BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/01 vom 27. Mai 2002 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein- Westfalen vom 22. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 17. März 1988 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. und dem Landgericht D. zugelassen. Die Antrag s - gegnerin widerrief mit Bescheid vom 28. September 2000 die Zulassung des - 3 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls; die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Der Anwalt s - gerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurckgewiesen. D a - gegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft ist formell und materiell zu Recht erfolgt. 1. Ohne Erfolg rgt der Antragsteller, die Widerrufsverfgung sei nicht ordnungsgemû zugestellt worden (§ 16 Abs. 4 BRAO). Seine Behauptung, er habe die Widerrufsverfgung "nicht persönlich zugestellt erhalten", ist unz u - treffend. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht festgestellt, daû die Widerruf s - verfgung dem Antragsteller unter seiner privaten Anschrift in H. persönlich bergeben und dadurch ordnungsgemû zugestellt wurde. Dies ergibt sich aus der Postzustellungsurkunde vom 29. September 2000, die als öffentliche U r - kunde vollen Beweis fr die beurkundete Zustellung erbringt (§ 229 BRAO, §§ 180, 415 Abs. 1 ZPO). Den Beweis der unrichtigen Beurkundung hat der Antragste l ler nicht angetreten. 2. Auch in der Sache ist die Widerrufsverfgung der Antragsgegnerin rechtmûig. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. Diese Voraussetzungen lagen im Zeitpunkt der Widerrufsverfgung vor. - 4 - a) Ein Vermgensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e - te, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluû vom 25. Mrz 1991 - AnwZ (B) 73/9 0, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluû vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Zwar greift die gesetzlich geregelte Vermutung fr einen Vermgensverfall nicht ein, weil der Antragsteller im maûgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfgung (noch) nicht in das vom Vollstreckungsgericht zu fhrende Schuldnerverzeic h - nis (§ 915 ZPO) eingetragen war. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu Recht den beim Antragsteller eingetretenen Vermgensverfall bejaht. Denn in der Zeit vor dem 28. September 2000 lagen gegen den Antragsteller mehrere Vollstre k - kungsauftrge ber insgesamt ca. 67.000 DM vor und war die Vollstreckung in den Geschftsrumen fruchtlos ausgefallen. Darber hinaus war der Antra g - steller durch Versumnisurteil des Amtsgerichts H. verurteilt worden, seine Praxisrume herauszugeben und an die Vermieter rckstndige Mieten von insgesamt 19.500 DM zu zahlen. Diese vom Antragsteller nicht angegriffenen Feststellungen in der Widerrufsverfgung rechtfertigten die Annahme, daû die Vermgensverhltnisse des A n tragstellers nachhaltig zerrttet waren. Das Vorbringen des Antragstellers, ihm stnden Forderungen von ca. 100.000 DM zu, rechtfertigt keine andere Beurteilung seiner damaligen Verm - gensverhltnisse. Denn der Antragsteller hat weder gegenber der Antrag s - gegnerin noch im spteren gerichtlichen Verfahren dargelegt, welche Forderu n - gen - in dieser Hhe - ihm zugestanden haben sollen. Dieses unsubstantiierte Vorbringen vermag die aufgrund der brigen Umstnde gerechtfertigte Anna h - me des Vermgensverfalls nicht zu en t krften. - 5 - b) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Verm - gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren, lagen nicht vor. Der Vermgensverfall fhrt regelmûig zu einer derartigen Gefh r - dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Ma n - dantengeldern und den darauf mglichen Zugriff von Glubigern des Recht s - anwalts. Soweit sich der Antragsteller darauf berufen hat, er sei nahezu au s - schlieûlich im Asyl- und Auslnderrecht sowie im Strafrecht ttig, schlieût dies eine Gefhrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht aus, weil der U m - fang, in dem der Antragsteller Mandate bernimmt, die ihn mit Mandantenge l - dern nicht in Berhrung bringen, allein vom Willen des Antragstellers abhngt und nicht kontrollierbar ist. 3. Eine nachtrgliche Konsolidierung der Vermgensverhltnisse des Antragstellers, die im laufenden Verfahren noch zu bercksichtigen wre (BGHZ 75, 356), ist nicht eingetreten und wird auch vom Antragsteller nicht b e - hauptet. Vielmehr ist gegen den Antragsteller am 14. Februar 2001 Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden; er hat die - 6 - eidesstattliche Versicherung zwischenzeitlich abgegeben. Der Vermgensve r - fall besteht deshalb fort. Auch die Gefhrdung der Interessen der Rechtsuche n - den ist nach wie vor gegeben. Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
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