BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/07 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger sowie die Rechtsanw344lte Dr. Wosgien und Dr. Martini nach m374ndlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem 10. September 2002 ist er bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Be-scheid vom 14. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Verm366gensverfalls. 1 - 3 - Der Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-ler mit seiner sofortigen Beschwerde. 2 II. 3 Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Diese Voraussetzungen f374r den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-nen Verf374gung erf374llt. 4 a) Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-te, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen f374r einen Verm366gensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-teln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsma337nahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. M344rz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverf374gung beim Finanzamt L. f344llige und vollstreckbare Steuerr374ckst344nde in H366he von 156.988,83 200. Die vom Finanzamt L. durchgef374hrten Vollstreckungsma337nahmen sind erfolglos verlaufen. Auf das Anh366rungsschreiben der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 hin hat er die 5 - 4 - Steuerschuld nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, seinerseits gegen374ber der Finanzbeh366rde einen noch zu realisierenden Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in einer Gr366337enordnung von mehr als 500.000 200 zu ha-ben, ohne diesen n344her zu konkretisieren oder zu belegen. 6 b) Anhaltspunkte daf374r, dass ungeachtet des Verm366gensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverf374gung nicht vor. Der Verm366gensverfall f374hrt regelm344337ig zu einer derartigen Gef344hrdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachtr344glicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen Verfahren zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Verm366gensverh344ltnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Seinen gegen374ber dem Finanzamt behaupteten Zahlungsan-spruch hat er bis heute nicht n344her dargelegt und belegt. Vielmehr ist mit Be-schluss des Amtsgerichts M. vom 15. September 2006 374ber sein Verm366-gen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gegeben ist. 8 Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Verm366-gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374cker-h344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (Senatsbeschl374sse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und 9 - 5 - vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Diese Vorausset-zung ist hier nicht gegeben. 10 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Verm366gensverfall nicht (mehr) gef344hrdet sind. Wie der Bestimmung des 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grunds344tzlich von einer Gef344hrdung der Interessen der Rechtsu-chenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf m366glichen Zugriff von Gl344ubi-gern. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (Se-natsbeschl374sse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). Ein Ausnahmefall, in dem der Verm366gensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet, liegt hier entgegen der Ansicht des An-tragstellers nicht vor. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Ok-tober 2004 (AnwZ (B) 43/03, aaO) zugrunde liegenden Fall hat der Antragstel-ler schon seinen anwaltlichen Beruf bisher nicht ohne jede Beanstandung aus-ge374bt. Das Anwaltsgericht f374r den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. hat am 27. Juni 2002 gegen den Antragsteller wegen schuldhafter Verletzung der Berufspflichten gem344337 247247 43, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbu337e in H366he von 10.000 200 verh344ngt. Dem Verfahren lagen Vorg344nge zugrunde, de-rentwegen der Antragsteller auch vom Landgericht D. wegen Untreue, Betruges und versuchten Betruges in seiner T344tigkeit als Notar zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bew344hrung verurteilt worden war. Durch rechtskr344ftiges Urteil des Amtsgerichts E. vom 11. Dezember 2007 ist der Antragsteller 11 - 6 - 374berdies wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung ist der Antragsteller auch nicht in einer Soziet344t angestellt, sondern als Einzelanwalt t344tig. Durch die vom Antragsteller angesprochenen Vereinbarungen mit einem oder mehreren au337enstehenden Rechtsanw344lten kann aber eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden. Eine Selbstbeschr344nkung des Antragstellers, keine Mandate anzunehmen, die die Entgegennahme von Fremdgeld beinhalten oder auch 374berhaupt keine Manda-te mehr anzunehmen, w344re nicht 374berpr374fbar. Der Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil er ordnungsgem344337 geladen worden ist und sein Fernbleiben nicht ent-schuldigt hat. 12 Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck Hauger Wosgien Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 93/06 -
Full & Egal Universal Law Academy