BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/00 vom 29. Mai 2001 in dem Verfahren - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die Rechts anwältin Dr. Hauger am 29. Mai 2001 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird bis zum rechtskräftigen Abschluß des derzeit beim Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen IV ZR 101/00 anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. - 3 - Gründe: Weder die Bundesrechtsanwaltsordnung noch die gemäß § 40 Abs. 4 BRAO entsprechend anwendbaren Vorschriften des Gesetzes über die Ang e - legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten eine Bestimmung, die die Aussetzung des Verfahrens regelt. Es ist jedoch allgemein anerkannt, daß das Gericht auch im Zulassungsverfahren die Aussetzung anordnen darf, wenn diese nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sachdienlich erscheint, um eine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen (Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 40 Rn. 28 f; Henssler/Prütting, BRAO § 16 Rn. 19; vgl. auch Keidel/Kayser, Fre i - willige Gerichtsbarkeit 14. Aufl. § 12 Rn. 64). Der ehemalige Mandant Kundt, dem der Antragsteller Schadensersatz schuldet, hat dessen Deckungsanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gepfändet. Sollte er im Rechtsstreit gegen die Versicherung obsiegen, waren die - 4 - Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft w e - gen Vermögensverfalls möglicherweise schon bei Erlaß der angegriffenen Verfügung nicht gegeben. Eine Aussetzung der Sache bis zum Abschluß des gegen den Haftpflichtversicherer geführten Rechtsstreits ist daher sachgerecht. Hirsch Fischer Basdorf Ganter Kieserling Wüllrich Hauger
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