BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas nach m374ndlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 24. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1977 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechts-anwaltschaft zugelassen. Am 29. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers er366ffnet. Der Antragsteller war zu diesem 1 - 3 - Zeitpunkt bei der H. Steuerberatungsgesellschaft mbH besch344f-tigt. Seit dem 1. September 2008 ist er bei der C. Steuerberatungsge-sellschaft mbH angestellt. Diese Gesellschaft war am 1. August 2008 von der Steuerberaterin S. als alleiniger Gesellschafterin gegr374ndet worden. Mit Bescheid vom 16. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas-sung wegen Verm366gensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zur374ckgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gem344337 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337er Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierf374r sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsma337nahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Verm366gensverfall wird ver-mutet, wenn ein Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ff-net worden ist (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). 3 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erf374llt. 4 a) 334ber das Verm366gen des Antragstellers war das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. Umst344nde, welche geeignet w344ren, die hieraus folgende Ver-mutung des Verm366gensverfalls zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht darge-tan. Er ist vielmehr selbst davon ausgegangen, in Verm366gensverfall geraten zu sein. 5 b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden lie337 sich eben-falls nicht ausschlie337en. 6 aa) Die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Rechtsanwalts reicht insoweit nicht aus. Schon aus der Vorschrift des 247 14 Nr. 7 BRAO ergibt sich, dass die Verfahrenser366ffnung einen Widerruf der Zu-lassung nicht ausschlie337t, sondern umgekehrt regelm344337ig - wenn nicht beson-dere Umst344nde vorliegen, die eine andere Entscheidung erlauben - zum Wider-ruf der Zulassung f374hrt. Die Interessen der Mandanten sind 374berdies dadurch gef344hrdet, dass diese (von F344llen des Gutglaubensschutzes einmal abgesehen) nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Rechtsanwalt zahlen k366nnen (vgl. BGH, Beschl. v. 13. M344rz 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144 f.). 7 bb) Dass der Antragsteller nicht selbst344ndig, sondern als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft t344tig war, 344nderte an der durch den Verm366-gensverfall bewirkten Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden ebenfalls nichts. 8 - 5 - Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat f374r Ausnahmekonstellationen verneint, in denen der Anwalt seine selbst344ndige T344-tigkeit vollst344ndig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssoziet344t t344tig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Ma337nahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in Ber374hrung kam (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924; Beschl. v. 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08). 9 Der Anstellungsvertrag, welchen der Antragsteller mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hat, gen374gt diesen Anforderun-gen nicht. Eine 334berwachung der T344tigkeit des Antragstellers durch andere Be-rufstr344ger ist im Vertrag nicht vorgesehen. Der Antragsteller ist durch den An-stellungsvertrag zudem weder rechtlich noch tats344chlich gehindert, neben sei-ner T344tigkeit als angestellter Rechtsanwalt Mandate im eigenen Namen anzu-nehmen und abzurechnen. Der Vertrag enth344lt kein Verbot anderweitiger An-waltst344tigkeit; er sieht eine Arbeitszeit von nur 25 Wochenstunden vor. Schlie337-lich k366nnte der Antragsteller die Angestelltent344tigkeit beenden und als selbst344n-diger Anwalt t344tig werden, ohne dass die Antragsgegnerin hiervon erf374hre. 10 3. Der Widerrufsgrund ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu ber374cksichtigen w344re (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gericht-lichen Verfahrens entfallen. 11 a) Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers ist noch nicht beendet, so dass sein Verm366gensverfall weiterhin vermutet wird (247 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen k366nnten, hat der Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen Be- 12 - 6 - schwerde nicht dargelegt. Das gilt auch unter Ber374cksichtigung seines Vorbrin-gens in der m374ndlichen Verhandlung sowie der dazu vorgelegten Unterlagen. b) Eine Gef344hrdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-m366gensverfall des Antragstellers (247 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 BRAO) l344sst sich nach wie vor nicht ausschlie337en. Hinsichtlich des Anstellungsverh344ltnisses mit der C. Steuerberatungsgesellschaft mbH haben sich keine Anhaltspunkte f374r eine ge344nderte Beurteilung ergeben. 13 Der in Aussicht genommene Vertrag mit der Kanzlei S. , , H. stra337e , K. , ist nicht zustande gekommen, so dass dahinstehen kann, ob es sich entsprechend der Darstellung der Antrags- 14 - 7 - gegnerin, lediglich um eine B374rogemeinschaft handelt, welche die erforderlichen Kontrollen nicht gew344hrleisten k366nnte. Tolksdorf Schmidt-R344nsch Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 24.01.2009 - AGH 45/2008 (II) -
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