BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 37/02 vom14. Juli 2003in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Professor Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Schlick unddie Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt,Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff nach mündlicher Verhand-lung am 14. Juli 2003 beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluß des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofsvom 18. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragenund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 Euro festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller ist seit 1976 zur Rechtsanwaltschaft, seit Juli 1976 beidem Amtsgericht und Landgericht M. zugelassen. Mit Verfügung vom1. Februar 2001 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögens-verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. - 3 -II.Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch inder Sache ohne Erfolg.1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist,es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdetsind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann,geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweis-anzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Voll-streckungsmaßnahmen gegen ihn.Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses derWiderrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller waren u. a. die in derWiderrufsverfügung im einzelnen aufgeführten Vollstreckungsbescheide er-gangen, die Gerichtsvollzieherin hatte zehn Vollstreckungsaufträge erhalten.Soweit der Antragsteller schon in der Anhörung im Widerrufsverfahren vorge-tragen hat, daß einige der zugrunde liegenden Forderungen zum Zeitpunkt derWiderrufsverfügung bereits bezahlt waren, hat er dies nicht belegt. Jedenfallsfür die dort aufgeführten Forderungen in Sachen F. , B. , F. und der Rechtsanwaltskammer wurden in der Folge unter dem7. Februar 2002 Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherunggegen den Antragsteller erlassen. Zu Recht hat der Anwaltsgerichtshof auchder Tatsache besonderes Gewicht beigemessen, daß der Antragsteller über - 4 -Monate hinweg die Kanzleimiete nur zwangsweise gezahlt und dieses Verhal-ten auch nach Erlaß der Widerrufsverfügung fortgesetzt hat, so daß es zurfristlosen Kündigung und Verurteilung zur Räumung der Kanzleiräume durchVersäumnisurteil vom 18. Oktober 2001 gekommen ist.2. Daß der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersicht-lich. Auch noch während des laufenden Beschwerdeverfahrens war der An-tragsteller für fünf Verfahren im Schuldnerverzeichnis eingetragen, so daßauch die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen des Vermögensverfalls ein-greift.Anhaltspunkte dafür, daß die Interessen der Rechtsuchenden durch denVermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gege-ben. Der Antragsteller wurde u. a. wegen unkorrekten Umgangs mit Fremdgel-dern durch rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts (1 AnwG /2001 An-waltsgericht für den Oberlandesgerichtsbezirk M. ) vom 23. Juli 2002 zueinem Verweis und einer Geldbuße von 12.500 Euro verurteilt.3. Dem Vertagungsantrag vom 11. Juli 2003 war nicht stattzugeben. DerAntragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß er gehindert ist, an der mündli-chen Verhandlung vor dem Senat teilzunehmen. Zwar hat er mit Schreiben vom11. Juli 2003 ein ärztliches Attest vom gleichen Tage eingereicht, mit dem ihmReise- und Verhandlungsunfähigkeit für die Zeit vom 11. 7. 2003 bis 25.. 7.2003 wegen einer Nierenerkrankung mit Koliken bescheinigt wird. Zweifel dar-an, daß damit der Zustand des Antragstellers zutreffend beschrieben ist, erge-ben sich aber schon deshalb, weil der Antragsteller auch zu dem vorangegan-genen vertagten Termin am 17. März 2003 ein wortgleiches Attest am Ter- - 5 -minstag übersandt hat. Zudem legt die attestierte Erkrankung nicht nahe, daßeine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit jeweils gerade zum Zeitpunkt dermündlichen Verhandlung besteht und im voraus festzustellen ist. Das Auftretenvon Koliken, das möglicherweise eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit be-gründen könnte, ist regelmäßig nicht Tage vorher feststellbar.Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, daß der Antragsteller noch erheblicheTatsachen vortragen könnte, die den nachträglichen Wegfall des Vermögens-verfalls belegen könnten. Entgegen seinem Schreiben vom 13. März 2003, indem er letztmals zu seiner Vermögenssituation vorgetragen hat, hat er die Lö-schung der im Schuldnerverzeichnis vermerkten Haftbefehle nicht nachgewie-sen. Für diesen Fall hatte der Antragsteller selbst die Rücknahme seiner Be-schwerde angekündigt.Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Kieserling Kappelhoff
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