BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/00 vom 1. Juli 2002 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Frellesen sowie den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff nach mündlicher Ve r handlung am 1. Juli 2002 beschlossen: Die Hauptsache ist erledigt. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. A u - ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu e r statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der im Jahr 1932 geborene Antragsteller ist seit 1970 zur Rechtsanwal t - schaft zugelassen. Mit Verfügung vom 12. Januar 2000 widerrief die Antrag s - gegnerin seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf g e - richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofort i - ge Beschwerde eingelegt. In der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeve r - fahren hat die Antragsgegnerin erklärt, daß sie an der Widerrufsverfügung vom - 3 - 12. Januar 2000 nicht festha lte. Daraufhin hat der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten einschlieûlich seiner auûergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 a ZPO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 BRAO und § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG. Da der Antragsteller die Verm u - tung des Vermögensverfalls erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens widerlegt hat, entspricht es im brigen nicht der Billigkeit, eine Erstattung seiner auûerg e - richtlichen Auslagen anzuordnen. Hirsch Basdorf Ganter Frellesen Wllrich Hauger Kappelhoff
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