BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/06 vom 17. Juli 2006 in dem Verfahren wegen Entscheidung 374ber einen Unt344tigkeitsantrag - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechts-anw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 17. Juli 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 8. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; au-337ergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller hat 1987 die Abschlusspr374fung der einstufigen Juris-tenausbildung bestanden. Er ist deutscher Staatsb374rger, in Spanien ans344ssig und beabsichtigt, dort den Beruf als Rechtsanwalt auszu374ben. Am 12. Dezember 2005 beantragte er bei der Antragsgegnerin, ihm die Erlaubnis zu erteilen, sich Rechtsanwalt zu nennen. Am 19. Dezember 2005 wies ihn die Antragsgegnerin unter Beif374gung des entsprechenden Formulars darauf hin, 1 - 3 - dass der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Verwendung des Formulars zu stellen sei. Sp344ter wies sie auch auf die M366glichkeit einer Befrei-ung von der Kanzleipflicht hin. Am 7. Januar 2006 hat der Antragsteller bei dem Anwaltsgerichtshof un-ter Hinweis auf eine Unt344tigkeit der Antragsgegnerin beantragt, dieser auf-zugeben, ihm die Erlaubnis zu erteilen, den Titel Rechtsanwalt zu f374hren. Zugleich hat er beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er seit dem 12. Dezember 2005 berechtigt sei, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu f374hren. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mit am 10. M344rz 2006 an den von ihm benannten Zustellungsbevollm344chtigten zuge-stelltem Beschluss als unzul344ssig verworfen, weil die Drei-Monatsfrist nicht ver-strichen sei. Dagegen hat der Antragsteller am 25. M344rz 2006 bei dem Bundes-gerichtshof Beschwerde eingelegt. 2 II. Das Rechtsmittel ist unzul344ssig. 3 1. Gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Be-schwerde nicht statthaft. Der Antrag des Antragstellers, ihm die F374hrung der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu erlauben, ist zwar, wovon der Anwaltsge-richtshof zu Recht ausgegangen ist, als Antrag auf Zulassung zur Rechtsan-waltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht nach 247247 29 bis 30 BRAO zu verstehen. 334ber diesen Antrag hatte der Anwaltsgerichtshof aber nicht zu ent-scheiden, und er hat hier374ber auch nicht entschieden. Gegenstand seiner Ent-scheidung ist nach 247247 11 Abs. 3, 41 Abs. 4 BRAO allein die Frage, ob der An- 4 - 4 - tragsgegnerin die Bescheidung des Antragstellers aufzugeben ist. Gegen eine Entscheidung hier374ber ist aber nach 247 42 Abs. 1 BRAO die sofortige Beschwer-de nicht er366ffnet (Senat, Beschl. v. 14. Mai 1990, AnwZ (B) 6/90, ver366ffentlicht bei juris). 2. Das Rechtsmittel w344re selbst bei Annahme seiner Statthaftigkeit nicht zul344ssig, weil der Antragsteller die Rechtsmittelfrist vers344umt hat. Dazu h344tte er das Rechtsmittel nach 247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO innerhalb von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof einlegen m374ssen. Das ist nicht geschehen. Der An-tragsteller hat das Rechtsmittel nach Ablauf von zwei Wochen bei dem Bun-desgerichtshof eingelegt, was nicht ausreichte. 5 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 08.03.2006 - AGH 1/06 -
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