BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 39/01 vom 27. Mai 2002 in dem Rechtsstreit wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, den Richter Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten, den Richter Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey und Dr. Wosgien am 27. Mai 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes in der Freien und Hans e - stadt Hamburg vom 15. Mai 2001 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstand e - nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 51.129,19 (100.000 DM) festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 18. August 1975 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht H. zugelassen. Diese Zulassung wurde am 28. August 1980 auf das Oberlandesgericht H. erweitert. Mit Verfügung vom 9. September 1999 widerrief die Antragsgegnerin die Zula s - - 3 - sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtl i - che Entscheidung zurckgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige B e - schwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulssig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber nicht begrndet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsa n - waltschaft ist zu Recht erfolgt. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwal t - schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daû dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet sind. a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordn e - te, schlechte finanzielle Verhltnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und auûerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfr sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn ( st.Rspr., vgl. Senatsbeschluû vom 25. Mrz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Senatsbeschluû vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126). Diese Vorau s - setzungen waren im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfgung erfllt, auch wenn der Antragsteller nicht in das vom Insolvenzgericht oder Vollstre k - kungsgericht zu fhrende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 InsO; § 915 ZPO) eingetr a - gen war und die in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO geregelt e Vermutung fr einen Vermögensverfall damit nicht eingreift. Denn in der Zeit vor dem 9. September - 4 - 1999 war es bereits zu vier erfolglosen Vollstreckungsversuchen gegen den Antragsteller gekommen, von denen zwei die Grundlage der Widerrufsverf - gung waren. Darber hinaus bestanden weitere, nicht unerhebliche Verbin d - lichkeiten, deren Tilgung nicht gesichert war. Behauptete Ratenzahlungsverei n - barungen mit seinen Glubigern legte der Antragsteller nach den nicht ang e - griffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes ebensowenig vor wie ang e - kndigte Erklrungen seiner Glubiger, bis auf weiteres keine Zwangsvollstre k - kungsmaûnahmen zu ergreifen, oder behauptete Erklrungen Dritter, Schulden des Antragstellers zu bernehmen. Dies rechtfertigte zum Zeitpunkt der Wide r - rufsverfgung die Annahme eines beim Antragsteller eingetretenen Verm - gensverfalls. b) Anhaltspunkte fr einen Ausnahmefall, in dem ungeachtet des Verm - gensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefhrdet wren, lagen nicht vor. Der Vermgensverfall fhrt regelmûig zu einer derartigen Gefh r - dung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Ma n - dantengeldern und den darauf mglichen Zugriff von Glubigern des Recht s - anwalts. Die Gefahr, daû der in Vermgensverfall geratene Rechtsanwalt ihm anvertraute Gelder - wenigstens zeitweise - fr eigene Zwecke verwendet, wird nicht, wie der Antragsteller meint, durch die Einrichtung eines Anderkontos ausgeschlossen ( st.Rspr., z.B. Senatsbeschluû vom 21. September 1987 - AnwZ (B) 20/87, BRAK-Mitt. 1988, 50 unter II 1 b). Denn es kommt immer wieder vor, daû Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen. Bei diesen Zahlu n - gen hngt es ausschlieûlich vom Willen des Antragstellers ab, ob er die erha l - tenen Betrge bestimmungsgemû verwendet oder nicht (vgl. Senatsbeschluû vom 21. September 1987, aaO; Senatsbeschluû vom 25. Mrz 1991 - AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102 unter II 1 b). - 5 - 2. Obwohl es fr die gerichtliche Überprfung der Widerrufsverfgung grundstzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfgung ankommt, ist ein zweifelsfreier Wegfall des Widerrufsgrundes im Verfahren ber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch zu bercksichtigen ( st.Rspr., BGHZ 75, 356). Dafr ist im Streitfall jedoch nichts zu ersehen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Anwaltsgerichtshofes hat sich die Verm - genslage des Antragstellers nach Erlaû der Widerrufsverfgung keineswegs verbessert. Ein weiterer Glubiger, das Finanzamt H. , hat w e - gen einer Steuerschuld des Antragstellers in Hhe von 195.269,39 DM Vol l - streckungsmaûnahmen veranlaût. Ein mit einem Vollstreckungsaufschub bis zum 15. Dezember 2000 vereinbarter Tilgungsplan wurde vom Antragsteller nicht eingehalten; eine Verlngerung des Vollstreckungsaufschubs und/oder ein neuer Tilgungsplan wurde nicht verei n bart. Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf die Rechtsprechung des S e - nats, nach welcher der Vermgensverfall nachtrglich behoben sein kann, wenn der Anwalt sich in Vergleichs- und Ratenzahlungsvereinbarungen mit se i - nen Glubigern zur ratenweisen Tilgung seiner Verbindlichkeiten verpflichtet hat, diesen Ratenzahlungen nachkommt und whrend des Laufs dieser Rate n - zahlungen keine Vollstreckungsmaûnahmen gegen ihn eingeleitet werden ( B e - schluû vom 24. Okt ober 1994 - AnwZ (B) 35/94, BRAK-Mitt. 1995, 29). Denn eine umfassende Darstellung seiner derzeitigen Vermgensverhltnisse hat der Antragsteller im laufenden gerichtlichen Verfahren ebensowenig vorgelegt wie Belege fr seine Behauptung, daû er "mit allen ... Glubigern Ratenzahlung s - vereinbarungen getroffen und auch erfllt habe". Mit Schriftsatz seines Verfa h - rensbevollmchtigten vom 12. Februar 2002 rumt der Antragsteller durch B e - zugnahme auf sein Schreiben vom 11. Januar 2002 den fortbestehe nden Ve r - mgensverfall selbst ein. - 6 - Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, daû die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermgensverfall nicht (mehr) gefhrdet sind. Sein vages Vorbringen, er sei in der Lage, eine werthaltige Brgschaft von gutsit u - ierten Logenbrdern in Hamburg fr seine Mandantschaft beizubringen, reicht dafr nicht aus und rechtfertigt auch nicht eine - vom Antragsteller beantragte - Au s setzung des Verfahrens. Deppert Ganter Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
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