- BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSAnwZ (B) 38/01 vom21. August 2002in dem Rechtsstreitwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 -Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die VorsitzendeRichterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, denRichter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgienam 21. August 2002beschlossen:Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tra-gen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftwert für das Beschwerdeverfahren wird auf51.129,19 DM) festgesetzt.Gründe: I.Der Antragsteller wurde 1991 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. SeineZulassung wurde durch Verfügung des Präsidenten des OberlandesgerichtsHamm vom 18. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögens-verfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-gerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtete sich die sofortige Beschwerdedes Antragstellers. - 3 -Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf seineRechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet und die Hauptsa-che für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin die Zulassung desAntragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch bestandskräftigen Bescheid vom28. Mai 2002 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO widerrufen und sich der Erledi-gungserklärung mit dem Antrag angeschlossen, dem Antragsteller die Kostenaufzuerlegen.II.Die in entsprechender Anwendung von §§ 91 a ZPO, 13 a FGG getroffe-ne Kostenentscheidung ergibt sich daraus, daß die Beschwerde aus den zu-treffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses keinen Erfolg gehabt hät-te, wenn sich nicht die Hauptsache durch den bestandskräftigen Widerrufsbe-scheid vom 28. Mai 2002 erledigt hätte.Deppert Ganter Otten FrellesenSchott Frey Wosgien
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