BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 37/10 vom 21. M344rz 2011 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich und die Rechtsanw344ltin Dr. Hauger nach m374ndlicher Verhandlung am 21. M344rz 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. M344rz 2010 wird zur374ckgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller ist seit 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An-tragstellers wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zur374ckgewiesen. Gegen dessen Be-schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 1 - 3 - II. Das Rechtsmittel ist zul344ssig (247 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., 247 215 Abs. 3 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 2 1. Nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Verm366gensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gef344hrdet sind. 3 Ein Verm366gensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verh344ltnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und au337erstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschuss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 28/01, NJW 2003, 577). 4 2. Diese Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt des Widerrufsbeschei-des erf374llt. Der Antragsteller war nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten ord-nungsgem344337 zu tilgen. So war es ihm nach eigenem Bekunden nicht m366glich, mit der B. (Forderungsh366he: 6.887,83 200) und der D. (Forderungsh366he: 843 200) getroffene Ratenzahlungsvereinbarungen einzuhalten. Das Finanzamt R. hatte wegen Steuerr374ckst344nden in H366he von 15.479,03 200 per 14. April 2009 Vollstreckungsma337nahmen ergriffen, die Justizkasse Be. wegen Forderungen in H366he von 460,07 200 und 150 200 Vollstreckungsauftr344ge erteilt. 5 3. Die Verm366gensverh344ltnisse des Antragstellers haben sich nicht so konsolidiert, dass von einem Widerruf abgesehen werden k366nnte (vgl. BGH, Beschl374sse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 16/79, BGHZ 75, 356 und vom 17. Mai 1982 - AnwZ (B) 5/82, BGHZ 84, 149). Der Verm366gensverfall wird viel- 6 - 4 - mehr jetzt nach 247 14 Abs. 2 Nr. 7 2. Halbsatz BRAO vermutet, weil der An-tragsteller mit vier Haftbefehlen - der letzte erging am 30. September 2009 auf Antrag der Antragsgegnerin - in das Zentrale Schuldnerverzeichnis beim Amts-gericht S. (247 915 ZPO) eingetragen ist und das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 2. Juni 2010 das Insolvenzverfahren 374ber sein Verm366gen er366ffnet hat (247 26 Abs. 2 InsO). Solange das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Antragstellers l344uft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Verm366-gensverh344ltnisse eines Schuldners k366nnen grunds344tzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zur374cker-h344lt, 374ber die vormalige Insolvenzmasse frei zu verf374gen (247 259 Abs. 1 Satz 2 InsO), und mit der Ank374ndigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts (247 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Rn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der Insol-venzverwalter die Anwaltskanzlei des Antragstellers im noch laufenden Insol-venzverfahren freigegeben hat (vgl. nunmehr 247 35 Abs. 2 InsO), beseitigt die Insolvenz und damit den Verm366gensverfall des Antragstellers nicht (BGH aaO). 7 4. F374r einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Verm366gensverfalls nicht gef344hrdet w344ren, ist nichts ersichtlich. Diese Gef344hrdung entf344llt nicht bereits durch die Insolvenzer366ffnung und die damit verbundene Verf374gungsbeschr344nkung des Insolvenzschuldners (BGH aaO Rn. 10). Auch die Freigabe der Kanzlei des Antragstellers durch den Insol-venzverwalter 344ndert daran nichts. 8 - 5 - 5. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers verhandeln und entscheiden, da dieser auf seine Teilnahme am Termin verzichtet hat. 9 Kessal-Wulf Roggenbuck Lohmann W374llrich Hauger Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 24.03.2010 - II AGH 11/09 -
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