BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/06 AnwZ (B) 70/06 vom 25. September 2006 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, den Vorsitzenden Richter Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Schmidt-R344ntsch, den Rechtsanwalt Dr. W374llrich sowie die Rechtsanw344ltinnen Dr. Hauger und Kappelhoff am 25. September 2006 beschlossen: Die Verfahren AnwZ(B) 38/06 und AnwZ(B) 70/06 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Das Verfahren AnwZ(B) 38/06 f374hrt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-schluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 22. M344rz 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Damit sind der Verwerfungsbeschluss des I. Senats des An-waltsgerichtshofs Berlin vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete 204weitere sofortige Beschwerde223 des Antragstellers gegenstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Antragsteller beantragte am 18. M344rz 2004 seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2004 wies die Antragsgegne-rin seinen Zulassungsantrag nach 247 7 Nr. 5 BRAO zur374ck. Der Antragsteller hat hiergegen gerichtliche Entscheidung beantragt. In der m374ndlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof vom 18. August 2005 hat der Antragsteller die als Vorsitzende mitwirkende Rechtsanw344ltin Dr. K. wegen Befangenheit abge-lehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 22. M344rz 2006 als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Antragstel-ler sofortige Beschwerde eingelegt (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 38/06). Mit Beschluss vom 7. Juli 2006 hat der Anwaltsgerichtshof die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 22. M344rz 2006 mit der Begr374ndung verworfen, dass ein Rechtsmittel gegen die angefochtene Ent-scheidung nicht gegeben sei. Hiergegen richtet sich die 204weitere sofortige Be-schwerde223 des Antragstellers (Gegenstand des Verfahrens AnwZ(B) 70/06). 1 II. 1. Das gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 22. M344rz 2006 gerichtete Rechtsmittel ist nicht statthaft und damit unzul344ssig. 2 In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist eine sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der der Anwaltsgerichtshof ein gegen einen mitwirken-den Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch f374r unbegr374ndet erkl344rt, nicht vorge-sehen (247247 42 Abs. 1, 223 BRAO). Aus einer entsprechenden Anwendung der Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichts-barkeit (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO) und den erg344nzend heranzuziehenden Vor-schriften der Zivilprozessordnung ist ein solches Rechtsmittel ebenfalls nicht 3 - 4 - herzuleiten (Senatsbeschluss vom 31. M344rz 2006 226 AnwZ(B) 119/05, BRAK-Mitt. 2006, 174). Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Verfahren der frei-willigen Gerichtsbarkeit sind unanfechtbar; dies gilt auch in Richterablehnungs-verfahren, in denen das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002 226 V ZB 61/02, NJW-RR 2003, 644) und damit auch f374r solche Entscheidungen des beim Oberlandesgericht angesiedelten Anwaltsgerichtshofs (st. Rspr; vgl. nur Senat, aaO, m.w.N.). An dieser Rechtslage hat sich durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nichts ge344ndert (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2002, aaO). 2. Mit der Entscheidung des Senats 374ber das Rechtsmittel des An-tragstellers, sind der Verwerfungsbeschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 7. Juli 2006 und die hiergegen gerichtete 204weitere sofortige Beschwerde223 des Antragstellers gegenstandslos. 4 3. 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25). 5 Hirsch Basdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch W374llrich Hauger Kappelhoff Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 22. M344rz 2006 - I AGH 23/04
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