BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 38/10 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat f374r Anwaltssachen, hat durch den Pr344sidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanw344ltin Kappelhoff und Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 7. September 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats des S344chsischen Anwaltsgerichtshofs vom 12. Mai 2010 wird als unzu-l344ssig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen au337ergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gesch344ftswert f374r das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Der Antragsteller ist seit dem 8. Januar 2001 im Bezirk der Antragsgeg-nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 8. Juli 2009 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Verm366gensverfalls widerrufen. Der An- 1 - 3 - trag auf gerichtliche Entscheidung ist mit Beschluss des S344chsischen Anwalts-gerichtshofs vom 12. Mai 2010 zur374ckgewiesen worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach 247 215 Abs. 2 BRAO, 247 42 Abs. 1 BRAO a.F. statthaft. Sie ist jedoch unzu-l344ssig, weil sie nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen (247 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO a.F.) eingelegt worden ist. Der angefochtene Beschluss ist am 22. Mai 2010 zugestellt worden; die sofortige Beschwerde ist am 8. Juni 2010 beim Bundesgerichtshof eingegangen. 2 Die Kostenentscheidung ergeht nach 247 201 Abs. 1 BRAO a.F., 247 13a Abs. 1 FGG analog. 3 Tolksdorf Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz: AGH Dresden, Entscheidung vom 12.05.2010 - AGH 10/09 (II) -
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