BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 37/03 vom1. März 2004in dem Verfahrenwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidentendes Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter undDr. Ernemann, den Rechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die RechtsanwältinnenDr. Hauger und Kappelhoff am 1. März 2004 nach mündlicher Verhandlungbeschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschlußdes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse-stadt Hamburg vom 1. April 2003 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen undder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf50.000 nrGründe: I.Die Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 27. Juni 2002 die Zu-lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfallsnach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Über das Vermögen des Antragstellers war be-reits am 10. April 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Im Hinblick - 3 -darauf, daß der Antragsteller nicht mehr befugt war, über sein Vermögen zuverfügen, sah die Antragsgegnerin davon ab, die sofortige Vollziehung der Wi-derrufsverfügung anzuordnen.Mit Schreiben vom 22. November 2002 informierte der Insolvenzverwal-ter die Antragsgegnerin darüber, daß der Antragsteller seit 1999 "keinerlei ge-ordnete Buchhaltung" durchgeführt und von einem Mandanten am 16. Mai2002 bar einen Honorarvorschuß von 2.132 ! #"$!&%'l-venzverwalters vereinnahmt habe; zugleich regte er an, über die sofortige Voll-ziehung der Widerrufsverfügung erneut zu befinden.Unter Hinweis auf dieses Schreiben ordnete die Antragsgegnerin mitBescheid vom 17. März 2003 den Sofortvollzug der Widerrufsverfügung an.Den gegen den Widerruf gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidunghat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 1. April 2003 zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 2. Mai 2003 eingelegtensofortigen Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 2. April 2003 hatte der Antragsteller beantragt, dieaufschiebende Wirkung seines Rechtsmittels wiederherzustellen. Diesen An-trag hat der Senat mit Beschluß vom 21. Juli 2003 zurückgewiesen.II. - 4 -Das Rechtsmittel ist zulässig ( § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibtjedoch in der Sache ohne Erfolg.1.Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaftzu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es seidenn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete,schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nichtordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahrenüber das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder dieser in das vom Voll-streckungsgericht oder Insolvenzgericht zu führende Verzeichnis (§§ 915 ZPO,26 Abs. 2 InsO) eingetragen ist.2.Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Wider-rufsverfügung erfüllt; sie sind es auch heute noch.a) Über das Vermögen des Antragstellers wurde im April 2002 das In-solvenzverfahren eröffnet. In der zum 10. April 2002 erstellten Vermögens-übersicht des Insolvenzverwalters werden Insolvenzforderungen von nahezu350.000 ()+*,-.0/(213'5446 (r879:r
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