BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/07 vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 16. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-W374rttemberg vom 13. April 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Antragsgegnerin widerrief die Aufnahme des Antragstellers als Rechtsbeistand in die Rechtsanwaltskammer mit Verf374gung vom 20. Dezember 2006 wegen Verm366gensverfalls (247 14 Abs. 2 Nr. 7, 247 209 Abs. 1 BRAO) und sodann nochmals mit Verf374gung vom 31. Januar 2007 unter Berufung auf den 1 - 3 - Widerrufsgrund nach 247 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO. Die Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 ist bestandskr344ftig geworden. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den gegen die Widerrufsverf374gung vom 20. Dezember 2006 gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur374ck-gewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-schwerde. II. Das gegen den angefochtenen Beschluss statthafte Rechtsmittel der so-fortigen Beschwerde (247 42 Abs. 1 Nr. 2, 247 209 Abs. 1 BRAO) ist unzul344ssig, weil ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine 334berpr374fung der angefochtenen Widerrufs-verf374gung und der hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 7. M344rz 2005 226 AnwZ (B) 9/04, ). Aufgrund der bestandskr344ftigen Widerrufsverf374-gung vom 31. Januar 2007 ist der Antragsteller nicht mehr Mitglied der An-tragsgegnerin nach 247 209 Abs. 1 BRAO. Daran 344ndert eine gerichtliche 334ber-pr374fung des vorher am 20. Dezember 2006 aus einem anderen Grund ausge-sprochenen Widerrufs nichts. Deshalb besteht nach der st344ndigen Rechtspre-chung des Senats kein Rechtsschutzinteresse an der 334berpr374fung des fr374heren Bescheids (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 1994 226 AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124; Senatsbeschluss vom 7. M344rz 2005, aaO; Senatsbe-schluss vom 9. Oktober 2006 226 AnwZ (B) 95/05). 3 Die sofortige Beschwerde des Antragstellers war aus diesem Grund von Anfang an unzul344ssig und ist nicht erst aufgrund einer im Beschwerdeverfahren eingetretenen Erledigung der Hauptsache unzul344ssig geworden. Denn die Be- 4 - 4 - standskraft der Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 war schon vor der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs eingetreten, so dass sich dadurch die Hauptsache nicht erst im Beschwerdeverfahren, sondern bereits im vorinstanz-lichen Verfahren erledigt hatte mit der Folge, dass ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r die sofortige Beschwerde von Anfang an nicht bestand. Das Vorbringen des Antragstellers im Schriftsatz vom 15. Februar 2008 rechtfertigt keine andere Beurteilung der Bestandskraft der Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007. Einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 verbunden mit einem Antrag auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand hat der Antragsteller nicht fristgerecht ge-stellt. Dementsprechend hat der Anwaltsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 9. Mai 2008 den erst im Februar 2008 gestellten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung gegen die Widerrufsverf374gung vom 31. Januar 2007 wegen Vers344u-mung der Antragsfrist mit Recht als unzul344ssig verworfen und dem Antragsteller Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Antragsfrist versagt. Die versp344-teten und damit unzul344ssigen Antr344ge auf gerichtliche Entscheidung und Wie-dereinsetzung vermochten die eingetretene Bestandskraft der Widerrufsverf374-gung vom 31. Januar 2007 nicht aufzuheben. Denn der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn er fristgerecht ge-stellt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Januar 1999 226 AnwZ (B) 76/98, unter II 1, m.w.N.). 5 - 5 - 6 334ber das unzul344ssige Rechtsmittel kann der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung entscheiden (vgl. BGHZ 44, 25). Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Stuttgart, Entscheidung vom 13.04.2007 - AGH 2/07 (II) -
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