BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/08 vom 16. Juni 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und einstweilige Anordnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Schmidt-R344ntsch und Schaal und die Rechtsanw344lte Dr. W374llrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas ohne m374ndliche Verhandlung am 16. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. November 2007 wird unter Zur374ckweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist damit ge-genstandslos. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren einschlie337lich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf 50.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Antragsteller wurde am 22. April 1970 zur Rechtsanwaltschaft zuge-lassen. Mit Bescheid vom 5. April 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. 2 Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-r374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstel-lers. Mit am 22. April 2008 eingegangenen Telefax beantragt er dar374ber hinaus, durch "einstweilige Verf374gung/einstweilige Anordnung" die Antragsgegnerin zu verpflichten, die zwischenzeitlich erfolgte L366schung seiner Eintragung im An-waltsverzeichnis r374ckg344ngig zu machen, und festzustellen, dass er weiterhin Mitglied der Antragsgegnerin sei. II. Die sofortige Beschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Der Antragsteller hat die Zwei-Wochen-Frist f374r die Einlegung der so-fortigen Beschwerde (247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO) vers344umt. Die Frist beginnt, auch wenn der Beschluss in der m374ndlichen Verhandlung verk374ndet worden ist, mit der Zustellung des vollst344ndig abgesetzten Beschlusses (Senat, BGHZ 38, 6, 9; Beschl. v. 30. September 1997, AnwZ (B) 11/97, NJW-RR 1998, 267, 268). Es hindert den Lauf der Frist nicht, dass der angefochtene Beschluss kei-ne Rechtsbehelfsbelehrung enthielt (Senat, BGHZ 107, 281, 283). Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist f374r Verwaltungsakte, die im Zulassungsverfahren ergehen, nicht vorgeschrieben (Senat, Beschl. v. 23. Februar 1987, AnwZ (B) 54/86, BRAK-Mitt. 1987, 152; BGHZ 107, 281, 283; ebenso f374r Notare: BGHZ 42, 390, 391 f.; BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1978, NotZ 3/78, DNotZ 1979, 4 - 4 - 373, 375; Beschl. v. 22. Juni 1981, NotZ 4/81, DNotZ 1982, 381). Der angefoch-tene Beschluss des Anwaltsgerichtshofs ist am 26. Februar 2008 zugestellt worden. Die Frist f374r die Einlegung der sofortigen Beschwerde lief damit am 11. M344rz 2008 ab. Eingegangen ist das Rechtsmittel jedoch erst mit Telefax-schreiben vom 1. April 2008, mithin versp344tet. 5 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde kann dem Antragsteller nicht gew344hrt werden. Der Antragsteller hat zwar rechtzeitig nach 247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i. V. mit 247 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-tragt. Der Antrag ist aber unbegr374ndet, weil der Antragsteller nicht ohne sein Verschulden gehindert war, die Frist einzuhalten (247 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V. mit 247 22 Abs. 2 Satz 1 FGG). a) Der Antragsteller meint, die Vers344umung der Beschwerdefrist sei schon deshalb unverschuldet, weil der Anwaltsgerichtshof seinen Beschluss nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen habe. Dem kann nicht gefolgt werden, denn eine Rechtsmittelbelehrung ist im Zulassungsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung - wie bereits ausgef374hrt - nicht vorgeschrieben (Senat, BGHZ 107, 281, 284). Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, wonach bei fehlender Rechtsmittelbelehrung - entsprechend dem Rechts-gedanken aus 247 44 Satz 2 StPO - die Versp344tung als unverschuldet anzusehen ist, wenn der Belehrungsmangel f374r die Versp344tung urs344chlich war, kann der Antragsteller sich deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil diese Verfahren betrifft, in denen eine Belehrungspflicht besteht (BGHZ 150, 390, 399). 6 b) Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die Vers344umung der Rechtsmittelfrist auch nicht deshalb als unverschuldet angesehen werden, weil er - wie er im N344heren darlegt - im Vertrauen auf die Richtigkeit der Erl344uterun- 7 - 5 - gen zu 247 16 BRAO im Kommentar von Henssler/Pr374tting, Bundesrechtsan-waltsordnung, 2. Aufl., zun344chst irrig angenommen habe, dass gegen den Be-schluss des Anwaltsgerichtshofs kein Rechtsmittel gegeben sei. Insofern ist dem Antragsteller allerdings einzur344umen, dass diese Erl344uterungen tats344chlich zumindest missverst344ndlich sind. In Randnummer 13 zu 247 16 BRAO hei337t es n344mlich u.a.: 204Da eine Rechtsmittelbelehrung bei den nach der BRAO erge-henden Verwaltungsakten wegen der unterstellten Rechtskunde der Betroffenen nicht vorgeschrieben ist, beeinflusst das Unter-lassen einer Rechtsmittelbelehrung den Lauf der Frist nicht. Ge-gen die Entscheidung des zust344ndigen Anwaltsgerichtshofs gibt es keine Rechtsmittel, weil es sich um ein Verfahren nach den 247247 37 bis 42 handelt und keiner der in 247 42 Abs. 1 genannten F344l-le gegeben ist.223 Letztlich vermag das Vertrauen auf diese Ausf374hrungen den Antragstel-ler aber nicht zu entlasten. Ein Rechtsanwalt muss sorgsam pr374fen, ob und welches Rechtsmittel gegeben ist und was bei seiner Einlegung zu beachten ist (BGH, Beschl. v. 6. Februar 2001, XI ZB 14/00, NJW 2001, 1575, 1576; von Schuckmann/Sonnefeld/Briesemeister, FGG, 3. Aufl., 247 22 Rdn. 35). Im allge-meinen ist eine Verletzung der 374blichen, von einem Rechtsanwalt bei der Be-handlung von Fristen zu fordernden Sorgfalt und damit ein Verschulden anzu-nehmen, wenn die Fristvers344umnis auf einer unrichtigen - nicht hinreichend 374berpr374ften - Rechtsansicht beruht (BGH, Beschl. v. 1. Februar 1995, VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095, 1096). Eine unrichtige Rechtsauskunft in einer Kom-mentierung ist nicht anders zu behandeln als eine unrichtige Rechtsmittelbeleh-rung seitens des Gerichts. Diese rechtfertigt damit die Annahme eines fehlen-den Verschuldens des Rechtsanwalts an der Fristvers344umung nur dann, wenn sie zu einem unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum ge- 8 - 6 - f374hrt hat (vgl. zur unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, Urt. v. 11. Juni 1996, VI ZB 10/96, VersR 1996, 1522, 1523). Das ist nur dann der Fall, wenn der durch die Kommentierung verursachte Irrtum nachvollziehbar und verst344nd-lich erscheint (vgl. f374r unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996, 1522, 1523). Daran fehlt es, wenn in dem Kommentar die Rechtslage offenkun-dig falsch wiedergegeben wurde und daher nicht einmal den Anschein der Rich-tigkeit zu erwecken vermochte (vgl. f374r unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung: BGH, VersR 1996, 1522, 1523). Hier musste es sich dem Antragsteller geradezu aufdr344ngen, wenigstens einen Blick auf den in der Kommentierung zitierten 247 42 BRAO zu werfen. Schon im Hinblick auf m366gliche Gesetzes344nderungen h344tte er sich auf die Aus-f374hrungen in dem im Jahre 2004 erschienenen Kommentar nicht verlassen d374r-fen. Auch ein nur fl374chtiger Blick auf die Vorschrift h344tte dem Antragsteller ge-zeigt, dass die Ausf374hrungen in dem Kommentar offenkundig falsch waren. Denn der Fall der Zur374ckweisung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung wurde und wird auch in der seit dem 1. Juni 2007 geltenden, f374r das Rechtsmittel des Antragstellers ma337geblichen Fassung der Vorschrift unmissverst344ndlich als einer der F344lle aufgef374hrt, in denen die sofortige Beschwerde gegeben ist. 9 Damit scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. 10 3. Das unzul344ssige Rechtsmittel konnte der Senat ohne m374ndliche Ver-handlung verwerfen (Senat, BGHZ 44, 25, 27) und dabei auch das Wiederein-setzungsgesuch zur374ckweisen (Senat, Beschl. v. 11. Mai 2007, AnwZ (B) 60/06 juris). 11 - 7 - III. 12 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos, weil der Senat eine einstweilige Anordnung nur bis zum Erlass der Beschwer-deentscheidung treffen kann, 247 42 Abs. 6 BRAO, 247 24 Abs. 3 FGG (BGH, Beschl. v. 5. April 2001, III ZB 48/00, MDR 2001, 951, 952). Tolksdorf Ernemann Schmidt-R344ntsch Schaal W374llrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH M374nchen, Entscheidung vom 08.11.2007 - BayAGH I - 19/07 -
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