BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/05 vom 6. M344rz 2006 in dem Verfahren wegen Fachanwaltsfortbildung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf, Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch sowie die Rechtsanw344lte Dr. Schott, Dr. W374llrich und Dr. Frey am 6. M344rz 2006 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 17. M344rz 2005 wird mit der Ma337gabe zur374ckgewiesen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzul344ssig verworfen wird. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist Fachanwalt f374r Steuerrecht. Auf seine Nachfrage teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie die Teilnahme an einem Online-Seminar nicht als Teilnahme an einer anwaltlichen Fortbildungsveranstaltung im Sinne des 247 15 FAO anerkenne, da es anders als bei einer Pr344senzveranstal-tung an einer ausreichenden Kontrollm366glichkeit betreffend die Identit344t des Seminarteilnehmers fehle. Den gegen diese Mitteilung gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof als zul344ssig erachtet, in-des zur374ckgewiesen. Er hat die Auffassung der Antragsgegnerin in der Sache gebilligt; zus344tzlich zur mangelnden Kontrollm366glichkeit hat er sich ma337geblich auch darauf berufen, dass eine Fortbildungsveranstaltung nach Sinn und Zweck 1 - 3 - des 247 15 FAO eine Kommunikation der Teilnehmer mit dem Dozenten und un-tereinander und damit Fachdiskussion und Erfahrungsaustausch erm366glichen solle; dies werde nur durch eine Pr344senzveranstaltung gew344hrleistet. Die vom Anwaltsgerichtshof zugelassene sofortige Beschwerde des An-tragstellers bleibt erfolglos. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unzu-l344ssig. Pr344ventive Ausk374nfte der Rechtsanwaltskammern 374ber die Rechtm344337ig-keit k374nftigen Verhaltens sind nicht nach 247 223 BRAO anfechtbar, weil sie nicht in die Rechte des Rechtsanwalts eingreifen (vgl. BVerfGE 50, 16, 27; BGHZ 37, 396, 401; BGH BRAK-Mitt. 1997, 40; 2001, 188, 189; von Gerkan BRAK-Mitt. 1984, 90 f.). Ein Feststellungsantrag ist grunds344tzlich nicht vorgesehen; ein Ausnahmefall, in dem Art. 19 Abs. 4 GG ohne dessen Zulassung leer liefe, liegt nicht vor. Die bisher nur theoretische M366glichkeit, dass die von der Antragsgeg-nerin in der Auskunft vertretene Auffassung k374nftig f374r einen Widerruf der Er-laubnis des Antragstellers zum F374hren der Fachanwaltsbezeichnung nach 247 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO herangezogen werden k366nnte, gebietet nicht die Er366ffnung des Rechtswegs im Vorfeld eines solchen Eingriffs, der erst nach bislang nicht eingetretenen Fakten, zudem aufgrund einer Ermessensentschei-dung der Rechtsanwaltskammer erfolgen k366nnte. Allein die Kl344rungsbed374rftig-keit einer Rechtsfrage, auch wenn sie der Anwaltsgerichtshof, wie hier, als grunds344tzlich bedeutsam angesehen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. F374r das neue Problem einer Zulassung von Online-Seminaren zur gebotenen fachanwaltlichen Fortbildung bleibt so zudem vor einer etwa k374nftig unerl344ssli-chen abschlie337enden gerichtlichen Entscheidung die M366glichkeit einer 374ber die 2 - 4 - hier Verfahrensbeteiligten hinaus verbreiteten vertieften Sachdiskussion inner-halb interessierter fachkundiger Kreise er366ffnet, namentlich zwischen Rechts-anwaltskammern, Fachverb344nden und Fortbildungsveranstaltern. Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schott W374llrich Frey Vorinstanz: AGH Schleswig, Entscheidung vom 17.03.2005 - 1 AGH 1/05 -
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