BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/09 vom 21. Oktober 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Ernemann, die Richterin Lohmann sowie die Rechtsanw344lte Prof. Dr. St374er und Prof. Dr. Quaas am 21. Oktober 2009 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 4. September 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahren zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelas-sen und wurde am 1. Dezember 2001 Mitglied der Antragsgegnerin. Mit Be-scheid vom 14./16. Februar 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des 1 - 3 - Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des Anwaltsge-richtshofs Berlin vom 4. September 2008 zur374ckgewiesen worden. Gegen die-sen Beschluss hat der Antragsteller am 19. September 2008 sofortige Be-schwerde eingelegt. Am 6. August 2009 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Zulassung des Antragstellers wegen Fehlens der Berufshaftpflichtver-sicherung bestandskr344ftig widerrufen worden sei. Der Antragsteller hat Gele-genheit zur Stellungnahme erhalten; er hat sich nicht ge344u337ert. II. Die sofortige Beschwerde ist nach 247 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Das Verfahren hat sich nach Einlegung des Rechts-mittels in der Hauptsache erledigt. Nachdem die Zulassung des Antragsgegners bestandskr344ftig widerrufen worden ist, besteht kein Rechtsschutzbed374rfnis mehr, die Frage zu kl344ren, ob die Zulassung auch wegen Verm366gensverfalls zu widerrufen gewesen w344re (247 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO; vgl. BGH, Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 21/94, BRAK-Mitt. 1995, 124). Mit der Erledigung entf344llt das Rechtsschutzinteresse f374r das Rechtsmittel, soweit es trotz der Er-ledigung auf eine 304nderung der Hauptsacheentscheidung zielt (vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG ZMR 2001, 993; OLG M374nchen ZIP 2006, 1770, 1771). Eine zul344ssige Beschr344nkung des Rechtsmittels auf die Kosten des Verfahrens (vgl. BGHZ 83, 393, 395; BayObLG aaO; OLG M374nchen aaO) hat der An-tragsteller nicht vorgenommen. 2 - 4 - III. 334ber die unzul344ssige sofortige Beschwerde kann ohne m374ndliche Ver-handlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25, 26 f.). Die Kostenentschei-dung ergeht analog 247247 291 BRAO, 13a FGG. 3 Tolkdsdorf Ernemann Lohmann St374er Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 04.09.2008 - I AGH 9/07 -
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