BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/08 vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal sowie die Rechtsanw344lte Dr. Frey, Prof. Dr. St374er und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger am 8. Dezember 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des ersten Se-nats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 17. No-vember 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Kosten zu ersetzen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des in der Schweiz lebenden Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 22. M344rz 2007 wegen Nichtbestellens eines inl344ndischen Zustellungsbevollm344chtigten widerrufen. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Eine Ausfertigung der Entscheidung wurde am 30. November 2007 an die Post zum Zwecke der Zu- 1 - 3 - stellung per Einschreiben mit R374ckschein 374bergeben. Die Sendung kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zur374ck. Am 30. Januar 2008 wurden zwei Ausfer-tigungen der Entscheidung an das Bezirkspr344sidium K. mit Zustel-lungsersuchen an den Antragsteller versandt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2008 - beim Anwaltsgerichtshof eingegangen am 14. Februar 2008 - hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers mit Verf374-gung vom 2. Januar 2008 gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen wurde und dass dieser Widerruf seit dem 28. Januar 2008 bestandskr344ftig ist. Gegen den ihm am 13. M344rz 2008 zugestellten Beschluss des Anwaltsgerichtshofs richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er geltend macht, dass mit dem bestandskr344ftigen Widerruf der Zulassung gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erledigt und es deshalb keiner Sachentscheidung durch den Anwaltsgerichtshof bedurft h344t-te. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist schon unzul344ssig. 3 Zwar ist gegen die Zur374ckweisung eines Antrags auf gerichtliche Ent-scheidung gegen den Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO die sofortige Beschwerde statthaft. Hier scheitert die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde aber daran, dass wegen des bestands-kr344ftigen Widerrufs nach 247 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers an der 334berpr374fung der Rechtm344337igkeit des Bescheids vom 22. M344rz 2007 entfallen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht kein 4 - 4 - (Rechtsschutz-) Interesse an der Kl344rung der Frage, ob der bestandskr344ftig ge-wordene Widerruf der Zulassung auch noch auf einen in einem fr374heren, nicht bestandskr344ftig gewordenen Widerrufsbescheid genannten Grund h344tte ge-st374tzt werden k366nnen (Beschl. v. 24. Oktober 1994, AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124, 125; Beschl. v. 16. Juni 2008, AnwZ (B) 38/07 Tz. 4). Eine Ein-legung der Beschwerde kann in diesem Fall nur dem Ziel dienen, die sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebenden nachteiligen Kostenfolgen zu be-seitigen. Dieses Interesse ist nach dem Regelungskonzept des 247 42 BRAO nicht hinreichend schutzw374rdig, um die Anrufung des Bundesgerichtshofs zu rechtfertigen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. September 2003, AnwZ (B) 66/02, NJW 2004, 1173). 2. Das Rechtsmittel w344re im 334brigen auch unbegr374ndet. 5 Die Erledigung ist entgegen der Ansicht des Antragstellers erst nach Er-lass der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten. Der Antragsteller hat n344mlich erst im Dezember 2007 auf seine Zulassung verzichtet. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Anwaltsgerichtshof seine Entscheidung aber schon zur Be-kanntgabe an die Beteiligten zur Post aufgegeben. Sie war damit erlassen und konnte von dem Anwaltsgerichtshof nicht mehr ge344ndert werden (vgl. BGHZ 12, 248, 252; Beschl. v. 27. Oktober 1999, XII ZB 18/99, NJW-RR 2000, 877, 878; BVerwGE 95, 64, 67). 6 - 5 - 3. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel konnte ohne m374ndliche Verhand-lung entschieden werden (Senat, BGHZ 44, 25, 26 f.). 7 Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal Frey St374er Hauger Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 17.11.2007 - AGH 18/07 (I) -
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