber sein Ver-m366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet. Mit Bescheid vom 9. November 2007 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Verm366gensverfalls. Sei-nen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der An-waltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. II. Das nach 247 215 Abs. 3 BRAO i.V.m. 247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F. zul344ssige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (BVerfGK 6, 156, 162; Senat, Beschl. v. 25. M344rz 1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. Novem-ber 1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 26. November 2002, AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). Wird der Rechtsanwalt in das von dem Voll-streckungsgericht nach 247 915 ZPO gef374hrte Verzeichnis eingetragen, wird der Verm366gensverfall gesetzlich vermutet. Diese Regelung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfGK 6, 156, 159 f. f374r den inhaltsgleichen 247 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO; Senat, Beschl. v. 3 - 4 - 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944, 1945 f374r den strengeren 247 7 Nr. 9 BRAO). 2. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers zur Rechtsanwaltschaft lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am 9. November 2007 vor. 4 a) Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller nicht mehr imstande, seine Verbindlichkeiten ordnungsgem344337 zu erf374llen. Deshalb hatte das Finanzamt W. bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - W. beantragt, das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers zu er366ffnen. Diesem Antrag hatte das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 21. Mai 2007 entspro-chen. Der Versuch des Antragstellers, mit einer Zahlung von 15.000 200 von drit-ter Seite an das Finanzamt eine Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu errei-chen, war fehlgeschlagen. Das Landgericht W. hatte die sofortige Be-schwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 29. Juni 2007 zur374ckgewiesen, weil er dem Finanzamt trotz dieser Zahlung weiterhin etwa 38.000 200 schuldete und der Er366ffnungsgrund nicht entfallen war. Damit wurde der Verm366gensverfall bei dem Antragsteller gesetzlich vermutet. Diese Vermutung hatte der An-tragsteller nicht widerlegt. Sein Schriftverkehr mit der Antragsgegnerin belegt im Gegenteil, dass er seine Verm366gensverh344ltnisse nicht mehr beherrschte und nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen, weil ihm die Mittel dazu fehlten. 5 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass des Wi-derrufsbescheids nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts- 6 - 5 - anwalts mit Mandantengeldern und den darauf m366glichen Zugriff seiner Gl344ubi-ger (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2004, AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris). Die Gef344hrdung der Recht-suchenden entf344llt nach der Rechtsprechung des Senats auch nicht mit der Er-366ffnung des Insolvenzverfahrens und der damit verbundene Verf374gungsbe-schr344nkung des Insolvenzschuldners (Senat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8) Daran 344ndert es nichts, dass der Insolvenzverwal-ter vor Erlass des Widerrufsbescheids durch Vertrag mit dem Antragsteller vom 13./14. Juni 2007 mit Wirkung vom 21. Mai 2007 (Insolvenzer366ffnung) die Kanz-lei des Antragstellers aus der Insolvenzmasse freigegeben hat. Ma337nahmen zum Schutz der Rechtsuchenden enth344lt diese Vereinbarung nicht. 3. Die Voraussetzungen f374r den Widerruf der Zulassung des Antragstel-lers sind auch nicht, was zu ber374cksichtigen w344re (Senat, BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens entfallen. 7 a) Das Insolvenzverfahren dauert noch an. Damit wird auch der Verm366-gensverfall bei dem Antragsteller weiterhin vermutet. Das 344ndert sich regelm344-337ig erst mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, weil der Schuldner erst dann das Recht zur374ckerh344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse zu verf374gen (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8, Beschl. v. 16. M344rz 2009, AnwZ (B) 61/07, juris Tz. 11). Eine Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse tritt mit der Auf-hebung des Insolvenzverfahrens zudem nur ein, wenn dem Schuldner durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angek374ndigt wurde (247 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht best344tigter Insolvenzplan (247 248 8 - 6 - InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (247 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erf374llung der Schuldner von seinen 374brigen Forderungen gegen374ber den Gl344ubigern befreit wird (Senat, Beschl. v. 6. November 2000, AnwZ (B) 1/00, juris Tz. 9; Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Das ist hier nicht geschehen. Nach einer Aufstellung des Insolvenzver-walters vom 7. Mai 2009 sind in dem Insolvenzverfahren bis zu diesem Zeit-punkt Forderungen von 1,3 Mio. 200 angemeldet und davon Forderungen in H366he von 123.079,69 200 endg374ltig festgestellt worden. Welchen Fortgang das Insol-venzverfahren nimmt und ob es mit einer Restschuldbefreiung oder einem In-solvenz- oder Schuldenbereinigungsplan abgeschlossen werden soll und wird, ist nicht abzusehen. Zweifelhaft ist zudem, ob ein Abschluss des Insolvenzver-fahrens auf dem einen oder dem anderen Weg dem Antragsteller zu geordne-ten Verm366gensverh344ltnissen verhelfen k366nnte. Der Antragsteller hat n344mlich die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beantragt, weil seine Mittel hierf374r nicht reichen. Diese sind ihm durch die ARGE Arbeit und Soziale Sicherung M. seit dem 1. April 2009 bis derzeit 30. September 2010 in H366he von derzeit 618,64 200 monatlich bewilligt worden. Die f374r den fortdauernden Verm366-gensverfall streitende Vermutung hat der Antragsteller damit jedenfalls nicht widerlegt. b) Auch eine Gef344hrdung der Rechtsuchenden ist nicht entfallen. 9 aa) Die Gef344hrdung der Rechtsuchenden entf344llt nach der Rechtspre-chung des Senats im Grundsatz nicht schon durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Se-nat, Beschl. v. 25. Juni 2007, AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, 2925, Tz. 12; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris Tz. 8). Auch der Antrag auf 10 - 7 - Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren 344ndert an dem Fortbestand einer Gef344hrdung der Rechtsuchenden nichts (Senat, Beschl. v. 13. M344rz 2000, AnwZ (B) 28/99, NJW-RR 2000, 1228, 1229; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 31. M344rz 2008, AnwZ (B) 33/07, juris). Glei-ches gilt f374r die Freigabe der Kanzlei nach 247 35 Abs. 2 InsO (Senat, Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f., Tz. 11). Vielmehr kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss f374hrt, bei dem mit einer Konsolidierung der Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Ver-m366gensverfall, sondern auch eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senat, Beschl. v. 7. Dezember 2004, AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271; Beschl. v. 7. M344rz 2005, AnwZ (B) 7/04, NJW 2005, 1944; Beschl. v. 16. April 2007, AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619, 620 f.; Beschl. v. 25. Februar 2010, AnwZ (B) 81/07, juris). bb) Diese Voraussetzungen sind beim Antragsteller, wie dargelegt, nicht erf374llt. Er f374hrt seine Einzelkanzlei nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter unver344ndert fort und kann dabei nach wie vor mit Mandantengeldern in Ber374h-rung kommen. 11 4. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil dieser sein Fernbleiben nicht ausreichend entschuldigt hat. Die amts344rztliche Untersuchung hat keine objektivierbaren akuten Beschwerden ergeben, die den Antragsteller, der erst k374rzlich eine anstrengende T344tigkeit im politischen Be- 12 - 8 - reich 374bernommen hat, gehindert h344tten, den Verhandlungstermin vor dem Se-nat wahrzunehmen. Ganter Ernemann Schmidt-R344ntsch Frey Hauger Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 27.11.2008 - BayAGH I - 45/07 -
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