BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO 247 43 c FAO 247 5 F374r den Nachweis besonderer praktischer Erfahrung im Steuerrecht gen374gt es, wenn der Rechtsanwalt die in 247 5 Satz 1 Buchst. b genannten F344lle ausschlie337lich als An-gestellter einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet hat. BGH, Beschl. v. 6. M344rz 2006 - AnwZ (B) 37/05 - AGH Berlin wegen Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung f374r das Steuerrecht - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. De-zember 2004 wird zur374ckgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 12.500 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. Januar 1999 zur Rechtsanwaltschaft und seit 5. Februar 1999 bei dem Landgericht B. zugelassen. Seit dem 10. Mai 1999 arbeitet er als angestellter Rechtsanwalt bei der T. Steuerberatungsgesellschaft GmbH. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 11. Juni 2002 bei der Antragsgegnerin, ihm die F374hrung der Bezeichnung 204Fachanwalt f374r Steuerrecht223 zu gestatten. Zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen legte er eine Fallliste mit 65 F344llen vor. Alle F344lle hatte 1 der Antragsteller als angestellter Anwalt der T. - 3 - Antragsteller als angestellter Anwalt der T. Steuerberatungsgesell-schaft mbH bearbeitet. Diese best344tigte mit Schreiben vom 20. Juni 2003, dass der Antragsteller die ihm 374bertragenen Arbeiten fachlich unabh344ngig und selb-st344ndig bearbeitet habe. Der Fachanwaltsausschuss bewertete die vorgelegten F344lle als 56,5 F344lle im Sinne des 247 5 FAO und bef374rwortete den Antrag. Der Vorstand der Antragsgegnerin teilte diese Ansicht nicht. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 10. September 2003 abgelehnt. Der Nachweis der praktischen Erfahrungen nach 247 5 FAO sei nicht gef374hrt, weil der Antragsteller die zum Nachweis der besonderen prakti-schen Erfahrungen vorgelegten F344lle im Rahmen eines Angestelltenverh344ltnis-ses bearbeitet habe. Das reiche aber, wie bei einem Verbandssyndikus (Se-natsbeschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), allein nicht zum Nachweis der besonderen praktischen Erfahrungen aus. Auf den An-trag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof die Antragsgegnerin unter Aufhebung von deren Bescheid verpflichtet, dem An-tragsteller die Befugnis zu erteilen, die Bezeichnung Fachanwalt f374r Steuerrecht zu f374hren. Dagegen richtet sich die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofor-tige Beschwerde der Antragsgegnerin. 2 Die Beteiligten haben auf die m374ndliche Verhandlung verzichtet. 3 II. Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist zul344ssig (247 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 247 42 Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. 4 1. Die Antragsgegnerin ist nach 247 43c Abs. 1 S344tze 1 und 2 BRAO ver-pflichtet, einem Rechtsanwalt die Befugnis zu verleihen, die Bezeichnung als Fachanwalt f374r das Steuerrecht zu f374hren, der auf diesem Gebiet besondere 5 - 4 - Kenntnisse und F344higkeiten erworben hat. Die dazu namentlich in 247247 2, 4 und 5 Satz 1 Buchstabe b FAO vorgeschriebenen Nachweise hat der Antragsteller durch die von ihm vorgelegten schriftlichen Unterlagen erbracht. Das stellt die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Sie versagt dem Antragsteller die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt f374r Steuerrecht zu f374hren, allein deshalb, weil der Antragsteller die von ihm zum Nachweis seiner praktischen Erfahrung auf dem Gebiet des Steuerrechts benannten und dazu inhaltlich auch ausreichen-den F344lle nicht als selbst344ndiger Rechtsanwalt, sondern als angestellter Rechtsanwalt einer Steuerberatungsgesellschaft bearbeitet habe. Darin liege keine pers366nliche und weisungsfreie Bearbeitung als Rechtsanwalt im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO. Jedenfalls bed374rfe es daneben auch der Bear-beitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbst344ndiger anwaltlicher T344tigkeit. Beides trifft nicht zu. 2. Eine pers366nliche und weisungsfreie Bearbeitung von Mandaten als Rechtsanwalt im Sinne des 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO liegt auch vor, wenn sol-che Mandate unter diesen Bedingungen von einem Rechtsanwalt betreut wer-den, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft angestellt ist. 6 a) Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin scheitert eine pers366nli-che und weisungsfreie Bearbeitung solcher F344lle als Rechtsanwalt nicht schon an den Vertretungsverboten des 247 46 BRAO. 7 aa) Ein Rechtsanwalt darf zwar nach 247 46 Abs. 1 BRAO f374r einen Auf-traggeber, dem er auf Grund eines st344ndigen Dienst- und 344hnlichen Besch344fti-gungsverh344ltnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verf374gung stellen muss, vor Gerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt t344tig werden. Dieser Fall liegt bei einem angestellten Rechtsanwalt, der unabh344ngig und weisungsfrei Mandate bearbeitet, die sein Arbeitgeber oder Dienstherr 374bernommen hat, 8 - 5 - nicht vor. Auftraggeber ist derjenige, dessen Interessen vor Gericht vertreten werden sollen. Das ist aber nicht der Arbeitgeber oder Dienstherr des angestell-ten Rechtsanwalts, sondern der Mandant, der den Arbeitgeber oder Dienstherrn des Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Dieser hat auf Grund des Mandats kein Direktionsrecht gegen374ber dem ange-stellten Rechtsanwalt der Gesellschaft. bb) Auch ein Vertretungsverbot nach 247 46 Abs. 2 BRAO liegt nicht vor. 9 (1) Fraglich ist schon, ob die Wahrnehmung des Mandats einer Steuer-beratungsgesellschaft durch einen angestellten Rechtsanwalt dieser Gesell-schaft begrifflich die Beratung in derselben Angelegenheit sein kann. Zwar be-fasst sich der angestellte Rechtsanwalt mit einem solchen Mandat, weil er durch den Anstellungsvertrag zur Dienstleistung verpflichtet ist. Inhalt seiner Dienstverpflichtung ist aber nicht die Beratung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn, sondern die Beratung des Mandanten (BVerfG NJW 2002, 503 f374r den Rechtsanwalt, der auf Grund einer Vereinbarung mit einem Mietverein des-sen Mitglieder ber344t). Hiervon gehen auch Vorschriften wie 247 62a Abs. 2 FGO aus. Danach sind Steuerberatungsgesellschaften zur Vertretung vor dem Bun-desfinanzhof nur berechtigt, wenn sie durch Steuerberater oder Rechtsanw344lte handeln. Diese Regelung liefe leer, l344ge hier ein Vertretungsverbot nach 247 46 Abs. 2 BRAO vor. 10 (2) Jedenfalls ist die Auslegung von 247 46 Abs. 2 BRAO an den Anforde-rungen auszurichten, welche die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG stellt. Bei der danach gebotenen verfassungskonformen einschr344nkenden Auslegung ist unter einem "st344ndigen Dienst- oder sonstigen Besch344ftigungsverh344ltnis" in 247 46 BRAO nur eine solche Vertragsbeziehung zu verstehen, bei der die Gefahr einer Interessenkollision entstehen kann (BVerfG NJW 2002, 503). Es muss zu 11 - 6 - besorgen sein, dass die Weisungs- und Richtlinienkompetenz des Arbeitgebers in die T344tigkeit des Rechtsanwalts hineinwirkt. Ohne eine solche Einwirkung fehlt es an einer Rechtfertigung f374r die in 247 46 BRAO bestimmten Einschr344n-kungen der Berufsfreiheit. Dies entspricht im 334brigen auch den Vorstellungen des Gesetzgebers, der die Vorschrift im Anschluss an die sog. Zweitberufsent-scheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 287) in das Gesetz aufnahm, um eine Einschr344nkung der anwaltlichen Berufsfreiheit von dem Vor-liegen einer Interessenkollision abh344ngig zu machen (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993, S. 29). Die Gefahr einer solchen Inte-ressenkollision hat das Bundesverfassungsgericht bei einem Rechtsanwalt ver-neint, der sich gegen374ber einem Mieterverein verpflichtet hatte, dessen Mitglie-der anwaltlich zu beraten (NJW 2002, 503, 504). F374r den hier vorliegenden Fall einer Steuerberatungsgesellschaft, die einen angestellten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihr erteilter Mandate beauftragt, gilt nichts anderes. Steuerbera-ter haben ihren Beruf nach 247 57 Abs. 1 StBerG unabh344ngig und eigenverant-wortlich auszu374ben. Dieser Verpflichtung k366nnen sie nach 247 58 Satz 1 StBerG auch in einem Anstellungsverh344ltnis entsprechen, aber nach 247 60 Abs. 2 StBerG nur, wenn ihnen die unabh344ngige und weisungsfreie Wahrnehmung ihrer Aufgaben m366glich ist. Anstellungsvertr344ge mit Steuerberatern m374ssen dem entsprechen (Hilfeleistung in Steuersachen mit Zeichnungsrecht, vgl. Maxl in: Kuhls/Meurers/Maxl/Sch344fer/Goez/Willerscheid, Steuerberatungsgesetz, 2. Aufl., 247 58 Rdn. 4). F374r Rechtsanw344lte gilt nichts anderes. Sie sind zwar nach 247 1 BRAO unabh344ngige Organe der Rechtspflege, k366nnen aber Anstellungsver-tr344ge mit anderen Rechtsanw344lten, mit Rechtsanwaltsgesellschaften, auch mit Steuerberatern oder Steuerberatungsgesellschaften eingehen (LAG D374sseldorf AnwBl. 2002, 600, 601). Der Anstellungsvertrag muss die Unabh344ngigkeit des angestellten Rechtsanwalts sicherstellen (Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., 247 1 BRAO Rdn. 22). Das ist nach den von der Antragsgegnerin nicht beanstande- - 7 - ten Feststellungen des Anwaltsgerichtshofs hier auch geschehen. Der An-tragsteller bearbeitet die ihm 374bertragenden Angelegenheiten nach der Erkl344-rung der T. Steuerberatungsgesellschaft mbH fachlich unabh344ngig und selbst344ndig. b) Der Annahme einer pers366nlichen und weisungsfreien Bearbeitung von Mandaten als Rechtsanwalt im Sinne des 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller im Rahmen seines Angestelltenverh344lt-nisses nur steuerberatend t344tig wurde. 12 aa) Ein Rechtsanwalt, der bei einer Steuerberatungsgesellschaft ange-stellt ist, darf allerdings in dieser Eigenschaft gesch344ftsm344337ig nur Hilfeleistung in Steuersachen, nicht auch andere Rechtsberatung erbringen (vgl. Schwed-helm/Kamps, AnwBl. 1998, 245, 251). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der als Vertretungsorgan einer Steuerberatungsgesellschaft t344tig ist, auch daf374r Sorge tragen, dass nicht der Eindruck entsteht, er werde f374r die Gesellschaft 374ber den Bereich der Hilfeleistung in Steuersachen, zu der die Gesellschaft befugt ist, auch in anderen Bereichen rechtsberatend t344tig, wozu die Gesellschaft nicht befugt w344re (BGHZ 94, 65, 71). Eine solche Rechtsberatung darf der Rechts-anwalt nur au337erhalb seines Anstellungs- oder Vertretungsverh344ltnisses erbrin-gen. 13 bb) Das 344ndert aber nichts daran, dass die Bearbeitung von steuerrecht-lichen F344llen nicht nur Hilfeleistung in Steuersachen, sondern auch eine Fallbe-arbeitung als Rechtsanwalt im Sinne von 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO darstellt. Auch Rechtsanw344lte sind n344mlich berechtigt, sich zu spezialisieren und, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur auf bestimmten Rechtsgebieten t344tig zu sein (BGHZ 49, 244, 247). Die Bearbeitung steuerrechtlicher F344lle ist ein Aus-schnitt der dem Rechtsanwalt erlaubten Berufst344tigkeit (BVerfGE 80, 269, 280; 14 - 8 - BGHZ 49, 244, 246; Senatsbeschl. v. 10. November 1975, AnwZ(B) 9/75, NJW 1976, 425, 426), auf den sich Rechtsanw344lte spezialisieren d374rfen. Eine solche Spezialisierung steht der Verleihung der Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt f374r Steuerrecht zu f374hren, nicht entgegen. Diese Fachanwaltsbezeichnung soll, im Gegenteil, gerade eine solche Spezialisierung nach au337en hin deutlich ma-chen. c) Ihre Ansicht, der Antragsteller habe den Erwerb praktischer Erfahrung durch die pers366nliche und weisungsfreie Bearbeitung steuerrechtlicher F344lle als Rechtsanwalt nicht nachgewiesen, kann die Antragstellerin schlie337lich auch nicht auf den Beschluss des Senats vom 13. Januar 2003 (AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883) st374tzen. 15 aa) In diesem Beschluss hat der Senat allerdings entschieden, dass die Bearbeitung arbeitsrechtlicher F344lle als Verbandssyndikus f374r den Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts allein auch dann nicht ausreicht, wenn sie weisungsfrei und unabh344ngig erfolgt. Viel-mehr bed374rfe es daneben auch der Bearbeitung einer erheblichen Anzahl nicht unbedeutender Mandate im Rahmen selbst344ndiger anwaltlicher T344tigkeit und einer abschlie337enden Bewertung und Gewichtung der vom Antragsteller vorge-legten F344lle aus beiden beruflichen Bereichen (so schon Senatsbeschl. v. 18. Juni 2001, AnwZ (B) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131). Eine solche Fallbear-beitung ist hier nicht festzustellen. Ob die Zur374ckweisung seines Antrags auf diesen Umstand gest374tzt werden k366nnte oder ob dem Antragsteller mangels entsprechenden Hinweises im Vorfeld der Zur374ckweisung Gelegenheit h344tte gegeben werden m374ssen, einen entsprechenden Vortrag zu halten, bedarf kei-ner Entscheidung. Es kann auch offen bleiben, ob an dieser Rechtsprechung im Hinblick auf die in Rechtsprechung (AGH Frankfurt NJW 2000, 1659, 1660) und Schrifttum (Kleine-Cosack, EWiR 2000, 859, 860; Hartung, MDR 2000, 671; 16 - 9 - Pr374tting, AnwBl. 2001, 313, 315; Koch in Festschrift f374r Hans-J374rgen Rabe, S. 77, 86; Redeker, NJW 2004, 889, 890; Biermann, AnwBl. 1994, 562, 564) ge344u337erten Bedenken festzuhalten ist. bb) Eines solchen zus344tzlichen Nachweises praktischer Erfahrungen au-337erhalb des Anstellungsverh344ltnisses bedarf es jedenfalls bei einem angestell-ten Rechtsanwalt nicht, der, wie hier, mit der fachlich unabh344ngigen und selb-st344ndigen Betreuung von Mandaten seines Arbeitgebers oder Dienstherrn be-traut ist. 17 (1) Ob sich das schon daraus ergibt, dass die Satzungsversammlung das fr374her in 247 5 Satz 1 Halbsatz 1 FAO enthaltene Erfordernis der selbst344ndigen Bearbeitung durch die Voraussetzung der pers366nlichen und weisungsfreien Bearbeitung ersetzt hat (Beschl. v. 7. November 2002, BRAK-Mitt. 2003, 67), ist allerdings zweifelhaft. Zwar deutet der Begriff der selbst344ndigen Bearbeitung eher als der Begriff der pers366nlichen Bearbeitung auf eine T344tigkeit au337erhalb des Anstellungsverh344ltnisses hin (vgl. Senatsbeschl. v. 21. Juni 1999, AnwZ (B) 81/98, BRAK-Mitt. 1999, 230, 231; die dagegen eingelegte Verfassungsbe-schwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen). Man kann deshalb die Ersetzung dieses Erfordernisses durch das Erfordernis einer pers366nlichen Be-arbeitung zwar als Ausdruck des Willens der Satzungsversammlung werten, dem ausschlie337lich als Syndikus t344tigen Rechtsanwalt den Weg zur Fachan-waltsbezeichnung zu ebnen (so: Kleine-Cosack, BRAO, 4. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 16; ders. AnwBl. 2005, 593, 597; Grunewald, NJW 2004, 1146, 1150; Of-fermann-Burckhart, Fachanwalt werden und bleiben, Rdn. 235; a.A. Nieder-s344chsischer AGH, Beschl. v. 15. Juli 2005, AGH 6/05, BRAK-Mitt. 2005, 236 (Ls.); Henssler in Henssler/Pr374tting, BRAO 2. Aufl., 247 5 FAO Rdn. 3f.). Nach der Rechtsprechung des Senats lag aber eine selbst344ndige Bearbeitung im Sinne des 247 5 Satz 1 FAO a.F. vor, wenn sie eigenverantwortlich und wei- 18 - 10 - sungsfrei war (vgl. Beschl. v. 13. Januar 2003, AnwZ (B) 25/02, NJW 2003, 883, 884), was der jetzt geltende Text lediglich aufgreift (vgl. Kirchberg, NJW 2003, 1833, 1835). (2) Auf den Nachweis der Bearbeitung von steuerrechtlichen F344llen au337erhalb des Angestelltenverh344ltnisses kommt es bei angestellten Rechtsan-w344lten, die f374r ihren Arbeitgeber oder Dienstherrn unabh344ngig und eigenver-antwortlich Mandate bearbeiten, vielmehr deshalb nicht an, weil die nach 247 5 FAO erforderlichen praktischen Kenntnisse schon durch eine 247 5 Satz 1 Halb-satz 2 FAO entsprechende Fallbearbeitung im Angestelltenverh344ltnis nachge-wiesen wird. Die Bezeichnung als Fachanwalt f374r Steuerrecht soll nach 247 5 FAO nur f374hren d374rfen, wer 374ber die dort n344her bestimmte praktische anwaltliche Erfahrung verf374gt. Eine T344tigkeit als Syndikusanwalt gen374gt zum Nachweis praktischer Erfahrung grunds344tzlich dann, wenn sie unabh344ngig und weisungs-frei erfolgt (Senatsbeschl. v. 13. Januar 2003 aaO). Diese praktische Erfahrung ist aber typischerweise durch die Bedingungen der T344tigkeit als Syndikus be-stimmt, der die an ihn herangetragenen praktischen F344lle aus der Sicht seines Arbeitsgebers oder Dienstherrn betrachtet. Demgegen374ber sind die praktischen Erfahrungen des Rechtsanwalts gerade durch den mehr oder weniger h344ufigen Wechsel der Perspektive bestimmt. Deshalb muss ein Syndikus auch den zu-s344tzlichen Nachweis praktischer Erfahrungen au337erhalb seiner Aufgaben als Syndikus f374hren. 19 Ein Bed374rfnis daf374r besteht bei einem angestellten Rechtsanwalt, der f374r seine Arbeitgeber oder Dienstherrn unabh344ngig und weisungsfrei steuerrechtli-che oder, als Angestellter eines Rechtsanwalts, auch Mandate aus anderen Rechtsgebieten betreut, nicht. Seine T344tigkeit und die hierbei erreichbaren praktischen Erfahrungen unterscheiden sich inhaltlich nicht von denen eines selbst344ndigen Rechtsanwalts (AGH Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 8. August 20 - 11 - 2005, 1 ZU 46/04, beim Senat anh344ngig unter AnwZ (B) 103/05). Beide haben die Mandate unabh344ngig und weisungsfrei zu bearbeiten. Wie der selbst344ndige Rechtsanwalt hat auch der angestellte Rechtsanwalt hierbei nicht die Perspekti-ve seines Arbeitgebers, sondern, was den Rechtsanwaltsberuf pr344gt, die Per-spektive des jeweiligen Mandanten einzunehmen. Beide k366nnen fachliche Schwerpunkte bilden und besondere Expertise in bestimmten Gebieten erwer-ben. Auch in technischer Hinsicht bestehen keine f374r den Erwerb der Befugnis zur F374hrung einer Fachanwaltsbezeichnung ma337geblichen Unterschiede. Der in einer Steuerberatungsgesellschaft angestellte Rechtsanwalt muss, worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hinweist, ebenso wie ein selbst344ndiger Rechts-anwalt Mandantengespr344che f374hren und sein B374ro so organisieren, dass Fris-ten 374berwacht und eingehalten werden. Er muss dar374ber hinaus in der Lage sein, 374ber seine T344tigkeit abzurechnen. Ob sich die Abrechnung nach den Ver-g374tungsregelungen f374r Rechtsanw344lte oder denen f374r Steuerberater richten, ist f374r die Bewertung der praktischen Erfahrungen ohne Bedeutung, zumal Rechtsanw344lte in Steuersachen jetzt auch nach den Verg374tungsregelungen f374r Steuerberater abrechnen k366nnen. Ein angestellter Rechtsanwalt kann sich ge-rade bei solchen T344tigkeiten regelm344337ig der Unterst374tzung seines Arbeitgebers oder Dienstherrn bedienen. Das ist aber bei selbst344ndigen Rechtsanw344lten, die sich zu einer Soziet344t zusammengeschlossen haben oder hierf374r Hilfskr344fte - 12 - anstellen k366nnen, nicht anders. Damit fehlt der im Rahmen des Berliner Erfah-rungsaustausches 2001 von Vertretern aller Fachaussch374sse der Rechtsan-waltskammern (f374r 247 5 FAO a.F.) abgegebenen Empfehlung, f374r Rechtsanw344lte, die in Steuerberatungsgesellschaften t344tig sind, die f374r Syndikusanw344lte gelten-den Grunds344tze anzuwenden (BRAK-Mitt. 2002, 26, 27), eine inhaltliche Grund-lage. 3. Die sofortige Beschwerde war daher zur374ckzuweisen. 21 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanzen: AGH Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - I AGH 33/03 -
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